Klienteninfo 02/2015

Inhalt:

  1. Jetzt Geld zurück vom Finanzamt
  2. Bis wann sind die Steuererklärungen 2014 einzureichen?
  3. VfGH zur Gutachterbestellung im Strafprozess
  4. Wichtige Neuerungen bei der Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung
  5. Highlights aus dem KStR-Wartungserlass 2014
  6. Splitter
  7. Termin 30.6.2015

 

1.       Jetzt Geld zurück vom Finanzamt

Ende März stellen sich Steuerpflichtige die Frage, bekomme ich Geld vom Finanzamt zurück? Laut Medienberichten versäumen viele Arbeitnehmer diese Gelegenheit und schenken dem Staat ihr hart verdientes Geld. Das sollte Ihnen als Leser der Klienten-Info nicht passieren. Wie Sie Ihr Geld bekommen können, lesen Sie im Folgenden.

 

Grundsätzlich sind bei der ARBEITNEHMERVERANLAGUNG drei Möglichkeiten zu unterscheiden: Die Pflichtveranlagung, die Veranlagung über Aufforderung durch das Finanzamt und die Antragsveranlagung.

 

1.1       Pflichtveranlagung

Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft und das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt.

  • Sie haben Nebeneinkünfte (zB aus einem Werkvertrag, aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, aus Vermietung oder ausländische Einkünfte, die aufgrund des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens zwar steuerfrei sind, aber für den Progressionsvorbehalt herangezogen werden müssen) von mehr als € 730
  • Sie haben Einkünfte aus Kapitalvermögen (Überlassung von Kapital, realisierte Wertsteigerungen, Derivate), die keinem KESt-Abzug unterliegen.
  • Sie haben Einkünfte aus einem privaten Grundstücksverkauf erzielt, für die keine ImmoESt abgeführt wurde oder für die die Abgeltungswirkung nicht eintritt.
  • Sie haben Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, für die keine Lohnsteuer einbehalten wurde (zB Grenzgänger).
  • Sie haben gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert werden.
  • Sie haben zu Unrecht den Alleinverdiener- /Alleinerzieherabsetzbetrag oder den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag beansprucht.
  • Sie haben zu Unrecht ein (zu hohes) Pendlerpauschale in Anspruch genommen.
  • Sie haben gegenüber dem Arbeitgeber eine unrichtige Erklärung bezüglich des steuerfreien Zuschusses zu den Kinderbetreuungskosten
  • Sie wurden als Arbeitnehmer unmittelbar für die Lohnsteuer in Anspruch genommen.

 

 

In den ersten drei Fällen (Nebeneinkünfte von mehr als € 730, Kapitaleinkünfte, Grundstücksverkauf) verwenden Sie das normale Einkommen­steuererklärungsformular E1 und allenfalls die Zusatzformulare E1a (bei Einkünften als Selbständiger), E1b (bei Vermietungseinkünften), E1c (bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften mit Pauschalierung) bzw das Formular E1kv (bei Kapitaleinkünften). In allen anderen Fällen, die im engeren Sinn als Arbeitnehmerveranlagung bezeichnet werden, verwenden Sie das Arbeitnehmerveranlagungsformular L1.

 

1.2       Aufforderung durch das Finanzamt

In folgenden Fällen kommt das Finanzamt erfahrungsgemäß im Spätsommer durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars auf Sie zu und fordert Sie auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2014 bis Ende September 2015 einzureichen.

  • Sie haben Krankengeld, Entschädigungen für Truppenübungen, Insolvenz-Ausfallsgeld, bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge aus Dienstleistungsschecks bezogen oder eine beantragte Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer wurden Steuerminderungen aufgrund eines Freibetragsbescheides (zB Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) berücksichtigt.

 

1.3       Antragsveranlagung

Sollten keine der oben erwähnten Voraussetzungen zutreffen und Sie somit weder eine Steuererklärung abgeben müssen, noch vom Finanzamt dazu aufgefordert werden, dann sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht zu viel Steuer bezahlt haben und daher vom Finanzamt aus folgenden Gründen Geld zurückbekommen (im Regelfall durch Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L1 ):

  • Sie hatten 2014 unregelmäßig hohe Gehaltsbezüge (zB durch Überstunden) oder Sie haben in einzelnen Monaten kein Gehalt bezogen oder Sie haben erst im Laufe des Jahres einen Job begonnen; es wurde dadurch allerdings auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.
  • Sie haben steuerlich absetzbare Ausgaben (zB Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen) bisher noch nicht oder in zu geringer Höhe geltend gemacht.
  • Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung eines Hauses) entstanden sind, steuermindernd geltend machen. Dann müssen Sie das Formular E 1
  • Sie haben aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen Verlustvortrag, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen (Formular E1).
  • Sie verdienen so wenig, dass der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag zu einer negativen Einkommensteuer (=Steuergutschrift) führt. Wenn Sie Anspruch auf den Arbeitnehmer- oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, erhalten Sie bei niedrigen Einkünften bis zu 10 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal € 110 an Negativsteuer Besteht Anspruch auf das Pendlerpauschale, können bis zu  € 400 (maximal 18 % der Sozialversicherungsbeiträge) gutgeschrieben werden.
  • Es wurde der Umstand, dass Sie Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und/oder auf ein Pendlerpauschale / Pendlereuro haben, vom Arbeitgeber mangels Antrags bei der laufenden Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt.
  • Sie haben Kinder, für welche Sie Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) erhalten und für die Ihnen daher der Kinderfreibetrag von € 220 pro Kind zusteht. Den erhalten Sie aber nur, wenn Sie ihn mittels des Formulars L1k im Rahmen der Einkommensteuer- bzw Arbeitnehmerveranlagung beantragen! Bei getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von € 132 pro Kind zu.
  • Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der Unterhaltsabsetzbetrag

 

TIPP: Bei der Antragsveranlagung haben Sie für die Beantragung der Einkommensteuerveranlagung fünf Jahre Zeit – also für die Abgabe der Steuererklärung 2014 daher bis Ende 2019. Und noch ein Vorteil: Wenn wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommt, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden.

 

Vergessen Sie bei Abgabe der Steuererklärungen (E1 oder L1) nicht die zwei wichtigen Beilagen. Sie beziehen sich auf Sondersachverhalte im Zusammenhang mit Kindern (L1k) und mit nichtselbständigen Einkünften ohne Lohnsteuerabzug (L1i) wie zB Auslandsbezüge, Einlösung von Bonusmeilen.

 

  • Das Formular L1k enthält kinderbezogene Angaben bzw Anträge, wie zB Antrag auf Berücksichtigung des Kinderfreibetrages von € 220 pro Kind, Antrag auf Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages, Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder (wie zB Krankheitskosten, Zahnregulierung, Kosten der auswärtigen Ausbildung und Kinderbetreuungskosten bis € 2.300 für Kinder bis zum 10. Lebensjahr) sowie Angaben zur Nachversteuerung eines vom Arbeitgeber zu Unrecht steuerfrei behandelten Zuschusses des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten.

 

  • Das Formular L1i betrifft eine Reihe von internationalen Sachverhalten bei Arbeitnehmern bzw Pensionisten, wie zB die Pflichtveranlagung von Einkünften unbeschränkt Steuerpflichtiger, die ohne Lohnsteuerabzug bezogen werden (zB Grenzgänger, Auslandspensionen, Arbeitnehmer, die Bezüge von ausländischen Arbeitgebern erhalten oder die bei einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde oder internationalen Organisation in Österreich – zB UNO, UNIDO – beschäftigt sind). Hier sind aber auch die steuerpflichtigen Vorteile aus der privaten Einlösung von Bonusmeilen zu erfassen, für die der Arbeitgeber keine Lohnsteuer abführen muss. Sofern aber diese nichtselbständigen Einkünfte von dritter Seite im Kalenderjahr € 730 nicht überschreiten, bleiben diese steuerfrei.

 

Umrechnungskurse für Fremdwährungen

Bei Erstellung der Steuererklärung ergibt sich oft die Notwendigkeit, Fremdwährungsbeträge in Euro umzurechnen (zB für Lohnausweise/Lohnbescheinigungen von ausländischen Arbeitgebern). Grundsätzlich sind die Fremdwährungsbeträge zum Wechselkurs des Zahlungs-/Überweisungstages umzurechnen. Aus Vereinfachungsgründen bestehen lt BMF jedoch keine Bedenken, wenn zur Berücksichtigung allfälliger Wechsel- und Bankgebühren ein Abschlag von 1,5 % gemacht wird.

 

TIPP: Eine Tabelle dieser so ermittelten Steuerwerte wird jahresweise unter der Bezeichnung „L 17b˝ vom BMF veröffentlicht (siehe Beilage). Beziehen sich die Angaben nicht auf das ganze Kalenderjahr, soll die Umrechnung zum konkreten Tageskurs erfolgen. Es bestehen auch in diesem Fall keine Bedenken, einen wie oben beschrieben einheitlichen Wert zu ermitteln, wobei die für die betreffenden Monate veröffentlichten Referenzkurse der EZB zu Grunde gelegt werden können (zu finden unter: http://www.oenb.at/ > Statistik und Meldeservice > Statistische Daten > Zinssätze und Wechselkurse > Wechselkurse > Referenzkurse der EZB).

 

2.       Bis wann sind die Steuererklärungen 2014 einzureichen?

Sobald man festgestellt hat, ob – und wenn ja – welche Steuererklärung abzugeben ist, stellt sich natürlich die Frage, bis wann muss eigentlich die Steuererklärung für das Jahr 2014 abgegeben werden?

 

Der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2014 (Pflichtveranlagung) ist grundsätzlich der 30.4.2015 (für Online-Erklärungen der 30.6.2015). Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, haben es besonders gut: Für sie gilt für die Steuererklärungen 2014 grundsätzlich eine generelle Fristverlängerung maximal bis 31.3.2016 bzw 30.4.2016, wobei zu beachten ist, dass für Steuernachzahlungen bzw –guthaben ab dem 1.10.2015 Anspruchszinsen zu bezahlen sind bzw gutgeschrieben werden. In den meisten Fällen der Arbeitnehmerveranlagung gilt wie bisher eine Fristverlängerung bis 30.9.2015. In jedem Fall kann die Einreichfrist individuell mit begründetem Antrag schriftlich jederzeit auch mehrfach verlängert werden.

 

Zusammengefasst ergeben sich folgende Abgabetermine:

Im Einkommen sind keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten – „normale“ Veranlagung

Grund zur Abgabe der Steuererklärung Formular abzugeben bis
Papierform elektronisch
Steuerpflichtiges Einkommen > € 11.000 E1 30.4.2015 30.6.2015
Steuerpflichtiges Einkommen < € 11.000, besteht aber aus betrieblichen Einkünften mit Bilanzierung E1 30.4.2015 30.6.2015
In Einkünften sind bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen E1 30.4.2015 30.6.2015
In Einkünften sind bestimmte Einkünfte aus Immobilientransaktionen enthalten, für die keine Immobilienertragsteuer abgeführt wurde E1 30.4.2015 30.6.2015

Im Einkommen sind auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten und das Gesamteinkommen beträgt mehr als € 12.000  – Arbeitnehmerveranlagung

Grund zur Abgabe der Steuererklärung Formular abzugeben bis
Papierform elektronisch
(Nicht lohnsteuerpflichtige) Nebeneinkünfte > € 730 E1 30.4.2015 30.6.2015
Zumindest zeitweise gleichzeitiger Bezug von getrennt versteuerten Bezügen (Gehalt, Pension) von zwei oder mehreren Arbeitgebern L1 30.9.2015 30.9.2015
Alleinverdiener– oder Alleinerzieherabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag wurde zu Unrecht berücksichtigt L1 30.9.2015 30.9.2015
Abgabe unrichtiger Erklärungen gegenüber Arbeitgeber betreffend Pendlerpauschale bzw. betreffend steuerfreie Arbeitgeber-Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten L1 30.4.2015 30.6.2015
Krankengeld, Bezug aus Dienstleistungsscheck, Entschädigung für Truppenübungen, beantragte Rückzahlung von SV-Pflichtbeiträgen L1 Aufforderung durch Finanzamt
Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr wurde bei Lohnverrechnung  berücksichtigt L1 Aufforderung durch Finanzamt
Freiwillige Steuererklärung L1 bis Ende 2019

 

 

3.       VfGH zur Gutachterbestellung im Strafprozess

Der VfGH hat die Wortfolge „Sachverständigen oder“ des § 126 Abs 4 StPO (Strafprozessordnung) in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung als dem „Prinzip der Waffengleichheit“ widersprechend und verfassungswidrig aufgehoben. Nach dieser Wortfolge war dem Angeklagten nämlich von vornherein und ausnahmslos nicht möglich, Einwände gegen die gerichtliche Bestellung eines Sachverständigen im Hauptverfahren darauf zu stützen, dass er bereits im Ermittlungsverfahren für die Staatsanwaltschaft tätig war.

 

Diese verfassungswidrige Wortfolge ist auf alle beim OGH anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Der OGH hat demnach allfällige Sachverständigenbestellungen vor dem Hintergrund dieser VfGH-Entscheidung zu beurteilen. Zu beachten ist, dass die Aufhebung der Wortfolge im § 126 Abs 4 StPO nicht ausschließt, dass sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im gerichtlichen Hauptverfahren derselbe Gutachter bestellt wird. Das Gericht hat allerdings jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, ob gegen den im Ermittlungsverfahren eingesetzten Sachverständigen Bedenken hinsichtlich seiner Unbefangenheit bestehen. Ist dies der Fall, so hat das Gericht im Hauptverfahren einen anderen (unbefangenen) Sachverständigen zu bestellen.

 

Die aufgehobene Wortfolge in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung des § 126 Abs 4 StPO findet sich wortgleich in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung des § 126 Abs 4 StPO idF des StrafprozessrechtsänderungsG 2014. Es wird wohl am Gesetzgeber liegen, die Verfassungskonformität des ab 1.1.2015 geltenden § 126 Abs 4 StPO durch Aufhebung dieser Wortfolge herzustellen. Eine nochmalige Befassung des VfGH mit der geltenden Fassung des § 126 Abs 4 StPO sollte entbehrlich sein.

 

 

4.       Wichtige Neuerungen bei der Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung

Das mit 1.1.2015 in Kraft getretene Arbeits- und Sozialrechts-ÄnderungsG 2014 hat umfangreiche Änderungen mit sich gebracht. Hervorgehoben sei hier die Ausweitung der Kontrolle auf die Zahlung des Mindestentgelts.

 

Die jeweils zuständige Behörde (Abgabenbehörde, Gebietskrankenkasse oder BUAK) hat nun auch zu kontrollieren, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt leistet. Die Unterentlohnung kann im Rahmen einer GPLA und von Prüfungsorganen der BUAK festgestellt werden.

 

Die Unterentlohnung stellt einen Verwaltungsstraftatbestand dar, wobei ein erstmaliger Verstoß mit einer Strafe von € 1.000 bis € 10.000 je Arbeitnehmer, bei mehr als drei unterentlohnten Arbeitnehmern sogar mit € 2.000 bis € 20.000 bedroht ist. Im Wiederholungsfall sind die Strafrahmen deutlich höher. Ist die Unterbezahlung oder das Verschulden (leichte Fahrlässigkeit) gering, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von einer Bestrafung abzusehen, wenn innerhalb einer von ihr gesetzten Frist nachgezahlt wird.

 

Von besonderer praktischer Bedeutung sind Unterentlohnungen bei Entgelten für Nichtleistungszeiten (zB Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung, Urlaubsentgelt, Feiertagsentgelt, etc), da diese häufig nicht in der von Gesetz und Judikatur verlangten Höhe geleistet werden. Die immer üblichere tage- oder stundenweisen Urlaubskonsumation erschwert zudem die korrekte Berechnung des dem jeweiligen Arbeitnehmer zustehenden Urlaubsentgelts. Strafbar ist die Unterentlohnung bei etwa zu geringem Urlaubsentgelt allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer genau nach Kollektivvertrag entlohnt wird. Vertragliche oder auf Betriebsvereinbarungen beruhende Überzahlungen zählen nicht zum maßgeblichen zu berücksichtigenden Entgelt. Für die Beurteilung der Unterentlohnung sind daher vertragliche oder auf Betriebsvereinbarungen beruhende Überzahlungen auf kollektivvertragliche oder gesetzliche Ansprüche anrechenbar, auch wenn diesbezüglich keine All-in-Vereinbarung vorliegt.

 

5.       Highlights aus dem KStR-Wartungserlass 2014

Mit dem Wartungserlass 2014 wurden insbesondere die gesetzlichen Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 in die Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR) eingearbeitet. Hier die wichtigsten Aussagen:

 

  • Zinsabzug bei Beteiligungserwerben

Seit dem 13.6.2014 dürfen als Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung von Beteiligungen ausschließlich jene Zinsen, die als unmittelbare Gegenleistung des Schuldners für die Überlassung des Fremdkapitals entrichtet werden (wie zB Zinseszinsen oder ein Disagio), steuerlich abgezogen werden.

Nicht abzugsfähig sind hingegen die mit der Fremdkapitalaufnahme verbundenen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten, wie zB Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren,  Bankspesen, Bereitstellungsprovisionen, Haftungsentgelte, Kreditvermittlungsprovisionen oder Wertsicherungsbeträge.

In der Vergangenheit angefallene Bereitstellungsgebühren, die über die Laufzeit des Kredites verteilt abgesetzt werden konnten, können noch mit dem auf das erste Halbjahr 2014 entfallenden aliquoten Teil des Aufwandes steuerlich geltend gemacht werden (und müssen nicht tageweise abgegrenzt werden).

 

  • Zinsenabzugsverbot für konzerninterne Beteiligungserwerbe

Zinsen in Zusammenhang mit dem konzerninternen Erwerb einer Beteiligung sollen auch dann nicht abzugsfähig sein, wenn die Erträge aus der Beteiligung steuerpflichtig sind (zB wenn die Erträge dem Methodenwechsel unterliegen). Werden oder wurden die Anschaffungsverbindlichkeit und die Beteiligung etwa durch eine Umgründung getrennt oder geht die fremdfinanzierte Beteiligung durch eine Verschmelzung unter, können die Zinsen trotzdem nicht abgesetzt werden. Eine Ausnahme sehen die KStR nur vor, wenn die Trennung von Fremdfinanzierung und Beteiligung bereits vor dem 31.12.2010 oder durch einen Verkauf an einen nicht konzernzugehörigen Dritten erfolgte. Wurde die Beteiligung aber zunächst von einem konzernfremden Dritten erworben, können die Zinsen aus einer allfälligen Fremdfinanzierung auch dann weiter abgesetzt werden, wenn diese Beteiligung konzernintern übertragen wird.

  • Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzen im Konzern

Das mit dem AbgÄG 2014 eingeführte Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzzahlungen im Konzern kommt zum Tragen, wenn der Empfänger der Zahlungen nicht oder nur niedrig besteuert ist. Als empfangende Körperschaft sind alle Gesellschaftsformen (insbesondere Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen und Vereine) in Betracht zu ziehen, somit auch solche, die nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind (zB gemeinnütziger Verein).

 

Der Empfänger der Zins- und Lizenzzahlungen muss auch Nutzungsberechtigter der Zins- oder Lizenzeinkünfte sein (dies ist nach österreichischen Kriterien zu beurteilen). Folgende Indizien sprechen gegen eine Nutzungsberechtigung:

  • Der Empfänger ist zur vertraglichen Weiterleitung der Zinsen oder Lizenzgebühren verpflichtet;
  • der Empfänger verfügt er über kein eigenes Personal bzw Betriebsräumlichkeiten;
  • ein konzernintern vergebenes Darlehen ist (nahezu) gänzlich fremdfinanziert;
  • es erfolgt eine bloße Sublizenzierung einer Lizenz.

In derartigen Fällen ist für die Beurteilung der Kriterien der Abzugsfähigkeit auf den hinter der zwischengeschalteten Gesellschaft stehenden Empfänger abzustellen.

 

Das Abzugsverbot setzt – wie bereits erwähnt – die Nicht- oder Niedrigbesteuerung der Zinsen oder Lizenzgebühren bei der empfangenden Körperschaft voraus. Eine Nichtbesteuerung liegt vor, wenn die Zinsen oder Lizenzen auf Grund einer persönlichen oder sachlichen Befreiung nicht besteuert werden. Eine Niedrigbesteuerung wird unterstellt, wenn die Zins- oder Lizenzeinkünfte einem Nominal- oder Effektivsteuersatz von weniger als 10 % unterliegen. Vergleichbare Steuern von nachgelagerten Gebietskörperschaften (zB Gemeinde- und Kantonssteuern) können dabei berücksichtigt werden. Bei einer ausländischen Personengesellschaft ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Steuerbelastung auf Ebene der Personengesellschaft und einer allfälligen Ausschüttungsbesteuerung eine Nicht- oder Niedrigbesteuerung vorliegt.

 

  • Auslaufen der Firmenwertabschreibung

Für Beteiligungen, die nach dem 28.2.2014 angeschafft wurden, kann keine Firmenwertabschreibung mehr geltend gemacht werden. Für die Feststellung des Anschaffungszeitpunktes ist auf den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen. Erfolgt die Anschaffung unter einer aufschiebenden Bedingung (zB kartellrechtliche Genehmigung), gilt die Beteiligung erst mit Bedingungseintritt als angeschafft. Für Beteiligungen, die bereits vor dem 1.3.2014 angeschafft wurden, können offene Fünfzehntel aus der Firmenwertabschreibung fortgeführt werden, wenn sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung auf die Bemessung des Kaufpreises ausgewirkt hat. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die inländische Beteiligung innerhalb von drei Jahren ab Erwerb in eine Unternehmensgruppe einbezogen wurde. Offene Fünfzehntel aus einer Firmenwertzuschreibung müssen  nicht fortgeführt werden.

 

6.       Splitter

 

  • Umsatzsteuerliche Behandlung des Einsetzens einer Spirale iZm Empfängnisverhütung

Die österreichische Ärztekammer hat ihre Mitglieder darüber informiert, dass das BMF in einem nicht veröffentlichten Erlass die Auffassung vertritt, dass das Einsetzen einer Spirale nur dann eine steuerfreie Heilbehandlung ist, wenn damit ein therapeutischer Zweck (zB Verhinderung einer Risikoschwangerschaft) verfolgt wird. Andernfalls handelt es sich um eine mit 20% USt zu versteuernde ärztliche Leistung. Im Gegenzug kann dann natürlich auch ein (anteiliger) Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Die geänderte Rechtsauffassung ist für Umsätze ab 1.1.2015 anzuwenden.

 

  • Vorschreibung der Kapitalertragsteuer (KESt) bei verdeckten Ausschüttungen

Grundsätzlich ist eine Kapitalgesellschaft bei Gewinnausschüttungen verpflichtet, die KESt einzubehalten und abzuführen. Daher war es auch gängige Verwaltungspraxis, dass auch bei einer – meist im Zuge einer Betriebsprüfung festgestellten – verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) die KESt der Kapitalgesellschaft vorgeschrieben wurde. Von dieser Praxis soll nunmehr in Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes abgegangen werden.

 

Künftig ist daher die KESt bei verdeckten Gewinnausschüttungen vorrangig direkt dem Empfänger (in der Regel dem Gesellschafter), dem die verdeckte Ausschüttung zuzurechnen ist, vorzuschreiben. In folgenden Ausnahmefällen kann die ausschüttende Kapitalgesellschaft aber weiterhin zur Haftung herangezogen werden, wobei diese Entscheidung aber im Haftungsbescheid zu begründen ist:

  • Es steht fest oder es bestehen begründete Zweifel, dass die KESt beim Empfänger der vGA uneinbringlich ist, weil dieser zB nicht über die finanziellen Mittel verfügt oder für die Abgabenbehörde „unauffindbar“ ist.
  • Es handelt sich um eine Vielzahl von kest-pflichtigen Empfängern.
  • Es liegen andere nachvollziehbare auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Gründe vor.

In bereits laufenden Verfahren ist – sofern noch keine Beschwerdevorentscheidung (BVE) erlassen wurde – die Ermessensbegründung für das Heranziehen der ausschüttenden Körperschaft zur Haftung nachzuholen. Ist die Vorschreibung der KESt an die Kapitalgesellschaft im Sinne der neuen Rechtsauffassung zweifelhaft, muss die KESt zusätzlich dem Empfänger der vGA (Eigenschuldner) vorgeschrieben werden. In Beschwerdefällen, in denen bereits eine BVE ergangen ist, ist die KESt dem Eigenschuldner zusätzlich vorzuschreiben (außer bei Verjährung und Uneinbringlichkeit).

  • Internationale Verständigungs- und Schiedsverfahren

Durch die Internationalsierung der Wirtschaft kommt es immer häufiger zu zwischenstaatlichen Konflikten, die zu einer Doppelbesteuerung führen können. Mit Hilfe von Verständigungsverfahren sollen Konflikte gelöst werden, die dadurch entstehen, dass beispielsweise die Vertragsstaaten denselben Sachverhalt auf Grund unterschiedlicher Sachverhaltsbeurteilung unter verschiedene Verteilungsnormen subsumieren und in der Folge zu einer unterschiedlichen Zuteilung der Besteuerungsrechte gelangen oder unterschiedliche Rechtsmeinungen zur Interpretation der Verteilungsnormen vertreten. Ziel des EU-Schiedsübereinkommens ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Fällen von abgabenbehördlichen Gewinnberichtigungen bei verbundenen Unternehmen sowie Betriebstätten innerhalb der EU.

Das BMF hat nunmehr in einer Info die verschiedenen Arten der Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen detailliert dargestellt und geregelt.

  • VwGH: Halbjahresabschreibung bei Einbringung eines Betriebes

Der VwGH hat entschieden, dass bei Einbringung eines Betriebs nach Art III UmgrStG zu Buchwerten für Zwecke der steuerlichen Abschreibung (AfA) die Wirtschaftsjahr-Zeiten des Einbringenden bzw der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zusammenzurechnen sind. Beträgt der Zeitraum maximal 12 Monate, so kann für die eingebrachten Wirtschaftsgüter insgesamt nicht mehr als eine Jahresabschreibung geltend gemacht werden. Dabei ist die bereits beim Einbringenden geltend gemachte AfA zu berücksichtigen.

7.       Termin 30.6.2015

Vorsteuervergütung für Drittlands-Unternehmer bis 30.06.2015

Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.6. 2015 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2014 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden (Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Auch im umgekehrten Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen österreichischer Unternehmer im Drittland (zB Serbien, Schweiz, Norwegen), endet am 30.6.2015 die Frist für Vergütungsanträge des Jahres 2014.

 

 

 

Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.