Inhalt:
- Vorschau auf das Jahr 2017
- Highlights aus dem Salzburger Steuerdialog
- Mit dem Automatischen Informationsaustausch fällt nun auch die Anonymität für Österreicher in der Schweiz und in Liechtenstein
- Neues für Aufsichtsräte und Prüfungsausschüsse
- Registrierkasse – was ist zu tun bis zum 1.4.2017
- Splitter
- Termin 31.12.2016
1. Vorschau auf das Jahr 2017
1.1 Automatisierte Übermittlung von bestimmten Sonderausgaben ab 2017
Ab dem kommenden Jahr können bestimmte Sonderausgaben nicht mehr einfach in die Steuererklärungen eingetragen werden, sondern werden bei der Veranlagung nur dann berücksichtigt, wenn die jeweilige Organisation die Daten an das Finanzamt über FinanzOnline gemeldet hat. Unter die Meldepflicht fallen verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgemeinschaften, Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.
Achtung: Damit Sie die oben angeführten Zahlungen ab 2017 als Sonderausgabe bei der Veranlagung in Abzug bringen können, müssen Sie der empfangenden Organisation Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum bekanntgeben. Daraus wird ein verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) ermittelt. Die geleisteten Beträge müssen dann verbunden mit dem vbPK SA über FinanzOnline an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Das bedeutet: keine Daten – keine Sonderausgaben. Selbstverständlich kann der jeweiligen Organisation die Weiterleitung untersagt werden oder die erforderlichen Daten können zurückbehalten werden. Dies hat als Konsequenz, dass die Zahlungen nicht als Sonderausgaben in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Über FinanzOnline können Sie die für Sie gemeldeten Beträge einsehen.
Zuwendungen an ausländische Organisationen können wie bisher in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Auch Spenden aus dem Betriebsvermögen unterliegen nicht der Übermittlungspflicht. Sonstige Zahlungen an Versicherungen, Zahlungen für Wohnraumschaffung und -sanierung, Rentenzahlungen oder Steuerberatungskosten unterliegen ebenfalls nicht diesem neuen Regime.
1.2 Investitionszuwachsprämie ab 2017
Im Ministerrat wurde am 25.10.2016 ein Maßnahmenpaket der Arbeitsgruppe „Wirtschaft und Arbeitsmarkt“ beschlossen. Als eine Maßnahme zur Stärkung der privaten Investitionen soll wieder eine Investitonszuwachsprämie, dieses Mal jedoch nur für KMUs, eingeführt werden. Gefördert sollen neu angeschaffte, aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens (ausgenommen ua PKW und Grundstücke) in den Jahren 2017 und 2018 werden.
Die Prämie soll wie folgt gestaffelt werden:
Mitarbeiteranzahl | Investitionszuwachs | Investitionszuwachsprämie |
bis zu 49 Mitarbeiter | mind. € 50.000 – max € 450.000 | 15% |
50 bis 250 Mitarbeiter | mind. € 100.000 – max € 750.000 | 10% |
Der Investitionszuwachs berechnet sich nach dem Durchschnitt der letzten drei vorangegangen Jahre. Auch wenn die Gesetzwerdung noch abzuwarten ist, sollte vorsichtshalber geprüft werden, ob größere geplante Investitionen nicht in das nächste Jahr verschoben werden können.
1.3 Handwerkerbonus 2017
Privatpersonen (sowohl Eigentümer als auch Mieter) können für ab dem 1. Juni 2016 von gewerbeberechtigten Handwerkern erbrachte Leistungen, die den eigenen Wohnbereich im Inland betreffen, eine Förderung in Höhe von 20 % beantragen. Die maximal förderbaren Kosten pro Jahr betragen netto € 3.000, die Förderung daher bis zu € 600 pro Jahr. Da der für eine Verlängerung maßgebliche Grenzwert des Wirschaftswachstums unterschritten wurde, hat das BMF bekanntgegeben, dass der Handwerkerbonus auch für das Jahr 2017 gewährt wird.
1.4 Wichtige SV-Werte für 2017
Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2017. Die ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie gewohnt in der 1. Ausgabe der KlientenInfo des Jahres 2017.
Höchstbeitragsgrundlage | monatlich | € 4.980,00 |
Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen | jährlich | € 9.960,00 |
Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG | monatlich | € 5.810,00 |
Geringfügigkeitsgrenze | täglich | entfällt |
Geringfügigkeitsgrenze | monatlich | € 425,70 |
- Die Auflösungsabgabe bei DG-Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung beträgt € 124 im Jahr 2017 (2016: € 121).
- Verringerung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages
Bezieher niedriger Einkommen haben nur einen verringerten AlV-Beitrag zu leisten. Die maßgebliche monatliche Beitragsgrundlage (Entgelt) beträgt ab der Beitragsperiode Jänner 2017 voraussichtlich:
monatliche Beitragsgrundlage | DN-Anteil | DG-Anteil unverändert |
bis € 1.342,- | 0 % | 3 % |
über € 1.342,- bis € 1.464,- | 1 % | 3 % |
über € 1.464,- bis € 1.648,- | 2 % | 3 % |
über € 1.648,- | 3 % | 3 % |
1.5 Wichtige Sachbezugswerte für 2017
- Sachbezugswerte für Dienstautos
Sachbezug | Fahrzeugtyp | CO2-Wert | p.m. | Vorsteuerabzug |
2% | alle PKW und Hybridfahrzeuge | über 127 g/km | € 960,00 | nein |
1,5% | ökologische PKW und Hybridfahrzeuge | bis 127 g/km
bis 130 g/km für Anschaffungen vor 2017 |
€ 720,00 | nein |
0% | Elektroautos | € 0,00 | ja |
Der CO2-Wert als massgebliche Grenze für den verringerten Sachbezug von 1,5% wird um 3 g/km jährlich abgesenkt. Mit dem als Regierungsvorlage vorliegenden Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2016 soll gesetzlich geregelt werden, dass – entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis – die Sachbezugswerte auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer zur Anwendung kommen.
- Sachbezugswerte für Zinsersparnis
Übersteigt der Gehaltsvorschuss oder das Arbeitgeberdarlehen insgesamt den Betrag von € 7.300, dann ist für den übersteigenden Betrag die Zinsersparnis ab 1.1.2017 unverändert mit 1,0% als Sachbezug zu bewerten. Vom Arbeitnehmer bezahlte Zinsen werden in Abzug gebracht.
1.6 Sonstige Werte 2017
- Senkung DB auf 4,1%
Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleich (DB) wird mit 1.1.2017 von 4,5% auf 4,1% abgesenkt. Eine weitere Senkung auf 3,9% wird ab 1.1.2018 wirksam.
- Prämie für Bausparen und Zukunftsvorsorge 2017
Die Bausparprämie beträgt 2017 unverändert 1,5% des prämienbegünstigten Betrages von € 1.200, somit € 18. Beiträge zur staatlich geförderten Zukunftsvorsorge bis zur Höhe von € 2.742,98 werden im Jahr 2017 unverändert mit einer 4,25 %igen Prämie gefördert. Die Höchstprämie beträgt demnach € 116,58.
2. Highlights aus dem Salzburger Steuerdialog
Vertreter der Finanzverwaltung treffen sich jährlich in Salzburg, um Praxisfälle zu diskutieren. Die Ergebnisse werden nach einem Begutachtungsverfahren als Erlass veröffentlicht. Im folgenden soll auf einige interessante Aussagen eingegangen werden:
- Private Erfindungen (außer eventuell Zufallserfindungen) und privat entwickeltes Know-How können in der Regel nicht mit einem geschätzten Marktwert in einen eigenen Betrieb eingelegt werden.
- In bestimmten Fällen werden Einkünfte steuerlich direkt der natürlichen Person zugerechnet, obwohl die Verrechnung über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft erfolgt. Das Entgelt für die Geschäftsführungstätigkeit , das von einer KG an die Komplementär-GmbH bezahlt wird, wird dem Geschäftsführer nicht direkt zugerechnet, auch wenn er alleiniger Kommanditist ist.
- Rabatte bis zu 20 % bzw. bis zu € 1.000 pa, die der Arbeitgeber allen Mitarbeitern oder bestimmten Gruppen von Mitarbeitern gewährt, sind von der Einkommensteuer befreit. Umsatzsteuerlich wäre in diesen Fällen der Normalwert anzusetzen. Bei Sachzuwendungen können aus Vereinfachungsgründen die Sachbezugswerte herangezogen werden. Daher ist der geldwerte Vorteil für die begünstigten Rabatte umsatzsteuerlich mit Null zu bemessen. Diese Schlussfolgerung kommt auch zur Anwendung, wenn einem Dienstnehmer ein Dienstauto mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km („Elektroauto“) zur Verfügung gestellt wird, da ja auch hier kein Sachbezug zu berücksichtigen ist. Verwendet hingegen ein Unternehmer ein betrieblich mit Vorsteuerabzug angeschafftes Elektroauto für private Zwecke, muss der Eigenverbrauch der Umsatzsteuer unterworfen werden.
3. Mit dem Automatischen Informationsaustausch fällt nun auch die Anonymität für Österreicher in der Schweiz und in Liechtenstein
Zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung hat die EU mit der Schweiz und Liechtenstein Abkommen über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten unterzeichnet. Der erste Austausch von Informationen ist mit 2018 geplant und soll Kontodaten erfassen, die ab dem 1. Jänner 2017 erhoben werden. Die in den Jahren 2012 und 2013 mit der Schweiz und Liechtenstein abgeschlossenen Steuerabkommen sehen hingegen die Möglichkeit vor, dass österreichische Kontoinhaber in den jeweiligen Ländern die Kapitalertragsteuer auf ihre Kapitaleinkünfte („Abgeltungssteuer“) anonym abführen können.
3.1 Aufhebung des Steuerabkommens mit der Schweiz
Mit dem Argument, Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, ist nun geplant, rechtzeitig vor Inkrafttreten des Automatischen Informationsaustauschs, das Steuerabkommen mit der Schweiz aufzuheben. Daher werden ab 2017 die Schweizer Banken keine Abgeltungssteuer mehr einheben, sondern ausschließlich die Kapitaleinkünfte den österreichischen Finanzbehörden melden. Damit entfällt für österreichische Anleger in der Schweiz ab 2017 die Anonymität. Im Zusammenhang mit der Aufhebung des Steuerabkommens Schweiz wurde weiters vereinbart, dass ab dem 1. Jänner 2017 Gruppenanfragen zwischen Österreich und der Schweiz gestellt werden können. Somit könnten die österreichischen Finanzbehörden zum Beispiel Informationen über all jene Österreicher abfragen, welche noch bis Ende 2016 ihre Kontoverbindungen in der Schweiz auflösen und ihr Vermögen aus der Schweiz abziehen.
3.2 Anpassung des Steuerabkommens mit Liechtenstein
Mit der Änderung des Steuerabkommens mit Liechtenstein soll ebenfalls die Anonymität für Privatanleger – analog zur Schweiz abgeschafft werden. Für bereits am 31. Dezember 2016 bestehende liechtensteinische transparente Vermögensstrukturen (wie Stiftungen, Anstalten und Trusts) wird jedoch das derzeit in Kraft befindliche Steuerabkommen weiterhin anwendbar sein. Dies bedeutet, dass Liechtenstein weiterhin anonym die Abgeltungssteuer einbehalten kann und daher keine Meldung von personen- und kontenbezogenen Daten an die österreichischen Steuerbehörden erfolgen muss. Das Steuerabkommen wird auch weiterhin für alle intransparenten Vermögensstrukturen (auch wenn sie nach dem 31.12.2016 gegründet werden) anwendbar sein und damit die Möglichkeit zur anonymen Abfuhr der Stiftungseingangsteuer bzw der Zuwendungsbesteuerung bieten.
Die Aufhebung des Abkommens mit der Schweiz und die Anpassung des Abkommens mit Liechtenstein bedürfen noch der parlamentarischen Behandlung, sollen jedoch rechtzeitig vor Jahresbeginn in Kraft treten.
4. Neues für Aufsichtsräte und Prüfungsausschüsse
Mit dem Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 wurden – anders als es der Titel vermuten lässt – auch Änderungen hinsichtlich der Verantwortung des Aufsichtsrates bzw Prüfungsausschusses bei der Begleitung und Überwachung der Abschlussprüfung beschlossen. Die wichtigsten Änderungen betreffen:
4.1 Prüfungsausschuss
Unternehmen von öffentlichem Interesse (das sind kapitalmarktnotierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen) sowie Gesellschaften, bei denen das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer Kapitalgesellschaft überschritten wird (sog 5-fach große bzw. XL-Gesellschaften), mussten schon bisher einen Prüfungsausschuss einrichten. Gesetzlich geregelt wurde nunmehr, dass alle Ausschussmitglieder mit dem Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein müssen. Diese Bestimmung wird so interpretiert, dass dem Prüfungsausschuss zumindest ein Mitglied mit einschlägiger Branchenerfahrung angehören muss. Bei Kreditinstituten und Versicherungen müssen die Mitglieder überdies „mehrheitlich unabhängig“ sein.
Der gesetzliche Aufgabenkatalog für den Prüfungsausschuss wird ausgeweitet und umfasst nunmehr (die Änderungen sind fettgedruckt):
- die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit;
- die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;
- die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in den Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) veröffentlicht werden (Inspektionsberichte);
- die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen;
- die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung beigetragen hat, sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;
- die Prüfung des Jahres- bzw. Konzernabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung bzw Kenntnisnahme, des Gewinnverteilungsvorschlags, des Lage- bzw. Konzernlageberichts, des (konsolidierten) Corporate Governance-Berichts sowie die Berichterstattung über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
- die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars und Abgabe einer Empfehlung an den Aufsichtsrat.
4.2 Neu strukturierter Bestätigungsvermerk
Die neuen bzw. überarbeiteten Regelungen zum Bestätigungsvermerk zielen auf eine höhere Transparenz und einen verbesserten Informationswert ab. Um dies zu verwirklichen wird die Berichterstattung über die Abschlussprüfung im eigentlichen Sinne deutlich ausgeweitet und umfasst künftig folgende wesentliche Punkte:
- Das Prüfungsurteil erscheint künftig prominent gleich zu Beginn.
- Der Abschnitt „Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Prüfungsausschusses“ wird um zusätzliche Hinweise ergänzt, dass die gesetzlichen Vertreter die Unternehmensfortführung und die Angemessenheit des Bilanzierungsgrundsatzes der Unternehmensfortführung beurteilen müssen. Neu ist auch der zusätzliche Hinweis zur Verantwortung des Prüfungsausschusses für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses.
- Der Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Abschlusses“ ist wesentlich ausführlicher als bisher.
- Erstellt das Unternehmen einen Geschäftsbericht, ist dieser vom Abschlussprüfer zu lesen. Im Bestätigungsvermerk ist anzugeben, ob Unstimmigkeiten zwischen Geschäftsbericht und geprüftem Abschluss festgestellt wurden.
4.3 Zusätzlicher Bericht an den Prüfungsausschuss
Der Abschlussprüfer einer 5-fach großen Gesellschaft hat gleichzeitig mit dem Bestätigungsvermerk einen zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss zu erstatten. Der zusätzliche Bericht ist erstmals für Prüfungen von Geschäftsjahren zu erstatten, die nach dem 16.6.2016 beginnen (bei kalendergleichem Geschäftsjahr daher erstmals für das Geschäftsjahr 2017).
Der Inhalt des zusätzlichen Berichts umfasst unter anderem folgende Angaben:
- Prüfungsplanung und –durchführung: Umfang und Zeitplan der Prüfung; Beschreibung, welche Teile des Abschlusses mittels Systemprüfung geprüft wurden; Quantifizierung der Wesentlichkeitsgrenzen; Art, Häufigkeit, Zeitpunkte und Umfang der Kommunikation mit Management, Prüfungsausschuss und Aufsichtsrat.
- Prüfungsergebnisse: Angabe und Erläuterung, falls Zweifel an der Coing-Concern-Annahme bestehen; Erläuterung festgestellter bedeutsamer Mängel im rechnungslegungsbezogenen IKS; Angaben zu Unrichtigkeiten und Verstößen; Angaben zu bedeutsamen Schwierigkeiten oder anderen überwachungsrelevanten Sachverhalten der Prüfung.
4.4 Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer
Die in Bezug auf die Abschlussprüfung gewachsenen Aufgaben des Aufsichtsrats werden künftig dazu führen, dass Abschlussprüfer und Prüfungsausschuss sich noch intensiver untereinander austauschen müssen. Der Abschlussprüfer ist daher vom Prüfungsausschuss sowohl zur Sitzung, die sich mit der (Vorbereitung der) Prüfung des Jahres- bzw. Konzernabschlusses als auch zur Sitzung, die sich mit der Vorbereitung der Billigung des Jahres- bzw. Konzernabschlusses beschäftigt, beizuziehen und hat über die Abschlussprüfung zu berichten.
5. Registrierkasse – was ist zu tun bis zum 1.4.2017
Ab 1.4.2017 muss jede Registrierkasse mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor Manipulation ausgestattet sein. Der aktive Manipulationsschutz ist am Beleg als QR-Code erkennbar. Der QR-Code beinhaltet einen Signaturwert, der für die Signierung der Barumsätze in der Registrierkasse erforderlich ist. Damit werden die Barumsätze chronologisch miteinander verkettet. Eine Datenmanipulation würde diese geschlossene Barumsatzkette unterbrechen und ist damit nachweisbar.
Im Folgenden ein erster Überblick über die jeweiligen Schritte zur Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung der Registrierkasse. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
5.1 Beschaffung der Signatur- bzw Siegelerstellungseinheit
Signaturkarten (idR ein Micro Chip) und eventuell auch ein Kartenlesegerät können beim zugelassenen Vertrauensdienstanbieter (A-Trust GmbH, Global Trust GmbH oder PrimeSign GmbH) bezogen werden. Achtung: das kann wegen Lieferschwierigkeiten einige Zeit dauern. Bitte umgehend veranlassen!
5.2 Initialisierung der manipulationssicheren Registrierkasse
Die vorhandene elektronische Registrierkasse wird mittels eines Softwareupdates auf den technischen Stand gebracht, der die Initialisierung und damit die Herstellung einer Verbindung zwischen Registrierkasse und Signaturkarte ermöglicht. Sie erhalten dann einen Code, den sogenannten AES Schlüssel. Die bis dahin aufgezeichneten Geschäftsvorfälle sind im Datenerfassungsprotokoll abzuspeichern und aufzubewahren.
5.3 Erstellung des Startbelegs
Unmittelbar nach der Initialisierung der Registrierkasse ist ein Startbeleg zu erstellen. Dafür wird ein Geschäftsvorfall mit dem Betrag von € 0 (Null) in der Registrierkasse erfasst.
5.4 Registrierung über FinanzOnline
Die Signaturkarte und die manipulationssichere Registrierkasse sind über FinanzOnline zu registrieren. Dafür steht eine dialoggeführte Eingabemaske zur Verfügung. Unternehmer mit eigenem FinanzOnline-Zugang können diese Registrierung selbst vornehmen oder können von ihrem Steuerberater einen so genannten Registrierkassen-Webservice-User eingerichtet bekommen. Gerne übernehmen wir die Registrierung für Sie.
Folgende Daten sollten für die Registrierung bereitgehalten werden:
- Art der Signatur- bzw Siegelerstellungseinheit
- Seriennummer der Signatur- bzw Siegelerstellungseinheit
- Name des Vertrauensdienstanbieters
- Kassenidentifikationsnummer der Registrierkasse
- AES Schlüssel der Registrierkasse
5.5 Prüfung des Startbelegs mittels BMF Belegcheck-App
Mit einer Überprüfung des Startbelegs wird sichergestellt, dass die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung der Registrierkasse ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Mit der BMF Belegcheck-App können der maschinenlesbare Code (QR-Code) des Startbelegs und alle weiteren Belege des eigenen Unternehmens gescannt und geprüft werden. Dabei werden Daten über FinanzOnline herangezogen, um die Gültigkeit der Signatur auf den Belegen feststellen zu können. Das Ergebnis wird unmittelbar am Display des Smartphones oder Tablets mit einem weißen Häkchen auf grünem Grund angezeigt. Wichtig ist, dass vor der ersten Anwendung der BMF Belegcheck-App diese durch Eingabe des Authentifizierungscodes aus der Finanzonline-Registrierung freigeschaltet ist.
5.6 Startbelegprüfung ergibt einen Fehler
Ergibt die Startbelegprüfung einen Fehler – es erscheint ein weißes Kreuz auf rotem Grund auf dem Display – gilt es zunächst zu überprüfen, ob alle Daten korrekt erfasst wurden. Nach Korrektur der Eingaben kann der Startbelegprüfungsvorgang wiederholt werden.
Sollten weiterhin Fehler auftreten, empfiehlt es sich, Kontakt mit dem Kassenhersteller oder dem Steuerberater aufzunehmen.
Noch einige Hinweise für den laufenden Betrieb der manipulationssicheren Registrierkasse:
- Monats- und Jahresbelege sind zu signierende Kontrollbelege mit dem Betrag € 0 (Null), die zum Monats- bzw Jahresende zu erstellen sind. Der Jahresbeleg ist zusätzlich auszudrucken bzw elektronisch zu erstellen, aufzubewahren und mittels BMF-Belegcheck-App zu prüfen.
- Das Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse ist jedenfalls quartalsweise auf einem externen Datenträger unveränderbar zu sichern und sieben Jahre aufzubewahren.
- Bei Ausfall oder Verlust einer Registrierkasse sind Geschäftsvorfälle auf einer anderen Registrierkasse zu erfassen oder händische Belege zu erstellen, welche dann nacherfasst werden.
- Dauert der Ausfall einer Registrierkasse länger als 48 Stunden, müssen Beginn und Ende des Ausfalls oder die gänzliche Außerbetriebnahme binnen eine Woche über FinanzOnline gemeldet werden.
Die Machbarkeit der einzelnen Umsetzungsschritte nach bestem Wissen und Gewissen bleibt abzuwarten..
6. Splitter
6.1 VfGH: Kein Lagezuschlag im Gründerzeitviertel und Befristungsabschlag sind nicht verfassungswidrig
Der VfGH hat vor kurzem entschieden, dass das grundsätzliche Verbot, einen Lagezuschlag für Mietwohnungen in „Gründerzeitvierteln“ zu vereinbaren, im öffentlichen Interesse liegt. Es dient dem sozialpolitischen Ziel, Wohnen in zentrumsnaher städtischer Lage zu Preisen zu ermöglichen, die es auch Personen mit mittlerem oder niedrigem Einkommen erlauben, ihren Wohnbedarf in dieser Lage angemessen zu decken. Außerdem hat der VfGH festgestellt, dass er der Meinung ist, dass ein Lagezuschlag aber dann zulässig sei, wenn ein ursprüngliches „Gründerzeitviertel“ durch bauliche Veränderungen im Zeitpunkt des Abschlusses eines Mietvertrags zu einer Wohnumgebung geworden ist, die nicht mehr als „Gründerzeitviertel“ anzusehen ist. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass eine Wohnumgebung in einem „Gründerzeitviertel“ durch bauliche Verbesserungen dermaßen verändert wurde, dass kein „Gründerzeitviertel“ mehr vorliegt, wird wohl dem Vermieter obliegen. Bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung des OGH zu dieser Frage sich künftig entwickeln wird.
Ferner hat der VfGH festgehalten, dass der im MRG vorgesehene 25 %ige Befristungsabschlag im Fall der Befristung eines unter den vollen Anwendungsbereiches des MRG fallenden Hauptmietvertrags ebenfalls nicht verfassungswidrig ist. Der VfGH sieht in dieser Regelung einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Vermieters an der Verfügbarkeit der Wohnung und dem Interesse des Mieters an einem gesicherten Mietrecht, mit dem der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat.
Zur ebenfalls gestellten Frage, ob die Festsetzung des Richtwertmietzinses in Wien zu niedrig ist, musste sich der VfGH nicht äußern, weil seiner Ansicht nach die zur Aufhebung beantragten Bestimmungen des Richtwertgesetzes ungenügend waren. Von den Antragstellern wurde behauptet, dass es verfassungswidrig sei, wenn der Richtwertmietzins in Wien niedriger als in fast allen anderen Bundesländern (mit Ausnahme von Burgenland) festgesetzt wird. Diese Frage wird wohl in Bälde neuerlich an den VfGH in verbesserter Form herangetragen werden.
6.2 OGH zur Einlagenrückzahlung – GmbH & Co KG
Der OGH hatte jüngst zweifach die Gelegenheit, sich mit der – in der Lehre noch immer strittigen – Frage der Anwendung der Kapitalerhaltungsgrundsätze auf verdeckte Kapitalgesellschaft (zB GmbH & Co KG) zu beschäftigen. In beiden Entscheidungen betonte der OGH, dass die Kapitalerhaltungsgrundsätze (und damit die Grundsätze zur verbotenen Einlagenrückgewähr) auch auf verdeckte Kapitalgesellschaften anzuwenden sind. Die Haftung trifft bei der verdeckten Kapitalgesellschaft auch die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die eine verbotene Einlagenrückgewähr zugelassen haben. Sie können von der Kommanditgesellschaft direkt für alle Schäden aus verbotener Einlagenrückgewähr zur Haftung herangezogen werden. Eine Personenidentität von Kommanditisten, GmbH-Gesellschaftern und GmbH-Geschäftsführern ist für eine direkte Haftung der Geschäftsführer nicht erforderlich. Daher haften auch Fremdgeschäftsführer für Handlungen, die zu einer verbotenen Einlagenrückgewähr geführt haben. Eine Freistellung durch eine Weisung der Gesellschafter kommt nicht in Frage, weil eine allfällige diesbezügliche Weisung gesetzwidrig ist und vom Geschäftsführer nicht befolgt werden darf.
6.3 BMF-Info zur erstmaligen Ermittlung des Stands der Innenfinanzierung
Um feststellen zu können, ob eine Ausschüttung steuerlich als Einlagenrückzahlung oder als Dividende zu behandeln ist, sind Evidenzkonten zu führen. Bereits vor dem AbgÄG 2015 mussten Kapitalgesellschaften den Stand ihrer Außenfinanzierung in einem Evidenzkonto für erhaltene Einlagen erfassen und laufend fortführen. Seit dem 1.1.2016 muss auch die Innenfinanzierung dokumentiert werden. Nunmehr hat das BMF eine Information zur erstmaligen Ermittlung des Stands der Innenfinanzierung von Kapitalgesellschaften veröffentlicht. Darin vertritt das BMF die Ansicht, dass sich in der Praxis gezeigt habe, dass die pauschale Ermittlungsmethode zur erstmaligen Ermittlung des Stands der Innenfinanzierung durch Gegenüberstellung des unternehmensrechtlichen Eigenkapitals und des Einlagenstands zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1.8.2015 teilweise zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen kann. Die tatsächlich vorhandene Innenfinanzierung einer Kapitalgesellschaft wird insbesondere in folgenden Fällen möglicherweise nicht adäquat wiedergegeben:
- bei nicht durchgebuchten Großmutterzuschüssen,
- bei im UGB-Jahresabschluss nicht im Eigenkapital verbuchten steuerlichen Einlagen,
- bei Aufwertungsumgründungen mit steuerlicher Buchwertfortführung oder
- bei unternehmensrechtlich als Beteiligungsertrag verbuchten Einlagenrückzahlungen.
Bei schon seit mehreren Jahrzehnten bestehenden Kapitalgesellschaften ist es aber mangels vorhandener Unterlagen oftmals nicht möglich, den Stand der Innenfinanzierung von der Gründung der Gesellschaft an genau zu entwickeln.
Daher bestehen nach Ansicht des BMF keine Bedenken, den Stand der Innenfinanzierung zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1.8.2006 pauschal zu ermitteln und in weiterer Folge nach der genauen Ermittlungsmethode weiter zu entwickeln.
7. Termin 31.12.2016
- Abgabe der Mitteilung zur länderbezogenen Berichterstattung – VPDG 1-PDF
Mit dem EU-AbgÄG 2016 wurden neue Bestimmungen zur Dokumentation von Verrechnungspreisen eingeführt (siehe Klienten-Info 4/2016). Multinationale Unternehmensgruppen, deren konsolidierter Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr € 750 Mio überstiegen hat, müssen einen länderbezogenen Report (CbC-Report) erstellen und innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt übermitteln (Bei Kalenderwirtschaftsjahren daher erstmalig zum 31.12.2017). Die Verpflichtung zur Übermittlung des CbC Reports trifft grundsätzlich die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe. Es kann jedoch auch eine in Österreich ansässige Tochtergesellschaft in die Verpflichtung der Muttergesellschaft eintreten (zB wenn die Muttergesellschaft aufgrund der maßgebenden Bestimmungen in ihrem Sitzstaat keiner Verpflichtung unterliegt).
Jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe (unabhängig davon, wie hoch der Umsatz war) hat dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres mitzuteilen (somit erstmalig zum 31.12.2016), ob sie oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft ist, bzw welche Gesellschaft den Bericht abgeben wird. Vom BMF wurde dafür das neue Formular VPDG 1-PDF aufgelegt, das derzeit aber noch nicht über FinanzOnline eingereicht werden kann, sondern ausgefüllt per Post übermittelt werden muss.
- Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2013 bei Mehrfachversicherung. Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.
- Arbeitnehmerveranlagung 2011
Wer zwecks Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Bis zum 31.12.2016 kann daher eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 noch eingereicht werden.
- Ankauf von Wohnbauanleihen für optimale Ausnutzung des GFB 2016
Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf von Wohnbauanleihen zu erfüllen. Da es für Gewinne über € 580.000 gar keinen GFB mehr gibt, beträgt die maximale benötigte Investitionssumme € 41.450. Bis zum Ultimo sollten die Wohnbauanleihen auf Ihrem Depot verfügbar sein!
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