Klienteninfo 4/2017

Inhalt:

  1. Editorial
  2. Steuerliche Gesetzesänderungen
  3. Sonstige für Unternehmer interessante Gesetzesänderungen
  4. Splitter
  5. Höchstgerichtliche Entscheidungen
  6. Termine

 

1.      Editorial

Kurz vor Ende der Legislaturperiode wurden noch zahlreiche zum Teil kleinere Gesetzesvorhaben beschlossen. Erfreulich ist, dass mit der Einführung des Beschäftigungsbonus ab 1.7.2017 und der Anhebung der Forschungsprämie von 12% auf 14% ein belebender Impuls gesetzt wurde. In der vorliegenden Ausgabe finden Sie Informationen zu einer Reihe weiterer Gesetze, die für Unternehmer wie Privatpersonen von Interesse sind. Der Bogen spannt sich vom Insolvenzrechtsänderungsgesetz über die Gewerberechtsnovelle bis hin zu mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit und der Einführung einer neuen Mitarbeiterbeteiligungsstiftung. Ausgewählte höchstgerichtliche Erkenntnisse und Informationen des BMF runden das Bild ab.

Endgültig aus der Sommerpause zurückgekehrt fühlt sich jeder, der an den nahenden 30.September denkt. Dieser Termin ist sowohl für die Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2016, für die letzte Möglichkeit der Anpassung der laufenden Steuervorauszahlungen, für eine freiwillige Anzahlung  zur Vermeidung von Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2016 als auch für die Offenlegung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2016 im Firmenbuch zu beachten. Berücksichtigen Sie, dass der 30.9. heuer auf einen Samstag fällt, sich aber nur in Steuerangelegenheiten der Termin auf Montag, den 2.10. verschiebt. Die Einreichung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2016 aber auch die Anmeldung beim Firmenbuch von Umgründungsmaßnahmen zum 31.12.2016 muss bis zum 30.9.2017 erfolgen.

2.      Steuerliche Gesetzesänderungen

2.1       Beschäftigungsbonus

Wir haben Sie Ende Juni noch in einer Sonderinformation über die Grundzüge des Beschäftigungsbonus informiert. Der Beschäftigungsbonus kann grundsätzlich von allen Unternehmen, unabhängig von der Branche und der Unternehmensgröße, beantragt werden, wenn der Unternehmenssitz oder eine Betriebsstätte in Österreich liegt und ab 1.7.2017 zusätzliche Arbeitsplätze in Österreich geschaffen werden.

Zu beachten ist, dass die am 29.6.2017 vom AWS veröffentlichten Förderrichtlinien vorsehen, dass die vollständige Anmeldung für den Zuschuss innerhalb von 30 Kalendertagen nach Beginn der Pflichtversicherung eines förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat. Dabei ist zu beachten, dass für die Antragstellung eine Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater benötigt wird. Auch die grundsätzlich nach einem Jahr vorzulegende Abrechnung muss von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestätigt werden. Die Förderung von 50% der Lohnnebenkosten ist mit der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (in 2017 € 4.980 p.m.) gedeckelt.

Das AWS aktualisiert laufend die FAQ zum Beschäftigungsbonus – alles rund um den Beschäftigungsbonus finden Sie unter der eigenen Internet-Seite http://www.beschaeftigungsbonus.at/.

2.2       Anhebung der Forschungsprämie

Um für Unternehmen einen wichtigen Anreiz zu schaffen, die Forschungsaktivitäten in Österreich auszuweiten, wird die Forschungsprämie von bisher 12% auf 14% ab dem Jahr 2018 angehoben. Für Wirtschaftsjahre 2017/2018 ist die Bemessungsgrundlage aliquot den Monaten 2017 und 2018 zuzuordnen.

 

3.      Sonstige für Unternehmer interessante Gesetzesänderungen

3.1       Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG)

Nach dem von der Bundesregierung am 30.1.2017 beschlossenen Arbeitsprogramm für 2017 und 2018 soll die Sozialpartnereinigung zur Schaffung von Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit in der gesetzlichen Sozialversicherung umgesetzt werden. Daher wurde nunmehr das sogenannte Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) erlassen. Es ist am 1.7.2017 in Kraft getreten. Im Zuge von GPLA-Prüfungen ist der Streit oft vorprogrammiert. Denn selbständige Subunternehmer („Werkvertragsnehmer“) werden nur allzu oft von den Prüfern als Dienstnehmer angesehen. Damit verbunden ist eine oft für mehrere Jahre rückwirkende Umqualifizierung von Selbständigen zu Dienstnehmern und der damit verbundenen enormen SV-Beitragsnachforderungen sowie Nachforderungen von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen und Kommunalsteuern bei den vermeintlichen Auftraggebern. Um in diesem Bereich die Rechtssicherheit zu verbessern wurden nunmehr drei neue Verfahrensarten geschaffen:

  1. die GPLA mit Mitwirkung der SVA,
  2. die Vorabprüfung und
  3. die Versicherungszuordnung auf Antrag

Kommt nun im Rahmen einer GPLA (Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben) der Verdacht auf, dass eine bisher als Subunternehmer beschäftigte Person möglicherweise als Dienstnehmer einzustufen ist, hat die GPLA-Prüfung die SVA (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Die weiteren Ermittlungen haben dann von beiden Krankenversicherungsträgern bzw dem Finanzamt – aufeinander abgestimmt – im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs stattzufinden. Als Ergebnis dieser Ermittlungen kann einvernehmlich eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit festgestellt werden. Wird eine unselbständige Erwerbstätigkeit festgestellt, kann der Versicherte darüber einen Bescheid durch die Gebietskrankenkasse (GKK) verlangen. Im Fall unterschiedlicher Rechtsauffassungen zwischen GKK/Finanzamt und SVA muss die GKK einen Bescheid erlassen, worin sämtliche – auch gegenläufige – Argumente und Sachverhaltsfeststellungen aufzunehmen sind. Es bleibt abzuwarten, ob die Judikatur von den allenfalls divergierenden Sachverhaltsfeststellungen und abweichenden rechtlichen Würdigungen beeinflusst wird.

Eine Vorabprüfung findet bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als neuer Selbständiger oder im Rahmen eines im Einvernehmen zwischen GKK und SVA festgelegten Katalogs von freien Gewerben (die aufgrund ihres Wortlauts tendenziell eine unselbständige Tätigkeit indizieren) statt. Die SVA stellt dabei im Rahmen der Versicherungserklärung einen integrierten Fragenkatalog zur Verfügung, der auf die Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit abzielt. Kommen aufgrund dieses Fragebogens Bedenken hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit auf, ist die zuständige Gebietskrankenkasse zu verständigen und beizuziehen. Keine Vorabprüfung wird die SVA bei Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Wohnsitzärzten und -zahnärzten vornehmen. Als Ergebnis der Vorabprüfung kann wiederum Einvernehmen zwischen SVA und GKK über das Vorliegen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen oder ein Dissens bestehen. Rechtsfolgen sind dann dieselben wie nach Abschluss einer GPLA.

Schließlich kann jede selbständig tätige Person oder ihr Auftraggeber bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG beantragen, dass die GKK die zugrunde liegende Erwerbstätigkeit prüft und feststellt, ob die Versicherungszuordnung bei der SVA richtig ist. Bei abweichender Ansicht der GKK ist ein Bescheid zu erlassen, der angefochten werden kann.

Die Neuregelungen gelten nicht nur für die Abgrenzung zwischen SVA und GKK sondern auch zwischen SVB (SV-Bauern) und GKK.

Rechtssicherheit tritt allerdings in allen Fällen dann nicht ein, wenn sich entweder der für die Beurteilung maßgebliche Sachverhalt ändert oder wahrheitswidrige Angaben im Rahmen der Sachverhaltsermittlung gemacht wurden.

Vorderhand scheint das neue Gesetz keinen Beitrag zur Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit zu leisten. Bleibt abzuwarten, ob sich aufgrund der neuen Rechtslage, insbesondere des etwas modifizierten Verfahrensrechts, in Lehre und Rechtsprechung neue Tendenzen ergeben werden.

Im Falle einer Umwandlung musste die SVA nach bisheriger Rechtslage die eingehobenen Beiträge dem Versicherten (nunmehrigen Dienstnehmer) auf Antrag zurückerstatten. Der Dienstgeber  musste Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge für den gesamten Prüfungszeitraum an die GKK nachzahlen. Nunmehr werden die SVA-Beiträge des ehemals Selbständigen direkt an die GKK überwiesen und können auf die Nachforderung der Dienstgeber- und Dienstnehmeranteile der GKK angerechnet werden. Dadurch verringert sich das sozialversicherungsrechtliche Haftungsrisiko im Falle einer rückwirkenden Umwandlung deutlich.

3.2       Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017

Für alle Mitarbeiter oder bestimmte Gruppen von Mitarbeitern ist ab 1. Jänner 2018 die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Aktien an „Arbeitgebergesellschaften“ (Aktiengesellschaften und verbundene Konzernunternehmen) bis zu einem Wert von € 4.500 pro Jahr steuer- und sozialversicherungsbefreit, sofern sie treuhändig in einer Mitarbeiterbeteiligungsstiftung verwaltet werden und die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses in der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung verbleiben. Diese Maßnahme soll die Bildung bzw. Stärkung eines Kernaktionärs (Mitarbeiterbeteiligungsstiftung) mit einheitlicher Stimmrechtsausübung ermöglichen. Der Kreis der Begünstigten kann auch ehemalige Arbeitnehmer sowie auch (Ehe-)Partner und Kinder von Arbeitnehmern umfassen.

Die Zuwendung von Aktien und sonstigen Wirtschaftsgütern durch das Unternehmen an die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung sind bei dieser von der Stiftungseingangssteuer und Körperschaftsteuer befreit. Die zugewendeten Aktien sind grundsätzlich auch als Betriebsausgaben abzugsfähig.

3.3       Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat der Nationalrat Ende Juni beschlossen, dass in Österreich ein Register eingerichtet werden soll, in das Rechtsträger ihre wirtschaftlichen Eigentümer einzutragen haben.

Betroffene Rechtsträger sind neben Personen- und Kapitalgesellschaften auch Privatstiftungen, Vereine, Stiftungen und Fonds nach dem BStFG, die ihren Sitz im Inland haben. Außerdem werden Trusts und trustähnliche Vereinbarungen erfasst, wenn sie im Inland verwaltet werden. Unter anderen besteht für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, eine Ausnahme von der Meldepflicht, da diese Daten ohnehin aus dem Firmenbuch zu entnehmen sind.

Wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. So zählen zumindest zu den wirtschaftlichen Eigentümern bei Gesellschaften die natürlichen Personen, die

  • einen Aktienanteil von mehr als 25% oder eine Beteiligung von mehr als 25% halten,
  • ausreichende Stimmrechte an der Gesellschaft halten oder
  • Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben.

Bei einer mehrgliedrigen Gesellschaftsstruktur ist jeweils auf die aktive Kontrolle – somit einer Mehrheit von über 50% der Anteile bzw. Stimmrechte beim dazwischen geschalteten Rechtsträger – abzustellen, um als wirtschaftlicher Eigentümer zu gelten.

Eigene Regelungen bestehen für Privatstiftungen und Trusts. Bei Privatstiftungen sind als wirtschaftlicher Eigentümer der Stifter, die Begünstigten (der Begünstigtenkreis), die Mitglieder des Stiftungsvorstands und sonstige die Stiftung kontrollierende natürliche Personen zu melden.

Zu melden sind Vor- und Zuname der wirtschaftlichen Eigentümer, ihr Wohnsitz (sofern kein Wohnsitz in Österreich besteht: die Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises), Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Staatsbürgerschaft. Außerdem sind die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer anzugeben. Die Daten sind über das Unternehmensserviceportal des Bundes dem Register zu melden.

Zur Einsicht in das Register ist grundsätzlich jeder Rechtsträger berechtigt, allerdings nur hinsichtlich der Daten, die ihn betreffen. Daneben haben auch die sogenannten „Verpflichteten“ – es sind dies die Personen, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden treffen (zB Kreditinstitute, Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Steuerberater) – das Recht, in das Register Einsicht zu nehmen. Natürliche und juristische Personen können bei Vorliegen eines berechtigten Interesses einen Antrag auf Einsicht betreffend die wirtschaftlichen Eigentümer eines bestimmten Rechtsträgers stellen. Das Gesetz tritt mit 15.01.2018 in Kraft. Die wirtschaftlichen Eigentümer sind erstmalig bis spätestens 1. Juni 2018 zu melden. Bei Nichtbeachtung der neuen Vorschriften drohen empfindliche Strafen bis zu € 200.000.

3.4       Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017

Die überwiegend bereits in Kraft getretene Novelle zur Insolvenzordnung (IRÄG 2017) hat zwei Ziele umgesetzt. Einerseits wurden neue Regelungen im Privatinsolvenzrecht aufgrund des Arbeitsprogramms der Bundesregierung vom Jänner 2017, Kapitel „Modernes Insolvenzrecht – Kultur des Scheiterns“, und andererseits notwendige Begleitregelungen zu der ab 26.6.2017 geltenden EUInsolvenzVO implementiert. Die wichtigsten Neuerungen sind:

  • Die Dauer des Abschöpfungsverfahrens im Rahmen einer Privatinsolvenz wurde von bislang sieben Jahre auf nunmehr fünf Jahre verkürzt. Diese Verkürzung tritt allerdings erst mit 1.11.2017 in Kraft.
  • Bislang war Voraussetzung für die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens, dass der Schuldner bescheinigen musste, dass ein außergerichtlicher Ausgleich gescheitert ist oder wäre. Der Wegfall dieser zusätzlichen Voraussetzung tritt auch erst mit 1.11.2017 in Kraft.
  • Die Mindestentlohnung des Insolvenzverwalters wurde von € 750 auf € 1.000 erhöht.
  • Die Einleitungshindernisse für ein Abschöpfungsverfahren wurden erweitert. Wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt sowie wenn der Schuldner als Organ einer juristischen Person oder Personengesellschaft tätig ist oder in den letzten fünf Jahren war und im Insolvenzverfahren dieser Gesellschaft seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, darf ein Abschöpfungsverfahren nicht eingeleitet werden.
  • Wenn Insolvenzverfahren über Mitglieder einer Unternehmensgruppe eröffnet werden, sind auch innerstaatlich die Regelungen über die Zusammenarbeit, Kommunikation und Koordination der Insolvenzverwalter und Insolvenzgerichte anzuwenden.
  • Die Verpflichtung zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens bei führungslosen Kapitalgesellschaften durch den Mehrheitsgesellschafter wurde bereits mit dem GesRÄG 2013 eingeführt. Im Verfahren kommt dem Mehrheitsgesellschafter aber keine Vertretungsbefugnis zu. Der Gesetzgeber will nun verhindern, dass in so einem Fall ein Notgeschäftsführer bestellt werden muss. Daher hat er nun bei Gesellschaften ohne gesetzlichen Vertreter angeordnet, dass sämtliche Zustellungen an die insolvente Kapitalgesellschaft durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen.

3.5       Änderungen der Gewerbeordnung

Die vorliegende Novelle zur Gewerbeordnung war eine schwere Geburt, da die Wünsche der Parteien und Interessenvertretungen kaum vereinbar waren. Nun konnte sie doch noch vor der Parlamentsneuwahl verabschiedet werden. Die wichtigsten Neuerungen darin sind:

  • Die Zahl der reglementierten Gewerbe wird von 80 auf 75 reduziert, wobei zwei reglementierte Gewerbe in andere reglementierte Gewerbe überführt werden (Schuster und Kürschner)
  • In § 162 GewO wurden 19 Erwerbsausübungen aufgelistet, die nach dem Willen des Gesetzgebers keine reglementierten Gewerbe und auch keine Teilgewerbe und damit freie Gewerbe Darunter fallen Gewerbe wie Erzeugung von Speiseeis, Instandsetzung von Schuhen, Wäschebügeln, Änderungsschneiderei, Friedhofsgärtnereien, Nagelstudio, Fahrradtechnik etc.
  • Gewerbetreibenden steht nunmehr auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese die eigene Leistung sinnvoll ergänzen. Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen insgesamt nur bis zu 30% des Gesamtumsatzes In bestimmten Fällen dürfen sogar ergänzende Leistungen von reglementierten Gewerben mit bis zu 15% der Gesamtleistung erbracht werden.
  • Tourismusbetriebe wie Hotels dürfen nunmehr auch Pauschalreisen, Wellnessbehandlungen und Massagen durch facheinschlägig ausgebildete Fachkräfte anbieten.
  • Unternehmensberater sind nunmehr auch zur Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe, der Sanierungs- und Insolvenzberatung sowie der berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts befugt.
  • Die Anmeldung eines Gewerbes ist nunmehr kostenlos.
  • Meister- und Befähigungsprüfungen sowie die Unternehmerprüfung wurden neu geregelt, treten allerdings erst mit 1.1.2018 in Kraft.

 

 

4.      Splitter

4.1       Länderbezogene Berichterstattung

Die Mitteilung zur länderbezogenen Berichterstattung gemäß § 4 Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) kann nunmehr über FinanzOnline unter „Eingaben / Anträge / Mitteilung-VPDG“ eingebracht werden.

4.2       Weiterhin NoVA-Befreiung für Klein-LKW

Klein-LKW (Kastenwagen, „Vans“) wurden ausdrücklich als von der NoVA befreit in das Gesetz aufgenommen. Diese Änderung war wegen der zu erwartenden Änderungen bezüglich der Einreihung von LKW bei der geltenden Nomenklatur der Europäischen Union notwendig.

4.3       BMF-Info zur Aufteilung der Anschaffungskosten von bebauten Grundstücken im außerbetrieblichen Bereich

Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung von im Privatvermögen vermieteten Gebäuden ist der Grundwert entweder pauschal mit bestimmten Prozentsätzen lt Grundanteil-Verordnung auszuscheiden oder z.B. durch ein Gutachten nachzuweisen. Die Anteile des Grund und Bodens und des Gebäudes können aus Praktikabilitätsgründen aber auch entsprechend dem Verhältnis von Grundwert zu Gebäudewert laut Grundstückswertverordnung glaubhaft gemacht werden. Das BMF hat in einer Information bekanntgegeben, dass die Ermittlung der Wertverhältnisse von Grund zum Gebäude auch für vor dem 1.1.2016 bereits vermietete Grundstücke, bei denen das Aufteilungsverhältnis ab dem 1.1.2016 angepasst werden muss, nach der Grundstückswertverordnung (die eigentlich nur für die Grunderwerbsteuer maßgebend ist) vorgenommen werden kann.

4.4       Steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (virtuelle Währungen)

In einer BMF-Info teilt das BMF seine Ansicht über die ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen mit. Dabei wird unterschieden, ob die Kryptowährungen im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen gehalten werden.

  • Einkommensteuerliche Behandlung

Grundsätzlich sind Kryptowährungen nicht als offizielle Währung anerkannt und stellen nach Ansicht des BMF auch  keine Finanzinstrumente dar. Es handelt sich um sonstige unkörperliche Wirtschaftsgüter, die dementsprechend nicht abnutzbar sind. Unabhängig von der Gewinnermittlungsart sind die Bewertungsvorschriften und die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen anzuwenden. Kursgewinne bzw -verluste durch den Handel an virtuellen Börsen sind im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen.

Werden Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer verliehen, liegen zinstragende Veranlagungen vor, die für eine natürliche Person mit dem Sondersteuersatz von 27,5% zu versteuern sind, sonst mit dem Tarif. Eine Steuerpflicht als Spekulationsgeschäft kann sich bei nicht zinstragenden Veranlagungen ergeben, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Der Tausch von virtueller Währung in eine offizielle Währung (zB Euro) ist als Anschaffung und Veräußerung einzustufen. Bestimmte Tätigkeiten in Zusammenhang mit Kryptowährungen wie zB „Mining“ (das ist die „Erschaffung“ der Währung ähnlich wie die Herstellung von sonstigen Wirtschaftsgütern), das Betreiben einer Online-Börse oder der Betrieb von Kryptowährungs-Automaten stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.

  • Umsatzsteuerliche Behandlung

Der Umtausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln zu Bitcoins und umgekehrt stellt eine umsatzsteuerbefreite Tätigkeit dar. Auch das „Mining“ unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht.

Die Bezahlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen mit Bitcoins sind gleich zu behandeln wie mit gesetzlichen Zahlungsmitteln. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach dem jeweiligen Wert der Kryptowährung.

5.      Höchstgerichtliche Entscheidungen

  • Erhebliche Erweiterung der Anwendbarkeit der umsatzsteuerlichen Istbesteuerung

Unternehmer, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, können die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen und abführen.  Bei Kapitalgesellschaften, die den freiberuflichen Tätigkeiten entsprechende Leistungen erbringen, war für die Anwendung der Istbesteuerung zusätzlich erforderlich, dass sie berufsrechtlich zugelassen sind. Der VwGH hat nunmehr entschieden, dass diese Einschränkung für Kapitalgesellschaften in Widerspruch zur Neutralität des europäischen Mehrwertsteuersystems steht.

Künftig kann die Istbesteuerung für sämtliche Tätigkeiten des § 22 Z 1 lit b EStG, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft ist, angewandt werden. Darunter können daher auch Kapitalgesellschaften fallen, die die Tätigkeiten von Unternehmensberatern, Versicherungsmathematikern, Schiedsrichtern im Schiedsverfahren, Journalisten, Dolmetschern und Übersetzern ausüben.

  • Ex tunc Wirkung einer Rechnungsberichtigung

Mit Erkenntnis vom 1.6.2017 hat der VwGH festgehalten, dass im Fall einer formal unvollständigen Rechnung (zB Fehlen der UID-Nummer) die Erstattung der Vorsteuern trotzdem ex tunc im Erstattungszeitraum der ursprünglichen Rechnungsausstellung gewährt werden kann, wenn der Antragsteller noch vor dem Erlass des endgültigen Umsatzsteuerbescheids die berichtigte Rechnung vorlegt.

  • Neuerliche Judikatur zum Richtwertmietzins

Der VfGH hat neuerliche Beschwerden zum Richtwertmietzins wiederum abgewiesen. Die Antragsteller haben die unterschiedliche Höhe der Richtwerte in den Bundesländern und vor allem den willkürlich zu niedrig angesetzten Richtwert für das Bundesland Wien bekämpft. Der VfGH blieb bei seiner Ansicht, wonach dem Gesetzgeber bei der Gestaltung des Mietrechts ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukomme, zumal teils widerstrebende wohnungs-, sozial- und stadtentwicklungspolitische Interessen dabei ausgeglichen werden müssen. Die unterschiedlich hohe Festsetzung von Richtwerten für einzelne Länder sei dabei nicht unsachlich.

  •  Anschaffungsnebenkosten – Abzugsverbot für Privatanleger

Der VfGH hat jüngst einen Antrag des BGF auf Aufhebung des § 27a Abs 4 Z 2 EStG abgewiesen. In dieser Bestimmung ist das Abzugsverbot von Anschaffungsnebenkosten für – dem besonderen Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegende, nicht in einem Betriebsvermögen gehaltene – Wirtschaftsgüter und Derivate geregelt. Der VfGH sah keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausweitung des im EndbesteuerungsG angeordneten Abzugsverbots für Werbungskosten auf Anschaffungsnebenkosten angesichts der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der bei der Veräußerung und Anschaffung anfallenden Aufwendungen.

  • Prüfungsbeschluss zu den Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen

Der VfGH hat jüngst beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge „oder § 30a Abs 1“ in § 20 Abs 2 EStG und des § 30 Abs 7 EStG von Amts wegen zu prüfen. Dabei handelt es sich um das Abzugsverbot für Aufwendungen und Ausgaben, die bei der Ermittlung von Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen nicht abgezogen werden dürfen (wie zB Fremdkapitalzinsen) sowie das Ausgleichsverbot für Verluste aus Grundstücksveräußerungen. Die Entscheidung des VfGH bleibt abzuwarten.

6.      Termine

6.1       Termin 30.9.2017

  • Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses

Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmten Genossenschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2016 sind bis zum 30.9.2017 beim Firmenbuch elektronisch einzureichen und offenzulegen. Vergessen Sie nicht, dass innerhalb dieser Frist mittelgroße und große GmbHs bzw AGs auch den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses einreichen müssen.

Hinweis: Bei nicht fristgerechter Einreichung droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700, pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft. Wird trotz Verhängung einer Strafe der Jahresabschluss nicht offengelegt, so folgen alle zwei Monate automatisch weitere Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist.

Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mindestens € 2.100 pro Organ und Gesellschaft. Bei großen Kapitalgesellschaften sogar auf das Sechsfache, also mindesten € 4.200 pro Organ und Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich der Strafrahmen und beträgt € 350.

 Die Eingabegebühr beträgt seit der Gebührenerhöhung vom 1.8.2017 für eine GmbH € 34 (bisher € 32) und für eine AG € 152 (bisher € 145), die Eintragungsgebühr beträgt € 21 (bisher € 20).

Für kleine GmbHs wurde ein an das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 angepasstes neues Formblatt zur Offenlegung veröffentlicht. Die wesentlichen Änderungen für den offenzulegenden Anhang sind:

Neu ab 1.1.2016 Entfällt ab 1.1.2016
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Geschäftszweigtypische Gliederung
Abschreibung Geschäfts(Firmen)wert Nicht ausgewiesene stille Einlagen
Wesentliche Ertrags-oder Aufwandsposten Beteiligungen
Aktive latente Steuern Unbeschränkte Haftung
Geschäftsführung und Aufsichtsrat
Unterlassene Angaben
Finanzinstrumente über Zeitwert

 

  • Spendenbegünstigte Vereine

Für den Verbleib in der Liste der spendenabzugsbegünstigten Vereine haben spendenbegünstigte Einrichtungen binnen 9 Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem FA Wien 1/23 die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen zu übermitteln.

  • Letzter Termin für einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer 2017

Ein Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaft­steuer 2017 kann bis zum 30.9.2017 gestellt werden. Dem Antrag sollte eine Prognoserechnung für das Jahr 2017 beigelegt sein.

Hinweis: für die Herabsetzung der Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft kann bis zum 31.12.2017 ein Herabsetzungsantrag gestellt werden, wenn der voraussichtliche Gewinn unter der vorläufigen Beitragsgrundlage liegt.

  • Arbeitnehmerveranlagung 2016

Alle Arbeitnehmer und Pensionisten, die entweder von mehreren Arbeitgebern oder pensionsauszahlenden Stellen Bezüge erhalten haben, oder bei denen ein Alleinverdiener-/ Alleinerhalterabsetzbetrag/ erhöhter Pensionistenabsetzbetrag zu Unrecht berücksichtigt wurde, müssen bis zum 30.9.2017 eine Arbeitnehmerveranlagung (L1) einreichen.

Hinweis: in jenen Fällen, in denen die Veranlagung eine Gutschrift ergibt, kommt es zu einer antragslosen Veranlagung. Die automatische Berücksichtigung von einigen Sonderausgaben (zB Spenden) ist erst bei der Veranlagung für 2017 vorgesehen.

  • Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern.

Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge (€ 50 im Kalenderjahr, € 400 im Quartal). Dabei gilt es auf die lokal unterschiedlichen Bestimmungen den Vorsteuerabzug betreffend zu achten. Häufig sind Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PWK-Aufwendungen nicht vorsteuerabzugsfähig und daher auch nicht erstattungsfähig.

6.2       Termin 1.10.2017

Mit Beginn der Anspruchsverzinsung ab 1.10.2017 für Nachzahlungen bzw Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer 2016 kommt es zur Verrechnung von Zinsen von 1,38%.  Zur Vermeidung kann eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung getätigt werden. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze).

Hinweis: Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral. Damit sind Zinsaufwendungen nicht absetzbar, Zinserträge steuerfrei. In Anbetracht des niedrigen Zinsniveaus kann es sich lohnen, die Steuerklärung erst später einzureichen, wenn man eine Gutschrift erwartet. Die Anspruchszinsen von 1,38% entsprechen einer Verzinsung vor Abzug der KESt von 1,84%.