Klienteninfo 5/2017

 

Inhalt:

1. Editorial

2. Gesetzesbeschlüsse vom 12.10.2017

2.1 Angleichung von Arbeiter und Angestellten

2.2 Sonstige Änderungen

2.3 Mietvertragsgebühr entfällt

 

1        Editorial

Ähnlich wie im Jahr 2008 wurde auch heuer noch ein paar Tage vor der Nationalratswahl im Parlament eine Reihe von Gesetzesänderungen als „Wahlzuckerl“ beschlossen. Das einzig beruhigende daran ist, dass diese Gesetzesänderungen dieses Mal das Budget nur mit rd € 470 Mio belasten, während im Jahr 2008 über € 2 Mrd „verteilt“ wurden. Die damals beschlossene 13. Familienbeihilfe wurde ja dann rasch wieder abgeschafft und in ein im September auszuzahlendes „Schulstartgeld“ für Kinder zwischen 6 und 16 Jahren umgewandelt.

Ob es sinnvoll ist, so kurz vor Wahlen Gesetzesänderungen, die auch zu enormen Belastungen bei den Arbeitgebern führen, „durchzupeitschen“, kann dahin gestellt bleiben.

2        Gesetzesbeschlüsse vom 12.10.2017

In der Parlamentssitzung vom 12.10.2017 wurden insbesondere folgende Änderungen beschlossen:

2.1       Angleichung von Arbeiter und Angestellten

  • Änderung der Kündigungsfristen

Ab 1. Jänner 2021 sollen die Kündigungsfristen und -termine nach dem Angestelltengesetz für Arbeiter gelten. Abweichende Regelungen in Kollektivverträgen für Arbeiter verlieren ihre Wirksamkeit! Nur in jenen Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können Kollektivverträge dauerhaft Abweichendes vorsehen (zB Tourismusbetriebe oder Baugewerbe).

  • bei Entgeltfortzahlung nach Krankheit und Unfall

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unglücksfall sowie Kur- und Erholungsaufenthalten pro Dienstjahr soll ab 1.7.2018 einheitlich für Angestellte und Arbeiter folgende Zeiträume umfassen:

 

bis zum vollendeten 1. Dienstjahr 6 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 %
ab Beginn des 2. DJ bis zum vollendeten 15. DJ 8 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 %
ab Beginn des 16. DJ bis zum vollendeten 25. DJ 10 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 %
ab Beginn des 26. DJ 12 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 %

 

Bei den Angestellten entfallen die Regelungen zur Wiedererkrankung nach § 8 Abs 2 AngG. Die Entgeltfortzahlung richtet sich somit – wie bei den Arbeitern – einzig nach dem Arbeitsjahr (als jährlicher Anspruch), das allerdings durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung auf Kalenderjahr umgestellt werden kann.

Zukünftig muss die Entgeltfortzahlung auch bei Angestellten bei einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus geleistet werden.

Bei den Lehrlingen wird der Entgeltsfortzahlungsanspruch verdoppelt und beträgt damit acht statt vier Wochen volles Entgelt und vier statt bisher zwei Wochen „Teilentgelt“.

Diese Regelungen treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in Arbeitsjahren eintreten, die nach dem 30. Juni 2018 zu laufen beginnen. Besteht eine Dienst­verhinderung zum Zeitpunkt des Beginns eines neuen Arbeitsjahres, so gelten die neuen Regelungen ab Beginn des neuen Arbeitsjahres.

2.2       Sonstige Änderungen

  • Die Auflösungsabgabe für Dienstgeber iHv € 124 (Wert für 2017) entfällt ab 1.1.2020.
  • Lehrlinge erhalten einen Anspruch auf Ersatz der gesamten Internatskosten durch den Lehr­be­rechtigten. Dem Lehrberechtigten werden die Kosten auf Antrag aus Mitteln des Insolvenz­entgeltfonds erstattet.
  • Das Krankengeld für Selbständige (mit bis zu 25 Mitarbeitern) wird statt wie derzeit ab dem 43. Tag der Erkrankung ab dem 1. Juli 2018 rückwirkend ab dem 4. Tag ausbezahlt. Voraussetzung ist wie derzeit eine Krankenstandsdauer von mindestens 43 Tagen.
  • Derzeit erstattet die AUVA 50% des den Arbeitnehmern fortgezahlten Entgelts im Krankenstand (ab dem ersten Tag nach Unfällen und ab dem elften Tag bei Krankheit), wenn der Arbeitgeber ein KMU mit bis 50 Arbeitnehmern ist, und zwar für maximal sechs Wochen. Ab 1. Juli 2018 erhalten KMU‘s mit bis zehn Arbeitnehmer 75% des fortgezahlten Entgelts.

2.3       Mietvertragsgebühr entfällt

Die 1%ige Gebühr für Mietverträge für Wohnräume entfällt ab der Veröffentlichung dieses Gesetzesbeschlusses im Bundesgesetzblatt.

©ÖGWT