Klienteninfo 4/2019

1.      Editorial

Den durchaus sehr sommerlichen Temperaturen in den Urlaubsmonaten Juli und Augst scheint ein heißer Herbst zu folgen. Zumindest was die bevorstehende Nationalratswahl am 29.9.2019 und die Zeit bis zu Regierungsbildung betrifft.

Wir alle haben erlebt, dass die durchaus ambitionierte große Steuerreform durch die politischen Turbulenzen im Frühsommer ins Stocken geraten ist. Zumindest das sogenannte EU-FinAnpG 2019 mit dem EU-Streitbeilegungspaket wurde noch vor der Sommerpause parlamentarisch beschlossen. Die Abstimmung über die Initiativanträge zum StRefG 2020, dem Finanz-Organisationsreformgesetz und dem AbgÄG 2020 soll noch vor der Nationalratswahl im Parlament erfolgen. Es bleibt jedenfalls spannend.

Die Stärkung der Aktionärsrechte bei der Entlohnung des Managements und der Regelungen für Geschäfte der AG mit ihr nahestehenden Unternehmen oder Personen widmet sich weiterer Beitrag.

Mit der elektronischen Zustellung für Behörden am 1.1.2020 und der Möglichkeit der Abgabenentrichtung via SEPA-Einzug seit 1.7.2019 wird die Digitalisierung der Verwaltung vorangetrieben.

Abschließend empfehlen wir noch einen Blick auf die Termine und Fallfristen zum 30.9.2019.

 

Wir wünschen ein interessantes Lesevergnügen.

 

2.      Was doch noch von der Steuerreform geblieben ist

Im Laufe des heurigen Frühjahres wurden vom Finanzministerium eine Reihe von Begutachtungsentwürfen versandt, und zwar das EU-Streitbeilegungsgesetz, das Digitalsteuerpaket, StRefG I 2019/20, das Gesetz zur Neuorganisation der Finanzverwaltung und das Betrugsbekämpfungsgesetz 2020 (samt EU-Meldepflichtgesetz). Diese Entwürfe wurden dann in Anbetracht der politischen Turbulenzen nicht mehr als Regierungsvorlagen in den Nationalrat eingebracht, sondern in abgeänderter Form als Initiativanträge. Die Initiativanträge zum StRefG 2020, dem Finanz-Organisationsreformgesetz und dem AbgÄG 2020 wurden dem Budgetausschuss mit Fristsetzung 1.9.2019 zugewiesen. Darüber soll noch vor der Nationalratswahl am 29.9.2019 im Parlament abgestimmt werden.

 

·       Steuerreformgesetz 2020  (StRefG 2020)

Der Initiativantrag enthält folgende wichtige Änderungen: 

  • Erhöhung der Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf € 800 ab 2020,
  • Einkommensteuerliche Pauschalierung für Kleinunternehmer bis € 35.000 Jahresumsatz ab 2020,
  • Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für niedrige Einkommen mittels Steuergutschrift,
  • Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages ab 2020,
  • Sondervorschriften für „hybride Gestaltungen“ ab 2020,
  • Vereinheitlichung in Bezug auf Reihengeschäfte und Konsignationslager,
  • Erhöhung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze auf € 35.000 Umsatz ab 2020,
  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 10 % für elektronische Publikationen,
  • Änderungen bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und motorbezogenen Versicherungssteuer auf Grund der Berücksichtigung des CO²-Ausstoßes.

·       Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020)

Der Entwurf beinhaltet unter anderem folgende Neuerungen:

  • Einführung einer Digitalsteuer von 5 % auf Onlinewerbung für große Unternehmen ab 2020,
  • Aufzeichnungspflichten für Onlineversandhändler,
  • Haftung von Versandhändlern und Vermittlungsplattformen,
  • Entfall der Freigrenze für die Einfuhrumsatzsteuer für Kleinsendungen aus Drittländern bis
    € 22 – voraussichtlich ab 2021,
  • Meldepflicht für bestimmte grenzüberschreitende

·       Das Finanz-Organisationsreformgesetz sieht eine Neuorganisation der Finanz- und Zollverwaltung vor, die aber erst mit 1.7.2020 in  Kraft treten soll.

 

Es bleibt abzuwarten, ob diese Initiativanträge noch rechtzeitig im Parlament beschlossen werden. Wir werden in der nächsten Ausgabe ausführlich darüber berichten.

 

3.      Highlights des Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlasses

Im Mai 2019 wurde der EStR-Wartungserlass veröffentlicht. Im Folgenden sollen einige praxisrelevante Aussagen erläutert werden.

 

  • Abzugsfähigkeit von Verfahrenskosten für strafbare Handlungen (Rz 1621)

Strafen und Geldbußen, die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Organ der Europäischen Union verhängt werden, sowie Verbandsgeldbußen sind generell steuerlich nicht abzugsfähig. Aufgenommen wurde nunmehr die Rechtsansicht des VwGH, dass Verfahrenskosten auch dann abzugsfähig sind, wenn die zur Last gelegte Tat zu einer Verurteilung geführt hat. Voraussetzung ist nur, dass die zur Last gelegte Handlung ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist. Dies gilt sinngemäß für Verfahrenskosten in Zusammenhang mit einem Rücktritt von der Verfolgung.

 

  • Auswirkungen des Brexit (Rz 2518a)

Ab dem Ausscheiden eines Staates aus dem EU/EWR-Raum kann zwar keine Ratenzahlung bzw Nichtfestsetzung für auf dadurch aufgedeckte stille Reserven entfallende Steuern mehr beantragt werden. Das Ausscheiden stellt aber keinen Weiterzug in einen Drittstaat dar, der zur einer Festsetzung bzw vorzeitigen Fälligstellung noch offener Steuerbeträge führt.

 

  • Zinsanteil bei Veräußerung privater Wirtschaftsgüter gegen Ratenzahlung (Rz 6121c)

Bei der Veräußerung privater Wirtschaftsgüter gegen Ratenzahlungen gehören die in den Raten enthaltenen Zinsenanteile zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Eine solche Zinskomponente kann nach den nunmehr vorliegenden Aussagen nicht nur in einer fremdüblichen Wertsicherungsvereinbarung oder einer explizit vereinbarten fremdüblichen Verzinsung liegen. Das BMF vertritt die Meinung, dass – sofern keine Vereinbarung getroffen oder explizit Zinslosigkeit vereinbart wurde –  in wirtschaftlicher Betrachtung dennoch vom Vorhandensein einer Zinskomponente in den Raten auszugehen ist. Diese Zinsen wären dann zum Normalsteuersatz steuerpflichtig.

 

  • Schadenersatz bei Kapitalvermögen (Rz 6143)

Ein nach einer allfälligen Veräußerung geleisteter Schadenersatz – unabhängig von der Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten – stellt einen zusätzlichen steuerpflichtigen Veräußerungserlös dar. Dieser ist jedoch grundsätzlich mit einem allfälligen realisierten Veräußerungsverlust verrechenbar. Wird hingegen der Schadenersatz vor einer allfälligen Veräußerung geleistet, führt dies zu einer Kürzung der Anschaffungskosten.

 

  • Depotübertrag – Meldung bei Erbschaften (Rz 6168a)

Werden Wertpapiere von einem ausländischen Depot auf ein Depot eines anderen Steuerpflichtigen unentgeltlich übertragen, hat der bisherige Depotinhaber den Übertragungsvorgang dem Finanzamt innerhalb eines Monats zu melden. Ansonsten wird die Übertragung als steuerpflichtige Veräußerung gewertet.  Im Falle einer Erbschaft kann die Meldung auch vom Erben durchgeführt werden. Neu ist, dass die Meldung erst innerhalb eines Monats nach der tatsächlichen Übertragung durch den Erben erfolgen muss.

 

  • Steuerliche Berücksichtigung von Vorsteuerberichtigungsbeträgen bei Immobilien (Rz 6421a, Rz 6666)

Bei Vorsteuerberichtigungsbeträgen, die sich aufgrund eines Wechsels von der steuerpflichtigen in die steuerfreie Vermietung ergeben, handelt es sich um Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften. Löst der Verkauf eines Gebäudes eine Vorsteuerberichtigung aus, kommt ein Werbungskostenabzug nur im Rahmen der Grundstücksbesteuerung gem § 30 EStG in Betracht. Derartige Beträge sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie anlässlich der Veräußerung des Grundstückes entstanden sind. Anlässlich der Veräußerung können solche Berichtigungsbeträge auch dann entstehen, wenn die Aufgabe einer Vermietung zeitlich bereits in Vorbereitung einer geplanten Veräußerung erfolgt. Besteht kein Zusammenhang zwischen der Aufgabe der Vermietung und der Veräußerung des ehemaligen Mietgrundstückes (zB auf Grund zwischenzeitiger privater Nutzung), kann keine steuerliche Berücksichtigung erfolgen.

 

 

4.      Änderungen durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (EU-FinAnpG)

Mit dem EU-FinAnpG wurden gleich mehrere EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt. Hier von Bedeutung sind in erster Linie die Richtlinie zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der EU, die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Betrug und die Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Die Umsetzung dieser Richtlinien in nationales Recht erfolgte im steuerrechtlichen Bereich durch Schaffung eines EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes (EU-BStbG) sowie durch Änderungen im Finanzstrafgesetz (FinStrG). Wirtschaftsrechtliche Änderungen erfolgten ua im Kapitalmarktgesetz, im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WieReG) sowie im Glücksspielgesetz.

Von praktischer Relevanz sind folgende Änderungen:

4.1       EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz (EU-BStbG)

Dieses neue Gesetz legt Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten zwischen EU-Mitgliedsstaaten fest. Diese können durch unterschiedliche Auslegung bzw Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) entstehen, da in den bilateralen DBA idR kein verpflichtendes Schiedsverfahren vorgesehen ist. Üblicherweise erfolgte die Konfliktlösung bislang durch Einleitung von Verständigungsverfahren, die aber keine Frist für deren Erledigung vorsahen. Dies führte in der Praxis dazu, dass Konflikte in den Verständigungsverfahren oft gar nicht gelöst wurden. Folge davon ist, dass eine Doppel- oder Mehrfachbesteuerung weiter bestehen bleibt. Durch die neuen Verfahren nach dem EU-BStbG soll mit Wirkung ab dem 1.9.2019 eine wirksame Beilegung von Streitigkeiten infolge von Doppel- und Mehrfachbesteuerungen bewirkt werden. Betroffen sind nur Streitfragen im Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, welches in einem Besteuerungszeitraum ab dem 1.1.2018 erwirtschaftet worden ist.

 

Dies soll durch folgende verfahrensrechtliche Maßnahmen sichergestellt werden:

  • Streitbeilegungsbeschwerde: Jede natürliche oder juristische Person, die von einem Besteuerungskonflikt betroffen ist, kann bei der zuständigen inländischen Behörde eine Streitbeilegungsbeschwerde einbringen. Die Beschwerden von natürlichen Personen und kleineren Kapitalgesellschaften werden innerhalb von zwei Monaten von der inländischen an die ausländischen zuständigen Behörden weitergeleitet. Große Kapitalgesellschaften müssen die Streitbeilegungsbeschwerde auch bei der ausländischen betroffenen Behörde selbst einbringen. Die Streitbeilegungsbeschwerde muss genaue Angaben zu den maßgeblichen Tatsachen und Umständen des Streitfalls sowie die betroffenen Mitgliedstaaten enthalten. Mangelhafte Streitbeilegungsbeschwerden können nach einem Mängelbehebungsauftrag saniert werden. Die Beschwerde kann ab Einlangen der ersten Mitteilung einer Maßnahme, die im Ergebnis zu einer Streitfrage führt oder führen wird, eingebracht werden. Sie ist spätestens innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des für die Streitfrage maßgeblichen Bescheids einzubringen. Durch das Einbringen der Beschwerde wird jedes von der betroffenen Person angeregte Verständigungs- oder Streitbeilegungsverfahren in derselben Rechtssache beendet.
  • Die Streitbeilegungsbeschwerde ist von der österreichischen zuständigen Behörde zu prüfen und kann zurückgewiesen werden, wenn zusätzlich geforderte Informationen nicht fristgerecht beigebracht werden, wenn sie verfristet ist oder wenn keine Streitfrage vorliegt.
  • Bei Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde kann der Antragsteller einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde durch den Beratenden Ausschuss stellen. Wird der Antrag für zulässig erklärt, wird ein Beratender Ausschuss eingesetzt, der innerhalb von 30 Tagen über die Zulassung der Beschwerde entscheidet.
  • Bei Zulassung der Beschwerde hat sich die österreichische zuständige Behörde darum zu bemühen, die Streitfrage im Verständigungsverfahren zu lösen. Die zugrundeliegende Streitfrage ist grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren ab Zulassung zu lösen.
  • Wird zwischen den zuständigen in- und ausländischen Behörden keine Einigung über die Streitfrage erzielt, kann die betroffene Person einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, ist innerhalb von 120 Tagen ein Beratender Ausschuss einzusetzen.
  • Die zuständigen in- und ausländischen Behörden können sich aber auch darauf verständigen, anstelle eines Beratenden Ausschusses einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung einzusetzen. Dieser Ausschuss ist hinsichtlich seiner Form, seines Verfahrens und seiner Zusammensetzung zwischen den Behörden frei zu vereinbaren. So wäre es denkbar, anstelle des Beratenden Ausschusses, welcher in jedem Streitfall neu gebildet werden muss, einen ständigen Ausschuss zur Streitbeilegung einzusetzen.
  • Die Verfahren enden mit einer für die betroffene Person verbindlichen und durchsetzbaren abschließenden Entscheidung.
  • Ihre Kosten des Verständigungsverfahrens hat jede zuständige Behörde zu tragen. Die Kosten für die unabhängigen Personen dürfen höchstens € 1.000 pro Person und Sitzungstag der Ausschüsse betragen und sind zu gleichen Teilen von den betroffenen Mitgliedstaaten zu tragen.

 

4.2       Änderungen der Bundesabgabenordnung

In der Bundesabgabenordnung wurden mit 1.9.2019 in Kraft getretene flankierende Maßnahmen zum EU-BStbG implementiert. Unter anderem sind Art und Höhe der von einem Streitbeilegungsverfahren betroffenen Abgaben bescheidmäßig festzustellen. Abgabenschulden sind auf Antrag des Abgabepflichtigen jedenfalls in der Höhe des durch diesen Bescheid festgestellten Betrags auszusetzen.

 

4.3       Änderungen im Finanzstrafgesetz

Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 wurden auch einige Änderungen im Finanzstrafgesetz vorgenommen. Mangels gesonderter Inkrafttretensbestimmungen sind sämtliche Änderungen mit 23.7.2019 in Kraft getreten.

 

  • Als neuer Straftatbestand wurde der grenzüberschreitende Umsatzsteuerbetrug („Karussellbetrug“) in § 40 FinStrG eingefügt. Der Einnahmenausfall im Gemeinschaftsgebiet muss insgesamt mindestens € 10 Mio betragen. Nunmehr ist auch die Hinterziehung von Umsatzsteuern eines anderen Mitgliedsstaats im Inland strafbar. Die Strafdrohung für grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug entspricht jener für Abgabenbetrug.
  • Die gewerbsmäßige Tatbegehung gem § 38 FinStrG wurde aufgehoben. Allerdings wurde die wiederkehrende Tatbegehung nun als Erschwerungsgrund in § 23 Abs 2 FinStrG aufgenommen.
  • Bei Steuer- und Zolldelikten wurden die Höchststrafdrohungen verdoppelt. Die höchste Freiheitsstrafe bei Gerichtszuständigkeit beträgt nunmehr vier Jahre anstelle von zwei Jahren.
  • Beim Abgabenbetrug wurde der bislang dreistufige Strafrahmen auf einen zweistufigen reduziert. Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag bis € 500.000 ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Neben einer maximal vierjährigen Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu € 1,5 Mio verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu € 5 Mio zu bestrafen. Liegt der strafbestimmende Wertbetrag über € 500.000 ist eine Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren zu verhängen. Neben einer maximal achtjährigen Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu € 2,5 Mio verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu € 8 Mio zu bestrafen.
  • Die Zuständigkeitsgrenze für den Spruchsenat wurde von € 15.000 auf € 10.000 gesenkt.

 

4.4       Änderungen im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)

Mit dem EU-FinAnpG wurden auch umfangreiche Änderungen im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz umgesetzt. Die für die Praxis wichtigsten Änderungen (die frühestens am 10.1.2020 in Kraft treten) sind:

  • Trusts und trustähnliche Vereinbarungen werden ins Register aufgenommen.
  • Die Rechtsträger haben künftig die Sorgfaltspflichten zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
  • Ein berufsmäßiger Parteienvertreter kann, wenn er die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers festgestellt und überprüft hat, ein Compliance-Package über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde übermitteln.
  • Gegen berufsmäßige Parteienvertreter oder deren Beschäftigte, die wirtschaftliche Eigentümer festgestellt, überprüft und gemeldet haben oder ein Compliance-Package übermittelt haben, können Dritte daraus Schadenersatzansprüche nur dann erheben, wenn diese vorsätzlich oder krass grob fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen haben.
  • Die bisherige Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses wird durch eine Öffentliche Einsicht in das Register ersetzt (ab 10.1.2020).
  • Die Strafbestimmungen des WiEReG wurden deutlich ausgeweitet.

 

 

5.      Das Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019

Durch das AktRÄG 2019 wurden zwei Bereiche des AktG novelliert. Einerseits wurden neue Vorschriften für börsennotierte Gesellschaften eingefügt und andererseits wurden die Bestimmungen betreffend das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses abgeändert.

 

5.1       Neuerungen für börsennotierte Aktiengesellschaften

Mit einem Teil der neuen Bestimmungen ist eine stärkere Einbindung der Aktionäre in die Entlohnung des Managements vorgesehen worden. Der andere Teil befasst sich mit Regelungen für Geschäfte der AG mit ihr nahestehenden Unternehmen oder Personen.

  • Die Vergütungspolitik der AG ist vom Aufsichtsrat festzulegen und zumindest in jedem vierten Jahr der Hauptversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Die Kriterien für die Vergütung der Vorstandsmitglieder werden vom AktG nun detailliert vorgegeben, wobei besonders auf die variablen Vergütungsbestandteile das Augenmerk gerichtet ist. Der Beschluss der Hauptversammlung hat allerdings nur empfehlenden Charakter.
  • Die Grundsätze der Vergütungspolitik für Vorstände ist sinngemäß auf die Vergütungen der Aufsichtsräte anzuwenden.
  • Die erste Vergütungspolitik ist der ordentlichen Hauptversammlung in jenem Geschäftsjahr vorzulegen, welches nach dem 10.6.2019 beginnt. Daher ist die Vergütungspolitik erstmals in der Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2020 zu beschließen (sofern das Kalenderjahr dem Geschäftsjahr entspricht).
  • Der Aufsichtsrat hat gemeinsam mit dem Vorstand jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Darin sollen die tatsächlich gewährten Vergütungen detailliert beschrieben und deren Übereinstimmung mit der Vergütungspolitik erläutert werden. Der Beschluss der Hauptversammlung über den Vergütungsbericht hat wiederum nur empfehlenden Charakter. Nach der Hauptversammlung ist der Vergütungsbericht zehn Jahre lang auf der Webseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich zu machen, was vom Abschlussprüfer jährlich zu prüfen ist.
  • Der erste Vergütungsbericht ist bei Gesellschaften mit Regelgeschäftsjahr im Kalenderjahr 2021 der Hauptversammlung vorzulegen.
  • Geschäfte der Gesellschaft mit nahestehenden Personen oder Unternehmen bedürfen in bestimmen Fällen seit dem 1.8.2019 der Zustimmung des gesamten Aufsichtsrats. Allerdings sind nur wesentliche Geschäfte mit nahestehenden Personen und Unternehmen davon erfasst. Wesentlich ist ein Geschäft, wenn sein Wert 5 % der Bilanzsumme übersteigt. Ausgenommen davon sind Geschäfte im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, die zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen werden sowie die meisten Geschäfte mit den Tochterunternehmen. Wenn der Wert des Geschäfts 10 % der Bilanzsumme übersteigt, ist die Veröffentlichung des Geschäfts geboten.

 

5.2       Neuerung beim Gremium

Die wichtigste Neuerung beim Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses ist die Beschränkung des Gremiums auf die Streitschlichtung. Um überlange Verfahrensdauern künftig zu vermeiden, ist die streitschlichtende Tätigkeit des Gremiums grundsätzlich auf ein Jahr beschränkt. Wenn alle Parteien zustimmen, kann diese Frist verlängert werden. Wenn es für aussichtsreiche Vergleichsverhandlungen notwendig sein sollte, kann das Gremium auch weiterhin Gutachten von externen Sachverständigen einholen. Die Zeit für die Erstattung dieses Gutachtens wird in die maximal einjährige Verfahrensdauer beim Gremium nicht eingerechnet. Als Streitwert für die Verfahrenskosten gilt nun der Gesamtwert der Zuzahlungen des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens. Der Kostenersatzanspruch jedes einzelnen Aktionärs bemisst sich aber nur mehr an den auf ihn entfallenden Teil des Gesamtwerts.

 

 

6.      Splitter

  • Antragslose Arbeitnehmerveranlagung 2018

Alle Arbeitnehmer und Pensionisten, die im Jahr 2018 entweder von mehreren Arbeitgebern oder pensionsauszahlenden Stellen Bezüge erhalten haben, oder bei denen ein Alleinverdiener-/ Alleinerhalterabsetzbetrag, ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag bzw Pendlerpauschale zu Unrecht berücksichtigt wurde, müssen bis zum 30.9.2019 eine Arbeitnehmerveranlagung (L1) einreichen.

 

In jenen Fällen, in denen die Veranlagung eine Gutschrift ergibt, kommt es zu einer antragslosen Veranlagung, die dieser Tage mittels Schreiben der Finanzverwaltung mit dem voraussichtlichen Guthaben den Arbeitnehmern und Pensionisten zugestellt wird. Dabei wurden jene Sonderausgaben, die dem Finanzamt automatisch übermittelt werden müssen, wie zB Spenden, Kirchenbeitrag, berücksichtigt. Allerdings hat die Finanzbehörde keinerlei Information über weitere Sonderausgaben (zB Versicherungsbeiträge, Steuerberatungskosten), mögliche Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen.

 

TIPP: hier empfiehlt sich aus Erfahrung, dem Steuerberater Ihres Vertrauens die Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung zu übergeben oder die Information des BMF zumindest plausibilieren zu lassen.

 

  • Abgabenentrichtung via SEPA-Einzug

Seit 1. Juli 2019 besteht die Möglichkeit für die Einziehung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Voraussetzung ist, dass das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweist, kein Antrag auf Zahlungserleichterung bzw. auf Aussetzung der Einhebung eingebracht und kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabepflichtigen eröffnet wurde.

 

Die Einziehung mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt dann unabhängig von etwa entstehenden Gutschriften oder vom Bestehen eines allfälligen Guthabens auf dem Abgabenkonto. Der eingezogene Betrag wird jedenfalls für die Abdeckung der fälligen Einkommensteuer-Vorauszahlung verwendet. Sollte diese durch eine zwischenzeitlich einlangende Gutschrift bereits abgedeckt sein, kann der eingezogene Betrag zur Verrechnung mit anderen fälligen Abgaben verwendet werden.

 

  • E-Zustellung – ab 1.1.2020 kommen behördliche Schriftstücke grundsätzlich elektronisch

Das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden tritt mit 1.1.2020 in Kraft. Unternehmer sind ab kommendem Jahr verpflichtet daran teilzunehmen. Ausgenommen sind jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Dies betrifft „Kleinunternehmer“ gem § 6 Abs 1 Z 27 UStG mit einem Jahresumsatz von bis zu € 30.000. Die gegenständliche Umsatzgrenze soll nach dem Entwurf des „Steuerreformgesetz 2020“, künftig auf € 35.000 angehoben werden

 

Um die elektronische Zustellmöglichkeit einzurichten, gibt es folgende Möglichkeiten:

  1. Unternehmer können sich bis 1. Dezember 2019 direkt bei einem Zustelldienst registrieren,
  2. Sie aktivieren im FinanzOnline die eZustellung und werden automatisch als Teilnehmer der elektronischen Zustellung in das Teilnehmerverzeichnis übernommen. Für die Verständigung muss eine E-Mail-Adresse hinterlegt werden.
  3. Weiters ist eine Aktivierung für das Unternehmensserviceportal (USP – usp.gv.at) möglich.

 

Falls das Unternehmen nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen (zB Fehlen einer internetfähigen Hardware) verfügt, ist die Teilnahme an der eZustellung ab 1.1.2020 unzumutbar.

Privatpersonen können freiwillig an der eZustellung teilnehmen.

 

Hinweis: Erledigungen der Finanzverwaltung werden auch weiterhin – wie schon bisher – über FinanzOnline zugestellt werden.

 

 

Höchstgerichtliche Entscheidungen

  • VwGH zu DB-Pflicht von minderheitsbeteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH

Jüngst hat der VwGH entschieden, dass Rechtsanwälte, die minderheitsbeteiligte Geschäftsführer ohne Sperrminorität einer Rechtsanwalts-GmbH sind, keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem § 25 EStG beziehen und deshalb auch kein Dienstgeberbeitrag gem § 41 FLAG zu entrichten ist. Dabei stützt sich der VwGH auf die gesetzliche Weisungsfreistellung von Rechtsanwälten gem § 21c Z 10 RAO. Darin wird normiert, dass die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörigen Rechtsanwalt nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Generalversammlung) gebunden sein. Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um eine gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmung iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG.

 

  • VwGH: Präzisierung der Fremdvergleichsrechtsprechung in der Umsatzsteuer

Der VwGH hat seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine unternehmerische Tätigkeit in der Umsatzsteuer präzisiert. Eine Verpachtung zu einem fremdunüblich niedrigen Entgelt ist dann anzuerkennen, wenn kein offensichtlicher Bezug zur privaten Lebensführung eines Beteiligten besteht. Für Rechtsbeziehungen in der Unternehmerkette, bei denen ohnedies der Umsatzsteuer auf der einen Seite der Vorsteuerabzug auf der anderen Seite gegenübersteht, geht der VwGH auf Distanz zu der Beweisregel bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen.

 

 

7.      Termine Ende September 2019

Mit Ende des 3.Quartals stehen folgende wichtige Termine und Fallfristen an. Ein Blick darauf empfiehlt sich auf jeden Fall.

7.1       Termin 30.September 2019

  • Bestätigung für spendenbegünstigte Vereine

Der Verbleib in der vom BMF geführten Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen ist an die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers geknüpft, die binnen 9 Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem Finanzamt Wien 1/23 vorzulegen ist, worin der Wirtschaftsprüfer nach Durchführung einer Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses das Vorliegen der einkommensteuerlichen Voraussetzungen bestätigt.

 

  • Firmenbuch: elektronische Einreichung des Jahresabschlusses

Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmten Genossenschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2018 sind bis zum 30.9.2019 beim Firmenbuch elektronisch einzureichen und offenzulegen. Vergessen Sie nicht, dass innerhalb dieser Frist mittelgroße und große GmbHs bzw AGs auch den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses einreichen müssen.

 

Mit welchen Konsequenzen ist bei Nichteinhaltung zu rechnen? Bei nicht fristgerechter Einreichung droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700 pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft. Wird trotz Verhängung einer Strafe der Jahresabschluss nicht offengelegt, so folgen alle zwei Monate automatisch weitere Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist.

Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mindestens € 2.100 pro Organ und Gesellschaft. Bei großen Kapitalgesellschaften sogar auf das Sechsfache, also mindestens € 4.200 pro Organ und Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich der Strafrahmen und beträgt € 350.

 

Hinweis: für die Fristeinhaltung ist das Einlangen bei Gericht relevant. Da es erfahrungsgemäß bei der elektronischen Einreichung durchaus zu Verzögerungen wegen Überlastung der Server kommen kann, empfiehlt sich, einen Zeitpuffer einzuplanen.

 

Gebühren für die elektronische Einreichung des Jahresabschlusses blieben gegenüber dem Vorjahr unverändert

 

GmbH

 

AG

Eingabegebühr

€ 34

€ 152

Eintragungsgebühr

€ 21

€   21

insgesamt

€ 55

€ 173

 

 

  • Rückwirkende Umgründungsvorgänge

Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kommen, sind rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31.12.2018 bis spätestens 30.9.2019 beim Firmenbuch bzw beim zuständigen Finanzamt anzumelden.

 

  • Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer 2019

Ein Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaft­steuer 2019 kann bis zum 30.9.2019 gestellt werden. Dem Antrag sollte eine Prognoserechnung für das Jahr 2019 beigelegt sein.

 

Hinweis: für die Herabsetzung der Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft kann bis zum 31.12.2019 ein Herabsetzungsantrag gestellt werden, wenn der voraussichtliche Gewinn unter der vorläufigen Beitragsgrundlage liegt.

 

 

  • Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern.

Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge (€ 50 im Kalenderjahr, € 400 im Quartal). Dabei gilt es auf die lokal unterschiedlichen Bestimmungen den Vorsteuerabzug betreffend zu achten. Häufig sind Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PWK-Aufwendungen nicht vorsteuerabzugsfähig und daher auch nicht erstattungsfähig.

 

7.2       Termin 1.Oktober 2019

Mit Beginn der Anspruchsverzinsung ab 1.10.2019 für Nachzahlungen bzw Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer 2018 kommt es zur Verrechnung von Zinsen iHv 1,38% pa.  Zur Vermeidung kann eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung getätigt werden. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze).

 

Hinweis: Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral. Damit sind Zinsaufwendungen nicht absetzbar und Zinserträge steuerfrei. Im Falle einer zu erwartenden Gutschrift kann es sich lohnen in Anbetracht des niedrigen Zinsniveaus lohnen, die Steuererklärung erst später einzureichen. Die Anspruchszinsen iHv 1,38% pa. entsprechen einer Verzinsung vor Abzug der KESt iHv rd 1,90% pa.