Klienteninfo 06/2020

EDITORIAL

Das Jahr 2020 – ein außergewöhnliches Jahr – neigt sich dem Ende zu. Bedingt durch den Anstieg der Infektionszahlen kam es zum erneuten Lockdown. Von der Bundesregierung wurden in Hinblick auf diese Situation relativ rasch und in weiten Bereichen sehr unbürokratisch neue Unterstützungsmaßnahmen in Form des Umsatzersatzes bzw. einer neuen Regelung für den Fixkostenzuschuss beschlossen. Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz sollen noch vor dem Jahresende u.a. die Zeiträume für diverse Erleichterungen bei den Steuerzahlungen sowie für die Anwendung reduzierter Umsatzsteuersätze verlängert werden. Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz

enthält aber auch technische Änderungen und Klarstellungen sowie die von der EU auferlegte Einführung einer Zinsschranke, über die wir Sie überblicksartig in der vorliegenden KlientenInfo informieren.

Bitte werfen Sie nochmal einen Blick auf die Hinweise, was Sie noch unbedingt bis 31.12.2020 erledigen sollten.

Wir wünschen Ihnen in dieser besonderen Zeit frohe Festtage und bleiben Sie gesund!

Inhalt:

  1. Lockdown – Umsatzersatz
  2. Fixkostenzuschuss 800.000
  3. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG)
  4. Umsatzsteuer Änderungen ab 1.1.2021
  5. Aktuelles in der Lohnverrechnung
  6. Splitter
  7. Last minute – 31.12.2020
  8. Nachtrag 

1.      Lockdown – Umsatzersatz

Aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung müssen Betriebe bestimmter Branchen seit 3.11.2020 geschlossen bleiben. Um den Umsatzausfall durch den „Lockdown light“ zu kompensieren, können direkt betroffene Unternehmen um den Ersatz von 80% des Vorjahrsumsatzes für November 2019 ansuchen. Dies gilt auch für die von der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung im Zeitraum 17.11. bis 6.12.2020 (2. Lockdown) direkt betroffenen Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Leistungen anbieten. Für Handelsunternehmen ist der Umsatzersatz gestaffelt und beträgt 20%, 40% oder 60%. Der Antrag auf Umsatzersatz muss bis spätestens 15.12.2020 über FinanzOnline gestellt werden. Die Berechnung erfolgt automatisch anhand der Steuerdaten.

Allgemeines zum Umsatzersatz

Der Umsatzersatz stellt eine finanzielle Unterstützung für österreichische Unternehmen dar und hat das Ziel, Arbeitsplätze zu erhalten und das Überleben von Unternehmen zu sichern.

  • Die Höhe des Umsatzersatzes ist mit Genehmigung der EU-Kommission mit maximal € 800.000 (abzüglich bestimmter erhaltener Förderungen, wie bspw 100% Haftungen der aws und ÖHT, Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden, etc) pro Unternehmen gedeckelt.
  • Der Umsatzersatz ist grundsätzlich als Subvention nicht umsatzsteuerpflichtig. Ertragsteuerlich allerdings ist der Umsatzersatz als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen.
  • Zahlungen aus Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss und Kurzarbeit werden nicht gegengerechnet.
  • Der Antrag auf den Umsatzersatz erfolgt ausschließlich über FinanzOnline. Die COFAG entscheidet über die eingereichten Anträge. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich automatisch anhand der Steuerdaten. Für Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird der Umsatzersatz über eAMA abgewickelt.
  • Derzeit ist eine Antragstellung bis spätestens 15.12.2020 möglich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Umsatzersatz.

Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?

Ein Umsatzersatz darf nur zugunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraus­setzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Sitz und Betriebsstätte in Österreich, sowie operative Tätigkeit in Österreich die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führt.
  • Direkte Betroffenheit von den verordneten Einschränkungen und Tätigkeit in einer der betroffenen Die Branchenabgrenzung erfolgt nach der ÖNACE-2008-Klassifikation.
    • Im Wesentlichen handelt es sich um Gastronomie, Hotellerie, Sportplätze, Freizeiteinrichtungen und Veranstaltungen.
    • Seit dem 2.Lockdown sind dann der Einzelhandel und Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, hinzugekommen.
  • Es darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 BAO vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens € 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzzahlungen an niedrigbesteuert verbundene Unternehmen oder von den Bestimmungen der Hinzurechnungsbesteuerung bzw. Methodenwechsel betroffen gewesen sein. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich insgesamt um einen Betrag von mehr als € 100.000 handelt.
  • Das Unternehmen darf keinen Sitz oder keine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, wenn dort überwiegend Passiveinkünfte wie Zinsen, Lizenzen und Dividenden erzielt werden.
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz von mindesten € 10.000 verhängt worden sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Festsetzung, nicht der Tatbegehung.

Der Umsatzersatz kann von allen Unternehmen unabhängig von deren Rechtsform beantragt werden. So können unternehmerisch tätige Vereine, Gesellschaften und Einzelunternehmer diesen erhalten. Sind mehrere Unternehmen in einer Firmengruppe betroffen und antragsberechtigt, so kann jedes Unternehmen separat den Umsatzersatz beantragen.

Welche Unternehmen sind ausgenommen?

Ausgenommen von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes sind Unternehmen, auf die einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist, ausgenommen es wurde ein Sanierungsverfahren eröffnet.
  • Neu gegründete Unternehmen, welche vor dem 1.11.2020 noch keine Umsätze erzielt haben.
  • Vereine, welche nicht im Sinne des UStG unternehmerisch tätig sind.
  • Unternehmen, die im Betrachtungszeitraum Kündigungen gegenüber einem oder mehreren Mitarbeitern
  • Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors wie Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Pensionskassen.
  • Für Unternehmen, die sich am 31.12.2019 in Schwierigkeiten gemäß der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden haben, beträgt der Höchstbetrag der Beihilfe € 200.000 mit erweiterten Anrechnungsbestimmungen.

Wie hoch ist der Umsatzersatz?

Der Umsatzersatz beträgt grundsätzlich 80% des vergleichbaren Vorjahresumsatzes.

  • Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der auf Betriebsteile entfällt, die von behördlichen Einschränkungen betroffen sind, ersetzt (zB Bäckerei mit Kaffeehaus). Der auf die begünstigten Umsätze entfallende Prozentsatz ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen und der Finanzverwaltung bekannt zu geben.
  • Der Umsatzersatz beträgt mindestens € 2.300 und höchstens € 800.000 abzüglich eventuell erhaltener Förderungen gemäß Punkt 6.1.3 der Richtlinie (insbesondere 100% Haftungen der aws oder ÖHT, Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden etc.)
  • Für Einzelhandelsunternehmen gelten abweichende Prozentsätze von 20% (zB Auto- und Möbelhandel), 40% (zB Sportartikel, Spielwaren) und 60% (Bekleidung, Blumen).
  • Umsätze aus der Zustellung der Waren und Onlineverkäufe sind unbeachtlich für die Höhe des Umsatzersatzes.

Der Umsatzersatz wird aus den Steuerdaten des Jahres 2019 automatisch durch die Finanzverwaltung berechnet. Der Vorjahresumsatz wird anhand einer der folgenden Berechnungsmethoden ermittelt:

  1. Der in der Umsatzsteuervoranmeldung November 2019 angegebene Umsatz (bei quartalsweisen UVAs: UVA für das 4. Quartal dividiert durch drei). Wenn der Finanzverwaltung die notwendigen Daten dafür nicht vorliegen – ersatzweise:
  2. Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze dividiert durch zwölf.
  3. Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten bzw festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungerklärung angegebenen Umsatzerlöse dividiert durch zwölf (zB für Reiseleistungen, bei Differenzbesteuerung, Organgesellschaften)
  4. Die Summe der in den Umsatzsteuervoranmeldungen von 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate.

Liegen keine Daten zur Ermittlung des Umsatzersatzes vor, ist – bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen – der Umsatzersatz in der Mindesthöhe von € 2.300 zu gewähren.

Welche Besonderheiten gibt es bei der Berechnung des Umsatzersatzes?

Der so für den November 2019 ermittelte Umsatz ist durch 30 zu dividieren und mit der Anzahl der Lockdown-Tage zu multiplizieren. Aufgrund der Erweiterung der Einschränkungsmaßnahmen kommt es zu einer Zweiteilung des Betrachtungszeitraumes, nämlich:

  • Lockdown Phase vom 3.11. – 6.12.2020 (für Gastgewerbe, Hotellerie, Sport- und Freizeitstätten, Veranstaltungen/Kongresse). Da hier der 1. und 2.11. ebenfalls mitgerechnet werden können, liegen 36 Lockdown-Tage
  • Bei derLockdown Phase vom 17.11. – 6.12.2020 (für Einzelhandel und körpernahe Dienstleistungen) kann mit 20 Lockdown-Tagen gerechnet werden.

Beispiel: Im November 2019 wurde jeweils ein Umsatz von € 21.000 erzielt.
Friseursalon: Der Umsatzersatz beträgt € 11.200 (80% von 21.000 / 30*20)
Restaurant: Der Umsatzersatz beträgt € 20.160 (80% von 21.000 / 30*36)
Blumen-EH: Der Umsatzersatz beträgt €   8.400 (60% von 21.000 / 30*20)

 Unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2.Lockdown bereits einen Antrag auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes gestellt haben, erhalten von der COFAG ohne weiteren Antrag den Differenzbetrag bis zum 6.12.2020 ausbezahlt. Dabei sind die Angaben und Werte des bereits eingebrachten Antrags heranzuziehen.

Sollte es aufgrund mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung (beispielsweise einer falsch hinterlegten ÖNACE-Nr.) zu Ergebnissen kommen, die erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, kann eine Korrektur beantragt werden.

Von der Bundesregierung wurde angekündigt, dass für indirekt vom Lockdown betroffene Unternehmer ebenfalls noch eine Regelung für einen Umsatzersatz kommen wird.

 

2.      Fixkostenzuschuss 800.000

Über die voraussichtlichen Details zum Fixkostenzuschuss II haben wir bereits berichtet. Da die EU-Kommission die Richtlinie in dieser Form nicht genehmigt hat, wurden nun am 23.11.2020 neue Richtlinien zum sogenannten Fixkostenzuschuss (FKZ) 800.000 veröffentlicht. Der Name leitet sich daraus ab, dass maximal € 800.000 Zuschuss pro Unternehmen gewährt werden können.

 

Begünstigte Unternehmen

  • Voraussetzung für den Anspruch auf den FKZ 800.000 ist ein Umsatzausfall von mindestens 30% im Betrachtungszeitraum. Ansonsten deckt sich der Kreis der begünstigten Unternehmen im Wesentlichen mit jenen, die Anspruch auf Umsatzersatz haben (vgl dazu den Beitrag „Lockdown-Umsatzersatz“).
  • Klein- oder Kleinstunternehmen können auch dann einen Antrag auf den FKZ 800.000 stellen, wenn sie als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen sind.
  • Die Unternehmen müssen einnahmen- und ausgabenseitig schadensmindernde Maßnahmen gesetzt haben, um die durch den FKZ zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.
  • Ausgeschlossen sind Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme kann aber auf Antrag gewährt werden.
  • Neu gegründete Unternehmen sind ausgeschlossen, wenn vor dem 16.9.2020 noch keine Umsätze erzielt wurden.

 

Förderbare Fixkosten

  • Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) für vor dem 16.9.2020 angeschaffte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dienen. Die Afa kann auch angesetzt werden, wenn das Wirtschaftsgut vor dem 16.9.2020 bestellt und vor dem jeweiligen gewählten Betrachtungszeitraum in Betrieb genommen wurde.
  • Leasingraten in voller Höhe.
  • Betriebliche Versicherungsprämien und Lizenzgebühren.
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen weitergeben wurden.
  • Aufwendungen für Telekommunikation, Strom-, Gas- und andere Energie- und Heizungskosten.
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese auf Grund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verliert.
  • Angemessener Unternehmerlohn (mindestens € 666,66, höchstens € 2.666,67). Der Unternehmerlohn ist auf Basis des letzten veranlagten Jahres unter Abzug von Nebeneinkünften zu ermitteln. Der Unternehmerlohn kann auch für nicht ASVG-versicherte Gesellschafter-Geschäftsführer angesetzt werden.
  • In eingeschränktem Umfang bestimmte Personalaufwendungen (zur Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen; zur Aufrechterhaltung eines Mindestbetriebes, um eine vorübergehende Schließung zu vermeiden). Eine Kurzarbeitsunterstützung ist abzuziehen.
  • Kosten des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bis €1.000 bei der Beantragung des Fixkostenzuschüsse von unter € 36.000.
  • Aufwendungen, die nach dem 1. Juni 2019 und vor dem 16. März 2020 konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die in einem Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten, aber aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen nicht realisiert werden können, wirtschaftlich verursacht wurden (endgültig frustrierte Aufwendungen). Der Nachweis der endgültig frustrierten Aufwendungen kann auch in vereinfachter Form durch das pauschale Heranziehen von branchenspezifischen Durchschnittswerten erfolgen (Reisebüros und Reiseveranstalter: 19% des Umsatzes; Event-/Veranstaltungsagenturen: 36% des Umsatzes; Dienstleister für Veranstalter: 12,5% des Umsatzes).
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.
  • Aufwendungen, die aufgrund von (direkten) Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen verrechnet werden, stellen Fixkosten dar, wenn sie, unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht angemessen und fremdüblich sind und wenn diese auch vor dem 16. März 2020 verrechnet wurden.

Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen ebenso in Abzug zu bringen wie Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz.

Berechnung des Umsatzausfalles und Ermittlung der Höhe des FKZ

Bei der Ermittlung des Umsatzausfalles sind die prognostizierten bzw bereits realisierten Umsätze in den Betrachtungszeiträumen 2020 bzw 2021 den Umsätzen in den entsprechenden Vergleichszeiträumen 2019 gegenüberzustellen. Dabei ist auf die ertragsteuerlichen Werte der Umsätze abzustellen.

Der Betrachtungszeitraum 1 umfasst den halben September vom 16.9.2020 bis 30.9.2020. Die anschließenden Betrachtungszeiträume 2-10 beziehen sich auf die Monate Oktober 2020 bis Juni 2021. Anträge können für bis zu 10 Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Zeiträume müssen entweder alle zusammenhängen oder es können zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Zeiträumen gewählt werden. Für Zeiträume, für die ein Umsatzersatz in Anspruch genommen wird, kann kein FKZ beantragt werden. Übrigens, der Umsatzersatz muss zeitlich immer vor dem FKZ beantragt werden.

Der prozentuelle Fixkostenzuschuss entspricht dem prozentuellen Umsatzrückgang (zB bei einem Umsatzausfall von 55% werden auch 55% der Fixkosten ersetzt).

Wie bereits erwähnt ist der FKZ mit € 800.000 begrenzt. Er muss mindestens € 500 betragen. Anzurechnen auf den Höchstbetrag sind an das Unternehmen bereits bestimmte ausgezahlte oder zugesagte Förderungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, wie etwa der Lockdown-Umsatzersatz, 100%ige Haftungen der aws oder der ÖHT, Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden etc.

Pauschalierter Fixkostenzuschuss

Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragstellung letztveranlagten Jahr weniger als € 120.000 Umsatz erzielt haben und die die überwiegende Einnahmenquelle des Unternehmers darstellen, können pauschal 30% der ermittelten Umsatzausfälle, höchstens aber € 36.000 als FKZ ansetzen.

Antragstellung über FinanzOnline

Für die Beantragung der 1.Tranche (möglich seit 23.11.2020) sind der der Umsatzausfall und die Fixkosten bestmöglich zu schätzen. Ausgezahlt werden 80% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses. Die 1.Tranche ist bis spätestens 30.6.2021 zu beantragen, die 2.Tranche in der Zeit vom 1.7.2021 bis 31.12.2021.

Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und der Antrag über FinanzOnline einzubringen, wenn der FKZ mehr als € 36.000 beträgt. Erwartet der Antragseinbringer im Zuge der ersten Tranche voraussichtlich insgesamt (somit unter Berücksichtigung der zweiten Tranche) nicht mehr als € 36.000, muss erst der Antrag für die 2. Tranche durch Hinzuziehung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters erfolgen. Wird der pauschalierte FKZ beantragt, muss dieser Antrag weder im Zuge der ersten noch im Zuge der zweiten Tranche durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen.

Beim Antrag ist ua zu bestätigen, dass in den Jahren 2020 und 2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer von mehr als 50% der Bonuszahlungen des Wirtschaftsjahres 2019 bezahlt werden.

Die Entnahmen bzw die Gewinnausschüttungen sind in der Zeit vom 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Eine Ausschüttung von Dividenden oder der Rückkauf von eigenen Aktien im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 30.6.2021 schließt die Gewährung des FKZ aus.

 

 

3.      COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG)

Am 20.11.2020 wurde ein Initiativantrag zum COVID-19-StMG im Parlament eingebracht.

3.1   In ertragsteuerlicher Hinsicht sind folgende wichtige Eckpunkte enthalten:

  • Klarstellung, dass die degressive Abschreibung im Steuerrecht unabhängig von der Abschreibungsmethode im Unternehmensrecht in Anspruch genommen werden kann.
  • Harmonisierung der Kleinunternehmerpauschalierung mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung ab dem Jahr 2021.
  • Verlängerung der Sonderregelung zur Gewährung von Pendlerpauschale, Zulagen und Zuschläge, die trotz Homeoffice, Quarantäne, Kurzarbeit, gewährt werden, bis Ende März 2021.
  • Gewinnermittlung gem § 5 EStG für Betriebe gewerblicher Art ab 2020 nur bei einem Umsatz von mehr als € 700.000 in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.
  • Einführung einer Zinsschranke für Körperschaften. Ab dem Jahr 2021 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden) soll ein Zinsüberhang (abzugsfähige Zinsaufwendungen abzüglich steuerpflichtige Zinserträge) nur mehr im Ausmaß bis zu 30% des steuerlichen EBITDA abgezogen werden können. Allerdings soll ein Zinsüberhang jedenfalls bis zu einem Betrag von € 3 Mio (Freibetrag) abzugsfähig sein. Ein Zinsüberhang, der im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abgezogen werden kann, soll auf Antrag unbefristet vorgetragen werden können. Übersteigt 30% des EBITDA den Zinsüberhang, kann das ungenutzte Zinsabzugspotential auf Antrag 5 Jahre vorgetragen werden. Ist die Eigenkapitalquote des Unternehmens größer/gleich der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt kein Anwendungsfall der Zinsschranke vor. Ausgenommen sind auch Körperschaften, die nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden, über kein verbundenes Unternehmen verfügen und keine ausländische Betriebsstätte unterhalten. Zinsaufwendungen aus vor dem 17.6.2016 geschlossenen Verträgen bleiben bis zur Veranlagung 2025 außer Ansatz.

 

3.2   Eine Übersicht der geplanten umsatzsteuerlichen Änderungen finden Sie im untenstehenden gesonderten Beitrag.

 

3.3   Offensichtlich zur Abmilderung von Liquiditätsschwierigkeiten sind in der BAO ua folgende Änderungen vorgesehen:

  • Bereits bestehende und durch das KonStG 2020 bis 15.1.2020 verlängerte Stundungen werden automatisch bis zum 31.3.2021 verlängert.
  • Die Zahlungsfrist, für Abgaben, die im Zeitraum 26.9.2020 bis 28.2.2021 fällig werden, wird automatisch auf den 31.3.2021 verschoben.
  • Für den Zeitraum 15.3.2020 bis 31.3.2021 sind keine Stundungszinsen
  • Für Abgaben, die in der Zeit zwischen 15.3.2020 und 31.3.2021 fällig werden, sind keine Säumniszuschläge zu entrichten.
  • Bisher war nur vorgesehen, für Nachforderungen aus der Veranlagung 2020 keine Anspruchszinsen vorzuschreiben. Die Regelung soll nun auch für ESt- oder KöSt-Nachzahlungen für das Jahr 2019 gelten.

 

Die endgültige Beschlussfassung bleibt abzuwarten. Wir werden in der nächsten KlientenInfo 1/2021 im Detail dazu berichten.

 

 

4.      Umsatzsteuer Änderungen ab 1.1.2021

4.1    BREXIT- Änderungen ab 1.1.2021

Der Ausritt Großbritanniens aus der Europäischen Union sieht eine Übergangsphase im Steuerrecht bis Jahresende vor. Mit 1.1.2021 erlangt Großbritannien Drittlandstatus. Damit einhergehende Änderungen in den Bereichen Umsatzsteuer und Zoll stehen unmittelbar bevor. Welche Schritte gilt es im Zusammenhang mit der künftigen umsatzsteuerlichen Abwicklung in Großbritannien zu beachten?

Grenzüberschreitende Warenlieferungen

Liefergeschäfte, die bislang als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen abgewickelt wurden, stellen nun Ausfuhrlieferungen dar, für die eine Steuerbefreiung nur bei Erfüllung der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen und Nachweispflichten zur Anwendung kommt, wie zB der Ausfuhrnachweis durch eine zollrechtliche Bescheinigung.

  • Die Übergangsregelung um den Jahreswechsel stellt auf den Beginn der Beförderung ab. Solange also die Beförderung oder Versendung vor dem 1.1.2021 beginnt, liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor.
  • Die Abwicklung von Werkliefer-/Montagelieferaufträge erfordert, dass der Leistende die Einfuhrabwicklung in Großbritannien übernimmt und die Waren in seinem Namen importiert.
  • Ebenso muss sich der liefernde Unternehmer um die Einfuhrabwicklung kümmern, wenn die Incoterms DDP („Delivered Duty Paid“) vereinbart ist. Soweit es die Kundenbeziehung erlaubt, empfiehlt sich, die Einfuhrabwicklung auf den britischen Kunden zu überwälzen.
  • Bestehen Reihenlieferungskonstellationen mit Abgangs- oder Bestimmungsort Großbritannien, so ist zu beachten, dass die Vereinfachungsregelung „Dreiecksgeschäft“ nicht mehr anwendbar ist. Ein Änderungsbedarf besteht nicht zuletzt deshalb, um eine etwaige zollrechtliche Abwicklung in Großbritannien zu vermeiden.
  • Eine innergemeinschaftliche Warenbewegung unter Einbindung eines britischen Unternehmens als mittlerer Unternehmer in der Kette ist grundsätzlich möglich, wenn der britische Unternehmer über eine UID-Nummer in einem EU-Mitgliedsstaat verfügt. Die Verwendung der britischen UID-Nummer ist nicht mehr möglich.
  • Österreichische Unternehmer, die an eine ungehinderte Weiterführung der Geschäftstätigkeit auch nach dem 1.1.2021 denken, sollten eine umsatzsteuerliche Registrierung in Großbritannien umgehend beantragen.

Vorsteuererstattung

Für die Beantragung von britischen Vorsteuern für das Kalenderjahr 2020 ist eine abweichende kürzere Fallfrist zu beachten. Demnach sind sämtliche Anträge auf Vorsteuererstattung des Jahres 2020 bis spätestens 31.3.2021 zu stellen. Dies gilt sowohl für EU-Unternehmer, die britische Vorsteuern im Erstattungsverfahren geltend machen wollen, als auch für britische Unternehmer, die die Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten beantragen wollen.

Sonderstellung Nordirland

Nordirland gilt bei der Lieferung von Gegenständen weiterhin als Gemeinschaftsgebiet. Dies bedeutet, dass Lieferungen an Unternehmer, bei denen die Gegenstände nach Nordirland versendet werden, weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferung in der Umsatzsteuererklärung (Kz 000) und in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären sind. Nordirische Unternehmen erhalten dafür eine eigene UID-Nummer mit dem Präfix „XI“.

 

4.2    Aktuelle Änderung aufgrund des COVID-19-StMG

Der Initiativantrag zum COVID-19-StMG sieht folgende Maßnahmen vor:

  • Zur Stärkung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft sowie aus ökologischen Lenkungsüberlegungen soll ab 1.1.2021 ein ermäßigte Steuersatz von 10% für Reparaturdienstleistungen einschließlich Ausbesserung und Änderung betreffend Fahrräder (inkl E-Bikes, aber nicht Krafträder mit Motoreinsatz), Schuhe, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche (zB Bettwäsche, Tischdecken, Polsterbezüge, Vorhänge) gelten.

Nicht umfasst sind Lieferungen oder Werklieferungen, da der Entgeltsanteil für Material dabei mehr als 50% des Gesamtentgelts ausmacht.

 

  • Die Lieferung, der innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-virto-Diagnostika, COVID-19-Impfstoffe und eng damit zusammenhängende sonstige Leistungen sollen echt umsatzsteuerbefreit werden. Die Regelung soll mit Kundmachung der EU-RL in Kraft treten und ist bis 31.12.2022 befristet.

 

  • Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Gastronomie:

Darunter fallen die Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken iSd § 111 GewO, die Zustellung und Bereitstellung zur Abholung von warmen Speisen und offenen Getränken, der Gassenverkauf von Speiseeis in Stanizel und Becher, Catering, Würstelstand, Schutzhütten, Kantine und die landwirtschaftliche Gastronomie (Buschenschank).

  • Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Beherbergung:

Damit umfasst sind die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke.

Der Vorsteuerabzug aus den Reisediäten gem § 13 Abs 1 UStG beträgt weiterhin 10%.

  • Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Kultur in unverändertem Leistungsumfang.
  • Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Publikationen, wobei dies nicht für Zeitungen und andere periodischen Druckschriften gilt.

Die Beschlussfassung des COVID-19-StMG soll noch im Dezember 2020 erfolgen.

5.      Aktuelles in der Lohnverrechnung

5.1    Entspannung bei der Konsumation von Essensgutscheinen

Mit 1.7.2020 wurden die Werte der je Arbeitstag möglichen Zurverfügungstellung von steuerfreien Gutscheinen auf € 8 (bisher €4,40) für Mahlzeiten, die zur Konsumation am Arbeitsplatz oder in Gastgewerbebetrieben eingelöst werden können, bzw auf € 2 (bisher € 1,1) für jene Gutscheine, die auch zur Bezahlung von Lebensmittel verwendet werden können, deutlich angehoben. Hinsichtlich der Kontrolle der Konsumation kommt es erfreulicherweise zu Erleichterungen. So ist eine kumulierte Einlösung ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch am Wochenende) möglich. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass der gesetzliche Freibetrag pro Jahr nicht überschritten wird. Dabei wird von 222 Arbeitstagen ausgegangen. Bei unterjährigem Ein-/Austritt ist eine monatliche Aliquotierung (1 Monat = 18,3 Tage) vorzunehmen. Die Verwendung digitaler Speichermedien anstelle von Papiergutscheinen ist möglich.

5.2    Corona-Prämie

Als Anerkennung für den in der Corona-Krise gezeigten besonderen Einsatz kann eine Bonuszahlung von max € 3.000 je Arbeitnehmer lohnsteuer-, sozialversicherungs– und lohnnebenkostenfrei im Jahr 2020 (!) bezahlt werden. Voraussetzung ist, dass diese Prämienzahlung keine Umwandlung schon bisher gewährter Bonifikationen darstellt. Die Corona-Prämie steht nur echten Dienstnehmern, geringfügig Beschäftigen und Teilzeitkräften zu, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder im Homeoffice tätig war. Für eine steuerfreie Auszahlung ist eine ausreichende Dokumentation des Zusammenhangs mit der Corona-Krise unbedingt erforderlich.

5.3    Ungekürztes Pendlerpauschale bis 31.3.2021

Für Arbeitnehmer, die wegen COVID-19-bedingter Quarantäne, bei Homeoffice oder Kurzarbeit nicht täglich den Weg zur Arbeitsstätte antreten, soll bis 31.3.2021 keine Aliquotierung des Pendlerpauschales vorzunehmen sein.

5.4   Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit

Der häufigste Fall eines Sonderbetreuungsbedarfs liegt wohl vor, wenn Betreuungspflichten für Kinder unter 14 Jahren infolge teilweiser oder vollständiger Schließung von Schulen und Kindergärten gegeben sind.

Der Verbrauch der Sonderbetreuungszeit kann am Stück, sowie wochen-, tage, oder halbtagweise erfolgen, nicht aber stundenweise. Die Sonderbetreuungszeit wird durch Arbeitsleistung, Erholungsurlaub oder Zeitausgleich nicht aber durch Krankenstand unterbrochen.

Angesichts der dramatisch gestiegenen Zahlen an Covid-19-Erkrankten wurde rückwirkend ab 1.11.2020 bis 9.7.2021 ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit eingeführt. In diesem Zeitraum können bis zu 4 Wochen unter Entgeltfortzahlung für die Betreuungspflichtigen in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Schulen oder Kindergärten aufgrund behördlicher Maßnahmen geschlossen werden und die Betreuung des Kindes notwendig ist. Das bedeutet, dass diese Einrichtungen auch keine Kinderbetreuung anbieten können. Ein Rechtsanspruch besteht auch, wenn ein Kind behördlich abgesondert wird. Der Bund ersetzt 100% des fortgezahlten Entgelts.

Liegen die Voraussetzungen für den Rechtsanspruch deshalb nicht vor, weil die Betreuung des Kindes nicht notwendig ist (weil zB die Schulen weiter Kinderbetreuung anbieten), dann kann Sonderbetreuungszeit vereinbart werden. Auch in diesem Fall hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Vergütung des gesamten während der Sonderbetreuungszeit fortgezahlten Entgelts.

Grundsätzlich ist der Antrag auf Rückerstattung binnen 6 Wochen nach Ende des gewährten Freistellungszeitraumes bei der Buchhaltungsagentur des Bunds geltend zu machen. Es wird das fortgezahlte Entgelt bis zur Höchstbemessungsgrundlage zu einem Drittel (16.3.-31.5. und 25.7.-30.9.), zur Hälfte (1.10.-31.10.) oder zur Gänze (1.11.-9.7.2021) refundiert. Dienstgeberabgaben sind nicht vergütungsfähig.

5.5   Anstelle der Weihnachtsfeier zusätzliche Geschenkgutscheine für Mitarbeiter

Die Kosten der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeier, Betriebsausflug oder kulturelle Veranstaltungen, die für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstellen, sind bis zu € 365 pro Jahr und Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Zusätzlich können Geschenke (Sachzuwendungen) bis zu €186 pro Jahr und Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen übergeben werden.

Da im Corona-Jahr 2020 Betriebsveranstaltungen eher die Ausnahme waren und die Weihnachtsfeiern heuer wegen Einhaltung der Schutzvorschriften wahrscheinlich ausfallen, soll die Möglichkeit geschaffen werden, den (verbliebenen) Freibetrag für Betriebsveranstaltungen als Geschenkgutscheine, idealerweise der österreichischen Wirtschaft, den Mitarbeitern zukommen zu lassen. Die entsprechende Regelung ist bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlich. Jedenfalls eine überlegenswerte Idee für Dienstgeber.

5.6   Entschädigung für Mitarbeiter in angeordneter Quarantäne

Wenn Mitarbeiter behördlich mittels Absonderungsbescheides unter Quarantäne gestellt werden, weil sie entweder selbst mit Corona infiziert sind oder enge Kontaktpersonen von Infizierten waren, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Entgelt weiterzahlen. Der Arbeitgeber hat aber einen Anspruch auf die Rückerstattung des fortbezahlten Lohns inklusive Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung durch den Bund. Er muss dafür binnen drei Monaten nach Ende der Quarantäne einen Antrag auf Erstattung des weitergezahlten Entgelts stellen – an jene Bezirksverwaltungsbehörde, die den Absonderungsbescheid erlassen hat.

6.      Splitter

  • Angleichung der Kündigungsfristen Arbeiter an Angestellte erst ab 1.7.2021

Die geplante Harmonisierung der Kündigungsbestimmungen von Arbeitern mit jenen für Angestellte ab dem 1. Jänner 2021 ist auf 1.7.2021 verschoben worden. Bitte beachten Sie, dass in einzelnen Kollektivverträgen diesbezügliche Regelungen zu Kündigungsterminen bereits mit In-Kraft-Treten per 1.1.2021 aufgenommen wurden.

  • Sozialversicherungswerte 2021

Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2021. Die ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie gewohnt in der 1. Ausgabe der KlientenInfo des neuen Jahres 2021.

 

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich

€ 5.550,00

Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen

jährlich

€ 11.100,00

Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG

monatlich

€ 6.475,00

Geringfügigkeitsgrenze

monatlich

€ 475,86

 

7.      Last minute – 31.12.2020

  • Spenden

In der Vorweihnachtszeit wird ja traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10% des laufenden Gewinnes bzw. bis zu 10% des laufenden Jahreseinkommens als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Laut Initiativantrag zum COVID-19-StMG soll aber bei der Veranlagung 2020 und 2021 alternativ auf die höheren Werte aus der Veranlagung 2019 abgestellt werden können.

  • Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2017

Bis zum 31.12.2020 kann die Rückerstattung von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen 2017 bei Mehrfachversicherung über der Höchstbemessungsgrundlage beantragt werden. Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

  • Ankauf von Wertpapieren für optimale Ausnutzung des Gewinnfreibetrages 2020

Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf von Wertpapieren zu erfüllen. Als begünstigte Wertpapiere gelten alle in EURO begebene Anleihen, Anleihen- und Immobilienfonds.

Da es für Gewinne über € 580.000 keinen GFB mehr gibt, beträgt die maximal benötigte Investi-tionssumme € 41.450. Bis zum Ultimo sollten die Wertpapiere auf Ihrem Depot verfügbar sein!

 

Hinweis: Sollten Sie Investitionen getätigt haben, für die Sie die 7%-ige bzw 14%-ige Investitionsprämie geltend machen, können Sie diese Wirtschaftsgüter selbstverständlich auch für den investitionsbedingten GFB heranziehen.

  • Registrierkassen Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2020 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Die Sicherung auf einem externen Datenspeicher darf aber nicht vergessen werden. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2021 Gelegenheit dazu. Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte bereits automatisiert durchgeführt.

  • Substanzabgeltung für Fruchtgenussobjekte rechtzeitig überweisen

Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können? Dann vergessen Sie nicht, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatz­steuerpflichtig.

Übrigens: Der VwGH hat entschieden, dass die Vereinbarung einer Substanzabgeltung im Zuge einer Schenkung keine Gebührenpflicht für die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 33 TP 9 GebG auslöst, da hier die Befreiungsbestimmung für eine grunderwerbsteuerbare Grundstücksübertragung angewendet werden kann.

  • Transfer Pricing – Mitteilungspflicht und CbC-Report

Multinationale Unternehmensgruppen, deren konsolidierter Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr € 750 Mio. überstiegen hat, müssen einen länderbezogenen Report (CbC-Report) erstellen und innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt übermitteln. Die Verpflichtung zur Übermittlung des CbC-Reporting trifft grundsätzlich die oberste Muttergesellschaft. Es kann jedoch auch eine in Österreich ansässige Tochtergesellschaft in die Verpflichtung der Muttergesellschaft eintreten (zB wenn die ausländische Muttergesellschaft aufgrund der maßgebenden Bestimmungen in deren Sitzstaat keiner Verpflichtung unterliegt). Jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe (unabhängig davon, wie hoch der Umsatz war) hat dem zuständigen Finanzamt via FinanzOnline spätestens bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres mitzuteilen (für das Kalenderwirtschaftsjahr 2019 daher spätestens zum 31.12.2020), ob sie oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft ist, bzw welche Gesellschaft den Bericht abgeben wird.

 

8.   Nachtrag

Wie jedes Jahr wird in der Vorweihnachtszeit noch eine hektische Betriebsamkeit entwickelt. Der Nationa­­lrat hat noch eine Reihe von Gesetzen beschlossen und vom Finanzminister wurde eine Verlängerung des Lockdown-Umsatzersatzes angekündigt. Die für Sie wichtigsten Änderungen haben wir in diesem Nachtrag zusammengefasst. 

Geruhsame Feiertage und bleiben Sie gesund!

 

Ergänzungen zum COVID-19-Steuermaßnahmengesetz

Am 10.12.2020 hat der Nationalrat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) be­schlossen. Die Beschlussfassung im Bundesrat soll am 17.12.2020 erfolgen. Wir haben in der KlientenInfo 6/2020 schon über die wichtigsten geplanten Änderungen berichtet. Im Rahmen der parlamentarischen Behandlung wurden aber noch die nachstehend dargestellten Ergänzungen aufgenommen:

365-Euro-Weihnachtsgutschein anstelle von Weihnachtsfeiern

Da heuer die betrieblichen Weihnachtsfeiern ausfallen müssen, wurde beschlossen, dass einmalig im Jahr 2020 der Freibetrag von € 365 für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen durch die Aus­gabe von steuerfreien Gutscheinen durch den Arbeitgeber ausgenützt werden kann. Die Gut­scheine müssen in der Zeit vom 1. November 2020 bis 31.Jänner 2021 ausgegeben werden. Diese Gutscheine sind nicht auf den Freibetrag von € 186 für bei Betriebsveranstaltungen erhaltene Sachzuwendungen anzurechnen.
Die Gutscheine sind auch lohnnebenkosten- und sozialversicherungsfrei.

Steuerliche Anerkennung von pauschalen Forderungswertberichtigungen und pauschalen Rückstellungen

Für nach dem 31.12.2020 beginnende Wirtschaftsjahre können die im UGB-Jahresabschluss gebilde­ten pauschalen Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbind­lich­­keiten auch steuerlich geltend gemacht werden. Die Beträge sind aber über 5 Jahre verteilt abzusetzen.

Neues Ratenzahlungsmodell

Für zwischen dem 15.3.2020 und dem 31.3.2021 entstandene Abgabenrückstände kann zwischen dem 4.3. und 31.3.2021 ein Ratenzahlungsantrag eingebracht werden, der Raten bis zum 30.6.2022 (somit für 15 Monate) umfassen kann. Ist bis zu diesem Zeitpunkt eine vollständige Entrichtung nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Ratenzahlung für weitere 21 Monate beantragt werden. Die Stundungszinsen dafür betragen 2% über dem Basiszinssatz, somit derzeit 1,38%.

Sonstige Änderungen

  • Ausgenommen von der eingeschränkten Abzugsfähigkeit von Zinsen durch die sogenannte Zinsschranke sollen Aufwendungen für Darlehen sein, die nachweislich und ausschließlich zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der EU von allgemeinem öffentlichen Interesse verwendet werden (ausgenommen Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte).
  • Reduktion des Umsatzsteuersatzes ab 1.1.2021 für Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art von 20% auf 10%.
  • keine Anspruchszinsen auf Nachforderungen aus Veranlagungen 2019.

 

Lockdown-Umsatzersatz geht in die Verlängerung

Laut einer Pressemitteilung des Finanzministers wird der Lockdown-Umsatzersatz bis 31.12.2020 verlängert. Für den Zeitraum der verlängerten Schließung im Dezember 2020, also von 7.12. bis 31.12.2020, soll den betroffenen österreichischen Unternehmen 50% ihres Umsatzes ersetzt werden. Die Umsatzdaten sollen anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet werden Als Berechnungsgrundlage gelten die Umsätze des Dezembers 2019. Die Mindesthöhe von € 2.300 und die Deckelung von € 800.000 sollen auch bei dieser Maßnahme gelten, gegebenenfalls unter Verringerung von bestimmten anderen COVID-19-Förderungen.
Vorgesehen ist, dass der Antrag ab 16.12.2020 bis 15.1.2021 über Finanz Online gestellt werden kann. Es gilt keine automatische Verlängerung des Novemberumsatzersatzes.
Die unterschiedliche Höhe des Ersatzes, nämlich 50% für Dezember dagegen 80% für November, wird seitens des BMF so begründet, dass einerseits im November die doppelten Gehälter ausbezahlt werden und anderseits der Dezember in sehr vielen Bereichen die umsatzstärkste Zeit ist.

Die Gastronomie, Hotels und weitere Beherbergungsbetriebe müssen allerdings bis 7.1.2021 ge­schlossen bleiben. Für die ersten Jännertage, in denen nach aktuellem Stand Hotels und Gastronomie geschlos­sen bleiben, können die Unternehmen nur mehr den Fixkostenzuschuss beantragen.

Die entsprechende Verordnung wurde aber bis Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht.

 

Budgeterhöhung für die Covid-19-Investitionsprämie

Das Budget für die Covid-19-investitionsprämie wird um € 1 Mrd auf € 3 Mrd aufgestockt. Hinweis: die Antragsfrist endet mit 28.2.2021.