Aktuellste Neuerungen zu den COVID-19-Hilfen

Nicht nur auf der politischen Bühne bleibt kein Stein auf dem anderen. Nach Redaktionsschluss der KlientenINFO wurden noch weitere Änderungen zu den COVID-19-Hilfen bekannt bzw beschlossen. Um Sie topaktuell informiert zu halten, finden Sie daher nachstehend nochmals die drei Beiträge, bei denen die Neuerungen und Ergänzungen orange markiert sind. 

 

1. CORONA-KURZARBEIT

Wie bereits in unserer Ausgabe 4/2021 erläutert, befinden wir uns derzeit in Phase 5 der Corona-Kurzarbeit. Die Vorschriften über die Phase 5 sind seit 1.7.2021 (und bis zum 30.6.2022) grundsätzlich gültig. Aufgrund des neuerlichen Lockdowns gibt es dafür zahlreiche Erleichterungen. Die wichtigsten Änderungen für die Lockdown-Zeit (vermutlich[1] bis 12.12.2021 bzw OÖ bis 17.12.2021) sind[2]:

  • Antragstellung
    Eine rückwirkende Antragstellung ist wieder möglich. Die Antragstellung ist für alle Unternehmen, die die Kurzarbeit während des Lockdowns beginnen, rückwirkend für vier Wochen möglich. Für alle Unternehmen, die bereits die Kurzarbeitshilfe beziehen, ist bei besonders betroffenen Unternehmen ein Antrag auf Änderung mit der Begründung „Betretungsverbot“ einzubringen.

 

  • Wirtschaftliche Begründung durch den Steuerberater und Beantragungszeitraum
    Die Pflicht, eine wirtschaftliche Begründung durch den Steuerberater bestätigen zu lassen, entfällt für direkt betroffene Unternehmen[3] und für alle Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen. Wichtig: Wir empfehlen die Kurzarbeit mindestens bis zum Ende des voraussichtlichen Lockdowns am 12.12.2021 (OÖ 17.12.2021) zu beantragen. Sollte der Lockdown kürzer ausfallen, müsste der Antrag dahingehend abgeändert werden.

 

  • Erhöhung der Beihilfe
    Direkt betroffene Branchen erhalten eine ungekürzte Beihilfe in Höhe von 100% (anstatt 85%) bis zum 31.12.2021.

 

  • Beratungsverfahren und Anzeigepflicht
    Das vorgelagerte Beratungsverfahren sowie die vorhergehende Anzeige beim AMS entfällt.  Der Antrag ist im Webportal einzubringen. Ab 6.12.2021 wird im Begehren die Frage nach einem abgeschlossenen Beratungsverfahren entfernt. In Anträgen, die bis dahin eingebracht werden, ist das Feld „Beratungsverfahren abgeschlossen“ immer mit „Ja“ zu beantworten.

 

  • Weiterbildungen Lehrlinge
    Die Verpflichtung, mindestens 50% der Ausfallszeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für die Weiter­bildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für die Monate November und Dezember 2021.

 

  • Genehmigung von Arbeitsausfällen von mehr als 90%
    Die Genehmigung von Arbeitsausfällen von durchschnittlich mehr als 90% in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen ist erst im Nachhinein möglich. Im Antrag ist jedenfalls der Ausfall mit höchstens durchschnittlich 90% anzugeben. Die Überschreitung von durchschnittlich 90% ist nur möglich, wenn in den übrigen Abrechnungsmonaten, in denen kein Lockdown gegolten hat, jeweils nicht mehr als 90% Ausfallsstunden vorliegen.

 

  • Trinkgeldersatz in den Trinkgeldbranchen
    Die Sozialpartner einigten sich im Rahmen des Gesamtpakets darauf, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Trinkgeldbranchen ab 1.12.2021 für die Dauer der Kurzarbeit eine erhöhte Vergütung wie bereits in der Phase 3 (v.a. im November 2020) erhalten.

 

  • Richtlinie „Starthilfe für Saisonbetriebe“
    Zur Unterstützung der Saisonbetriebe beim Start in die Wintersaison und zur Überbrückung des für die Kurzarbeit fehlenden ersten Monats vor Beginn der KUA wurde die Starthilfe für Saisonbetriebe geschaffen.

 

2. Ausfallsbonus III [4]

Der Ausfallsbonus wird für die Kalendermonate November 2021 bis März 2022 verlängert (Ausfallsbonus III). Er ist monatlich mit € 80.000 gedeckelt und beträgt bei Vorliegen der Anspruchs­voraussetzungen mindestens € 100. Der Bezug von Kurzarbeitsbeihilfe kann den Ausfallsbonus aufgrund der Deckelung verringern. Es ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% (in den Monaten November und Dezember 2021) bzw 40% (ab Jänner 2022) zum Vergleichsmonat notwendig und die Ersatzrate beträgt je nach Kostenstruktur der Branche (Branchenliste, wie beim Ausfallsbonus II folgt noch) zwischen 10% und 40%. Der Ausfallsbonus umfasst nur einen Bonus, keinen Vorschuss auf den FKZ 800. Beantragbar ist der Ausfallsbonus ab dem 10. des Folgemonats bis zum 9. des Viertfolgemonats.[5] Um die Fristen besser im Auge zu behalten, dürfen wir Ihnen eine kurze Übersicht geben:

 

Ausfallsbonus III

Vergleichszeitraum

beantragbar von

beantragbar bis

November 2021

November 2019

10.12.2021

09.03.2022

Dezember 2021

Dezember 2019

10.01.2022

09.04.2022

Jänner 2022

Jänner 2020

10.02.2022

09.05.2022

Februar 2022

Februar 2020

10.03.2022

09.06.2022

März 2022

März 2019

10.04.2022

09.07.2022

 

3. Verlängerung Härtefallfonds (Phase 4)

Der Härtefallfonds, der grundsätzlich dann zusteht, wenn ein Einkommensrückgang von mindestens 40% vorliegt oder laufende Kosten nicht länger gedeckt werden können, soll ebenfalls für die Zeit November 2021 bis März 2022 verlängert werden. Die Ersatzrate beträgt 80% zzgl € 100 des Nettoeinkommens­entgangs, wobei der maximale Rahmen bei € 2.000 liegt. Anspruchsberechtigte erhalten für die Lockdown-Monate November und Dezember 2021 mindestens € 1.100, Anfang 2022 dann mindestens € 600. Das Umsatzminus muss im November und Dezember 30%, Anfang 2022 dann 40% im Vergleich zur Vorkrisenzeit betragen.

 


[1] Die Verlängerung um weitere 10 Tage bis einschließlich 11.12.2021 wurde beschlossen. (BGBL II, 511/2021 vom 1.12.2021).

[2] https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html; https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit.

[3] Liste der direkt betroffenen Unternehmen: https://www.wko.at/service/kurzarbeit-lockdown-branchen.pdf.

[4] BGBl. II Nr. 518/2021, vom 2.12.2021.

[5] FAQ des BMF zum Ausfallsbonus III (https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/ausfallsbonus.html#ausfallsbonusIII).