Klienteninfo 01/2022

EDITORIAL 1/2022

In das Jahr 2022 starten wir mit vielen guten Vorsätzen. Diese hatte offensichtlich auch der Gesetzgeber und so gibt es eine Reihe von Änderungen, die wir für Sie in der aktuellen KlientenINFO zusammenfassen.

Die steuerlichen Neuerungen 2022 basieren hauptsächlich auf der Mitte Jänner beschlossenen ökosozialen Steuerreform 2022. Zusätzliche Änderungen brachten die noch rasch Ende Dezember eingebrachten Initiativanträge. Dabei gilt unser Augenmerk dem jeweiligen Inkrafttreten, rückwirkend ab 2021 oder für die Veranlagung 2022. Aufgrund der stark angestiegenen Infektionszahlen durch die Omikron -Variante wurden die Covid-19-Unterstützungen erneut verlängert. Hier ein Update zu den geltenden Regelungen. Mit den aktuellen Änderungen für die Personalverrechnung, wie den wichtigsten veränderlichen Werten, den wesentlichen Aussagen der Lohnsteuerrichtlinien und der bewährten Tabelle der Sozialversicherungswerte für 2022, geben wir Ihnen eine praktische Übersicht an die Hand.

Alle Neuerungen rund um Immobilien und aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen sowie eine Übersicht der wichtigsten steuerlichen Termine für die Monate Februar und März 2022 runden diese Ausgabe ab.

Wir wünschen einen guten Start in das neue Jahr 2022!

Inhalt

1.      STEUERLICHE NEUERUNGEN 2021 und 2022

Am 20.1.2022 wurde die ökosoziale Steuerreform 2022 vom Nationalrat beschlossen. Bis auf kleine Änderungen wurden die gesetzlichen Neuerungen, wie in der letzten Ausgabe 6/2021 beschrieben, umgesetzt. Sie finden hier eine zusammenfassende Darstellung, geordnet nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens. Über die erst 2023 in Kraft tretenden Änderungen berichten wir in einer der nächsten Ausgaben.

NEUERUNGEN FÜR DIE VERANLAGUNG 2021

1.1       Entlastung von Geringverdienern und Pensionisten:

Im Ministerialentwurf war ursprünglich die Senkung der Krankenversicherungsbeiträge für geringe Einkommen vorgesehen (detailliert dargestellt in unserer Ausgabe 6/2021). Um Geringverdiener bereits im Rahmen der Veranlagung 2021 zu entlasten, wurde stattdessen  der Verkehrsabsetzbetrag von bisher € 400 auf € 650 angehoben. Gleichzeitig kommt die Einschleifregelung künftig erst bei einem Einkommen von € 16.000 bis € 24.500 zur Anwendung (bisher € 15.500 bis € 21.500). Zusätzlich soll für Arbeitnehmer im Rahmen der Veranlagung auch eine höhere SV-Rückerstattung möglich sein: Bis zu 55% bestimmter Werbungskosten können erstattet werden, max € 400 (bei Anspruch auf Pendlerpauschale € 500), der SV-Bonus wird von bisher € 400 auf € 650 angehoben.

Für Pensionisten werden ebenfalls bereits ab der Veranlagung 2021 sowohl der Pensionistenabsetzbetrag von € 600 auf € 825 als auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag von € 964 auf € 1.214 angehoben. Ebenso werden die Beträge der Pensionseinkünfte, für die die Einschleifregelungen anzuwenden sind, erhöht. Im Rahmen der Veranlagung können künftig bei der SV-Rückerstattung bis zu 80% der SV-Beiträge bzw maximal € 550 erstattet werden (bisher 75% bzw € 300).

1.2       Gewinne aus Schulderlässen werden von der Verlustvortragsgrenze ausgenommen:

Die bisherige 75%ige Verlustvortragsgrenze entfällt für Gewinne aus Schuldnachlässen. Damit soll die Entschuldung von Unternehmen steuerlich erleichtert werden, wenn ausreichend Verlustvorträge vorhanden sind.

 

NEUERUNGEN AB 1.1.2022

1.3       Senkung der zweiten Tarifstufe bei der Einkommensteuer:

Ab 1.7.2022 wird der Einkommensteuersatz für Einkommensteile über € 18.000 bis € 31.000 von 35% auf 30% gesenkt. Die unterjährige Absenkung des Steuersatzes wird durch einen Mischsteuersatz berücksichtigt. Der Mischsteuersatz von 32,5% ist rückwirkend bereits ab 1. Jänner 2022 anwendbar. Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug erhoben wird, hat der Arbeitgeber für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung bis spätestens 31. Mai 2022 durchzuführen.

1.4       Essensgutscheine:

Die Steuerbefreiung für Essensgutscheine von € 8 wurde nunmehr gesetzlich geregelt und gilt ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert werden. Weiterhin nicht von der Begünstigung umfasst sind Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferdienst zubereitet werden (zB von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten) sowie Lebensmittellieferungen.

1.5       Erhöhung Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag:

Der Familienbonus Plus wird ab 1.7.2022 für Kinder bis 18 Jahre von € 125 auf € 166,68 monatlich angehoben. Das entspricht einer jährlichen Anhebung von € 1.500 auf € 2.000. Für Kinder ab 18 Jahre erfolgt eine Anhebung von € 41,68 auf monatlich € 54,18 (jährliche Anhebung von € 500 auf € 650).

Für Niedrigverdiener, die nicht oder nur teilweise in den Genuss des Familienbonus kommen, wird der Kindermehrbetrag auf bis zu € 350 (im Jahr 2022) bzw € 450 (im Jahr 2023) angehoben. Der Betrag von € 350 bzw € 450 verringert sich wie bisher einschleifend um die tarifmäßige Einkommensteuer. Ab einer Tarifsteuer von € 350 (2023: € 450) steht kein Kindermehrbetrag mehr zu. Unverändert steht der Kindermehrbetrag nur zu, wenn ein Kind iSd § 106 Abs 1 EStG im gemeinsamen Haushalt lebt. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Kindermehrbetrag um weitere € 350 bzw € 450.

Bislang stand der Kindermehrbetrag nur dann zu, sofern der Steuerpflichtige für den Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag berechtigt war. Künftig steht dieser auch dann zu, wenn eine (Ehe-)Partnerschaft vorliegt, bei der zwar beide Partner Einkünfte erzielen, aber die darauf entfallende Tarifsteuer bei beiden jeweils weniger als € 450 beträgt. Voraussetzung ist jedoch auch, dass

  • vom Steuerpflichtigen zumindest 30 Tage im Kalenderjahr steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte (betriebliche Einkünfte oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) erzielt werden, wobei Einkünfte in Höhe von € 0 oder auch ein Verlust in den genannten Einkünften diesem Erfordernis entsprechen, oder
  • ganzjährig Kinderbetreuungsgeld oder Pflegekarenzgeld bezogen

Die bisherigen Ausschlusskriterien für den Kindermehrbetrag entfallen. Dazu gehörten der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe und Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung an mindestens 330 Tagen.

1.6       Neuer Sonderausgabentatbestand für thermisch-energetische Sanierung und Heizkesseltausch:

Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden (zB Austausch einzelner Fenster) sowie Ausgaben für den Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System (zB Fernwärme) können pauschal als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden. Dabei sind nur private Ausgaben (keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten) zu berücksichtigen. Unschädlich ist es, wenn eine Eigentümergemeinschaft (zB § 18 WEG) die Sanierungsmaßnahmen in Auftrag gibt. Zusätzlich können sowohl für die thermisch-energetische Sanierung als auch für den Heizkesseltausch direkte Förderungen beantragt werden.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs vorliegen:

  • Für die Ausgaben wurde eine Förderung des Bundes gemäß 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt.
  • Die erforderlichen Förderdaten werden übermittelt und automatisch von der Abgabenbehörde im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.
  • Im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung müssen die getätigten Ausgaben (nach Abzug sämtlicher Förderungen) einen Betrag von € 4.000 übersteigen, beim Austausch eines fossilen Heizungssystems € 2.000. Der Förderungswerber hat im Zuge der Beantragung der Förderung bereits zu bestätigen, dass diese Beträge (voraussichtlich) überschritten werden.

Im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren werden (ohne Antrag und weiteren Nachweis) im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung € 800, beim Austausch eines fossilen Heizungssystems € 400 pauschal berücksichtigt. Insgesamt werden damit über fünf Jahre verteilt € 4.000 bzw € 2.000 als Sonderausgaben berücksichtigt.

Weitere begünstigte Maßnahmen innerhalb des fünfjährigen Berücksichtigungszeitraums führen nicht zu einem weiteren Pauschalabzug in diesem Zeitraum, sondern zu einer Verlängerung des Berücksichtigungszeitraums auf zehn Jahre.

Die Regelung gilt erstmals für das Veranlagungsjahr 2022, sofern die beantragten Förderungen in der zweiten Jahreshälfte 2022 (nach dem 30.6.2022) ausbezahlt werden und das zugrunde liegende Förderansuchen nach dem 31.3.2022 eingebracht wurde.

1.7       Arbeitsplatzpauschale oder das „Homeoffice-Pauschale für Selbständige“:

Ab der Veranlagung 2022 kann die Nutzung der privaten Wohnung bei der Erzielung betrieblicher Einkünfte in pauschaler Form abgesetzt werden. Mit dem Arbeitsplatzpauschale wird die betriebliche Komponente von wohnraumbezogenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen, wie zB Strom, Heizung, Beleuchtung oder die AfA, berücksichtigt. Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches „Arbeitsmittel“ betreffen, sind vom Arbeitsplatzpauschale nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker, Kopierer); sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale abzugsfähig. Die Berücksichtigung des Pauschales setzt voraus, dass dem Steuerpflichtigen Ausgaben aus der Nutzung der Wohnung erwachsen; es muss sich aber nicht um den Hauptwohnsitz handeln. Folglich steht ein Pauschale nicht zu, wenn dem Steuerpflichtigen keine Aufwendungen erwachsen, weil er die Möglichkeit hat, eine Wohnung zur Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit unentgeltlich zu nutzen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitsplatzpauschales ist, dass

  • dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit (bezogen auf den jeweiligen Betrieb) kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung steht und
  • vom Steuerpflichtigen auch keine Aufwendungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geltend gemacht werden (in diesem Fall wird die betriebliche Nutzung der Wohnung bereits durch den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer angemessen berücksichtigt). Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitszimmer einer anderen Einkunftsquelle zuzuordnen ist.

 

Das Arbeitsplatzpauschale beträgt in Abhängigkeit von der Höhe zusätzlicher aktiver Erwerbseinkünfte:

  • € 1.200, wenn die Einkünfte aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, nicht mehr als € 11.000 betragen. „Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit“ liegen bei einem aktiven Dienstverhältnis oder einer aktiven betrieblichen Tätigkeit vor. Pensionseinkünfte oder Einkünfte aus Vermögensverwaltung bleiben außer Betracht. Mit dem Arbeitsplatzpauschale von € 1.200 werden sämtliche nutzungsbedingte Aufwendungen berücksichtigt, sodass daneben keine wohnungsspezifischen Aufwendungen absetzbar
  • € 300, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.000 erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben dem Arbeitsplatzpauschale von € 300 sind Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar (zB Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von € 300 sinngemäß zum Werbungskostenabzug ohne das Erfordernis von zumindest 26 Homeoffice-Tagen abzugsfähig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; eine Aufteilung hat zu unterbleiben.

 

Mit Abänderungsantrag vom 30.12.2021 wurde beschlossen, dass das Arbeitsplatzpauschale auch im Rahmen der Basispauschalierung gemäß § 17 Abs 1 EStG und der Kleinunternehmerpauschalierung gemäß § 17 Abs 3a EStG als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden darf.

Das Arbeitsplatzpauschale ist der Höhe nach jeweils auf ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr bezogen. Wird die betriebliche Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt, ist eine Aliquotierung vorzunehmen. Für jeden (vollen oder angefangenen) Monat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, steht als Pauschale der jeweilige Zwölftelbetrag zu (dh € 100 oder € 25). Die Aliquotierungsregelung gilt auch, wenn die Voraussetzungen für das Pauschale während des Jahres wegfallen (zB wenn die Tätigkeit in einen Raum außerhalb der Wohnung verlagert wird oder wenn ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer benutzt wird). Werden mehrere betriebliche Tätigkeiten ausgeübt, steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu, wobei das Arbeitsplatzpauschale nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen der betroffenen Betriebe aufzuteilen ist. Entsteht durch die Inanspruchnahme des Arbeitsplatzpauschales ein Verlust, ist dieser vortragsfähig.

1.8       Degressive AfA – keine Maßgeblichkeit für ein weiteres Jahr:

Die befristete Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven AfA unabhängig vom Unternehmensrecht wird um ein weiteres Jahr bis Ende 2022 verlängert.

1.9       Erhöhung Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag:

Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag wird von 13% auf 15% erhöht. Der steuerfreie Grundfreibetrag, für den kein Investitionserfordernis besteht, beträgt daher zukünftig bis zu € 4.500. Für über den Grundfreibetrag iHv € 30.000 hinausgehende Gewinne bleiben die Stufen und Prozentsätze unverändert. Der Höchstbetrag für den GFB erhöht sich somit von € 45.350 auf € 45.950.

1.10    Steuerfreie Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter:

Ab dem 1.1.2022 ist die Beteiligung von Mitarbeitern am Gewinn bis zu einem Betrag von € 3.000 pa steuerfrei. Die Begünstigung steht nur dann zu, wenn sie allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird. Dies kann auch aufgrund einer innerbetrieblichen Vereinbarung erfolgen, nicht jedoch aufgrund einer Regelung einer lohngestaltenden Vorschrift.

Die Begünstigung beträgt pro Arbeitnehmer jährlich bis zu € 3.000. Dabei ist es möglich, an die für das jeweilige Unternehmen passende, objektivierbare Erfolgsgröße (zB Umsatz, Deckungsbeitrag, Betriebsergebnis) anzuknüpfen; allerdings besteht eine absolute Deckelung mit einer Gewinngröße. Betriebswirtschaftlich sinnvoll und praktikabel erscheint hier nach den Erläuterungen, die Heranziehung des EBIT des Vorjahres, das aus der unternehmensrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung abgeleitet werden kann. Unternehmen, die keinen unternehmensrechtlichen Jahresabschluss aufstellen, können bei Bilanzierung auf die entsprechenden steuerlichen Werte abstellen; bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird an den Vorjahresgewinn angeknüpft. Für Konzerne soll alternativ die Heranziehung des Konzern-EBIT bei sämtlichen Konzernunternehmen möglich sein.

Insoweit die jeweils maßgebliche Grenze überschritten wird, ist die Zuwendung steuerpflichtig (Haftung des Arbeitgebers hinsichtlich der Lohnsteuer, die auf den zu Unrecht steuerfrei belassenen Teil der Zuwendung entfällt). Beim Arbeitgeber ist die gewährte Gewinnbeteiligung Teil der Personalkosten und als Betriebsausgabe abzugsfähig. Pro Jahr kann neben der steuerfreien Gewinnbeteiligung von bis zu € 3.000 auch eine steuerfreie Kapitalbeteiligung von ebenfalls bis zu € 3.000 gewährt werden.

Die steuerfreie Gewinnbeteiligung ist nicht von den Lohnnebenkosten (Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt) befreit.

1.11    Besteuerung von Kryptowährungen:

Bisher wurden Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist besteuert. Ab dem 1.3.2022 werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen um Einkünfte aus Kryptowährungen (§ 27b EStG) erweitert. Zu diesen Einkünften sollen zukünftig laufende Einkünfte aus Kryptowährungen („Früchte“) und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen zählen.

Zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen gehören einerseits Entgelte (insbesondere zinsähnliche Gegenleistungen) für die Überlassung von Kryptowährungen (zB Lending), andererseits aber auch der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden (zB Mining). Die realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen erfassen die Veräußerung und den Tausch.

Für Einkünfte aus Kryptowährungen kommt der besondere Steuersatz von 27,5% zur Anwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen von einem Kreditinstitut gewährt werden. Der besondere Steuersatz kommt dann nicht zur Anwendung, wenn die zugrundeliegenden Überlassungsverträge in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht öffentlich angeboten werden.

Die Regelungen zum Verlustausgleich beim Kapitalvermögen (§ 27 Abs 8 EStG) werden um die Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert. Das bedeutet, dass auch bei Einkünften aus Kryptowährungen (bei Anwendung des besonderen Steuersatzes) eine Verlustverrechnung mit anderen sondersteuersatzbegünstigten Kapitaleinkünften (ausgenommen Sparbuchzinsen und Stiftungszuwendungen) möglich ist.

Der Abzug von Werbungskosten ist – wie bei der Veräußerung von Grundstücken – bei Anwendung des Regelsteuersatzes iZm Einkünften aus Kryptowährungen zulässig. Ebenso können – anders als beim restlichen Kapitalvermögen im außerbetrieblichen Bereich – Anschaffungsnebenkosten (zB Tradinggebühren) angesetzt werden.

Die Regelungen treten mit 1.3.2022 in Kraft und sind erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden und folglich im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch spekulationsverfangen sind. Erfolgte die Anschaffung vor dem 1.3.2021, unterliegen diese als „Altvermögen“ nicht der neuen Besteuerungssystematik, die Besteuerung erfolgt nach den bisherigen Regelungen (Steuerfreiheit nach einjähriger Spekulationsfrist). Für laufende Einkünfte im Zeitraum von 1.1.2022 bis 28.2.2022 hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, diese bereits nach den neuen Regelungen (Sondersteuersatz, Verlustausgleich etc) zu erklären. Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für Einkünfte aus Kryptowährungen gilt erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31.Dezember 2023 anfallen. Für in den Kalenderjahren 2022 und 2023 anfallende Kapitalerträge kann freiwillig Kapitalertragsteuer einbehalten werden.

1.12    Verkürzung des Vorsteuer-Berichtigungszeitraums bei Mietkauf:

Im Falle einer nachträglichen Übertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruchs nach § 15c des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes kommt es nach zehn Jahren zu keiner Vorsteuerberichtigung mehr. Die Verkürzung soll die Eigentumsbildung fördern und zu einer Kostensenkung führen. Die Regelung tritt mit 1.4.2022 in Kraft und ist auf Übertragungen in das Wohnungseigentum anwendbar, die nach dem 31.3.2022 ausgeführt werden. Damit einhergehend verkürzt sich auch die Aufbewahrungsfrist in diesen Fällen von 22 Jahren auf 12 Jahre.

 

2.      UPDATE CORONA-UNTERSTÜTZUNGEN 2022

Aufgrund der anhaltenden Umsatzeinbußen von Unternehmen, welche auf die erneute Ausbreitung von Covid-19 zurückzuführen sind, hat die EU-Kommission Ende November 2021 den bestehenden Beihilferahmen neuerlich ausgeweitet. So wurde die Obergrenze für Zuschüsse von bisher € 1,8 Mio auf € 2,3 Mio angehoben. Ebenfalls wurde der finanzielle Rahmen für Zuschüsse auf „ungedeckte Fixkosten“ (in Österreich Verlustersatz) von € 10 Mio auf € 12 Mio erhöht.

Diese Erhöhung des EU Beihilferahmens führte in Österreich zur Anpassung der Verordnung des Verlust­ersatzes II, für den bereits der neuen Höchstbetrag zur Anwendung gelangt. Die Zuschussinstrumente Verlustersatz I, FKZ 800 sowie Ausfallsbonus I und II wurden hingegen nicht geändert. Hier sind weiterhin die bereits bekannten Höchstgrenzen von 1,8 Mio bzw 10 Mio anzuwenden.

2.1       Verlustersatz I und Fixkostenzuschuss 800.000

Die Frist für die Beantragung der zweiten Tranche des FKZ 800 sowie des Verlustersatzes I wurde bis zum 31.3.2022 verlängert.

FRIST: 31.März 2022

2.2       Ausfallsbonus I (Februar & Mai 2021 – Fristversäumnis)

Einer Aussendung des Fachsenates für Steuerrecht zufolge besteht für die Ausfallsboni der Monate Februar und Mai 2021 eine einmalige Möglichkeit zur Nachmeldung, sofern die Förderung aufgrund des Endes der maßgeblichen Antragsfristen am Samstag (15.5.2021) bzw Sonntag (15.8.2021) nicht rechtzeitig beantragt wurde. Für diese Fristversäumnisse besteht nunmehr bis zum 18.2.2022 die Möglichkeit mittels Mail an service@fixkostenzuschuss.at eine Nachmeldung vorzunehmen. Nach Ablauf der Nachmeldefrist ist ein Nachholen von versäumten Anträgen ausnahmslos nicht mehr möglich.

FRIST: 18.Februar 2022

2.3       Ausfallsbonus III

Voraussetzung für die Beantragung eines Ausfallsbonus für November und/oder Dezember 2021 ist ein Umsatzausfall von mindestens 30% im jeweiligen Betrachtungszeitraum (Kalendermonat) im Vergleich zum jeweiligen Vergleichsmonat 2019. Ab Jänner 2022 ist ein Umsatzrückgang von mindestens 40% erforderlich, wobei für Jänner und Februar 2022 jeweils die Monate des Jahres 2020 als maßgeblicher Vergleichszeitraum heranzuziehen sind.

Der Ausfallsbonus III ist monatlich mit € 80.000 gedeckelt und muss mindestens € 100 betragen. Der Bezug von Kurzarbeitsbeihilfe kann den Ausfallsbonus aufgrund der Deckelung noch verringern.

Die Höhe der Ersatzrate ist von der Branchenzugehörigkeit des Unternehmens abhängig und beträgt zwischen 10% und 40%.

FRIST:Ausfallsbonus IIIVergleichszeitraumbeantragbar abbeantragbar bis
 November 2021November 201916.12.20219.3.2022
 Dezember 2021Dezember 201916.1.20229.4.2022
 Jänner 2022Jänner 202010.2.20229.5.2022
 Februar 2022Februar 202010.3.20229.6.2022
 März 2022März 201910.4.20229.7.2022

NEU: Im Rahmen der Antragstellung ist nunmehr auch zu bestätigen, dass über das Unternehmen oder dessen geschäftsführende bzw verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organe keine Geldstrafe oder ersatzweise Freiheitsstrafe aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung gem § 8 Abs 3 COVID-19 Maßnahmengesetz (Einhaltung Betretungsverbot) oder aufgrund von mindestens zwei durch die Unterlassung von Einlasskontrollen im Betrachtungszeitraum begangener Verwaltungsübertretungen rechtskräftig verhängt worden ist. Diese Voraussetzung gilt für den Ausfallsbonus III und den Verlustersatz II und III.

 

2.4       Verlustersatz II

Der Verlustersatz II umfasst den Zeitraum Juli bis Dezember 2021, wobei jedes Kalendermonat als eigener Betrachtungszeitraum gilt. Die Beantragung des Verlustersatzes II ist für max 6 Betrachtungszeiträume möglich. Die einzelnen Betrachtungszeiträume, für die ein Antrag auf Gewährung des Verlustersatzes II gestellt wird, müssen zeitlich zusammenhängen. Voraussetzung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Verlustersatz II ist ein Umsatzrückgang von 50% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2019.

Wie eingangs erwähnt, wurde der beihilfenrechtliche Höchstbetrag auf € 12 Mio angehoben. Die Umsetzung in Österreich erfolgte im Dezember 2021 im Rahmen der Änderung der VO zum Verlustersatz II. Im Rahmen des Verlustersatzes II können nunmehr Zuschüsse bis zu € 12 Mio gewährt werden, wobei Zuschüsse des Verlustersatzes I (hier gilt die „alte“ Deckelung von € 10 Mio) auf den Höchstbetrag anzurechnen sind.

2.5       Verlustersatz III

Die VO zum Verlustersatz III wurde am 23.12.2021 kundgemacht. Der Verlustersatz III steht wie angekündigt für den Zeitraum Jänner bis März 2022 zu. Voraussetzung ist ein Umsatzrückgang von 40% im ausgewählten Zeitraum, wobei Anträge für bis zu maximal drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume gestellt werden können.

Grundsätzlich werden 70% des ermittelten Verlustes ersetzt. Für Klein- oder Kleinstunternehmen beträgt die Ersatzrate 90%. Zu beachten ist, dass bei der Beurteilung, ob ein Klein- oder Kleinstunternehmen vorliegt, auch die Daten verbundener bzw Partnerunternehmen einzubeziehen sind.

Die Antragstellung auf Gewährung der ersten Tranche des Verlustersatz III ist ab dem 10.2.2022 bis zum 9.4.2022 möglich. Ab dem 10.4.2022 kann die Auszahlung der zweiten Tranche beantragt werden. Der Antrag auf Auszahlung der zweiten Tranche ist bis spätestens 30.9.2022 zu stellen. Im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche bzw bis spätestens 30.9.2022 hat auch die Endabrechnung zu erfolgen.

FRIST: Tranche 1 – ab 10.Februar bis 9.April 2022; Tranche 2 – ab 10.April bis 30.September 2022 inkl Endabrechnung

2.6       Härtefallfonds

Der Härtefallfonds wurde im Rahmen der Phase 4 für Zeiträume bis zum 31.3.2022 verlängert. Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses aus dem Härtefallfonds ist ein Umsatzrückgang von 30% im November und Dezember 2021 und 40% im Jänner, Februar und März 2022.

Die Ersatzrate beträgt 80% des Nettoeinkommensentgangs zzgl € 100. Der Zuschuss aus dem Härtefallfonds ist mit € 2.000 pro Kalendermonat (Betrachtungszeitraum) gedeckelt. Anspruchsberechtigte erhalten für die Lockdown-Monate November und Dezember 2021 mindestens € 1.100, ab Anfang 2022 dann mindestens € 600.

FRIST: bis 2.Mai 2022

2.7       Neuerung Zuschüsse Bestandszinsen / Mieten

Wie in unserer Ausgabe 6/2021 angekündigt, liegen nunmehr höchstgerichtliche Entscheidungen zur Zahlung von Mieten im Zeitraum behördlicher Betretungsverbote vor. In den beiden aktuell vorliegenden Urteilen sprach sich der OGH gegen die Zahlung eines Mietzinses aus, sollte es aufgrund behördlicher Betretungsverbote zu einer gänzlichen Unbenutzbarkeit des Bestandsobjektes gekommen sein.

Anlässlich dieser höchstgerichtlichen Entscheidungen wurden Ende des Jahres 2021 neue Rahmenbedingungen für mögliche Rückforderungen von Zuschüssen, welche auf Bestandszinsen im Zeitraum behördlicher Betretungsverbote beruhen, geschaffen. So wurde gesetzlich geregelt, dass Rückforderungen anteiliger finanzieller Maßnahmen insoweit zu erfolgen haben, als sie die betragliche Grenze von € 12.500 pro Kalendermonat und begünstigtem Unternehmen überschreiten und das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar war. Bei Unternehmen, deren Zuschüsse auf Bestandszinsen die betragliche Grenze von € 12.500 nicht überschreiten, soll eine Rückzahlung erst dann erfolgen, wenn der Mieter bzw Pächter den Bestandszins gänzlich oder teilweise vom Vermieter bzw Verpächter zurückerhalten hat.

Für den Umfang der Auszahlung von Zuschüssen auf Bestandszinsen und für die Höhe einer allfälligen Rückforderung ist die tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsobjektes in jenen Zeiträumen, in welchen das begünstigte Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, maßgeblich. Diese tatsächliche Nutzbarkeit kann auch auf der Grundlage des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalles berechnet werden.

2.8       Sonstige Covid-19 bezogene Sonderregelungen

Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise bis zum Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 zusätzlich geleistet werden, sind bis zu einem Betrag von € 3.000 pro Mitarbeiter steuerfrei.

Im Rahmen der Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes wurde gesetzlich verankert, dass außerordentliche Zuwendungen, welche für die medizinische oder nichtmedizinische Betreuung von Patienten oder für die im unmittelbaren Umfeld von betreuten Patienten verrichteten Reinigungsdienste gewährt werden, bis zur Höhe von € 2.500 pro Bezieher von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit sind und nicht als Entgelt für Zwecke der Bemessung der Sozialversicherung gelten. Voraussetzung ist, dass die außerordentlichen Zuwendungen im Zeitraum von 1.Juni 2021 bis 31.Dezember 2021 ausgezahlt wurden.

Eine analoge Bestimmung wurde für außerordentliche Zuwendungen an das Betreuungs-, Pflege- und Reinigungspersonal im Pflegefondsgesetz aufgenommen.

3.      AKTUELLES ZUR PERSONALVERRECHNUNG 2022

Mit Jahresbeginn treten einige Neuerungen in der Personalverrechnung in Kraft. So auch die im Wartungserlass 2021 zu den Lohnsteuerrichtlinien eingearbeiteten Änderungen. Über das Homeoffice-Pauschale und das Öffi-Ticket wurde in der Ausgabe 6/2021 ausführlich berichtet. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung der zusätzlichen für die Praxis wichtig erscheinenden Änderungen und aktuelle Werte. Die Tabelle der Sozialversicherungswerte 2022 finden Sie gesondert als Beilage.

3.1       Besonderheiten beim Öffi-Ticket

Beim Zusammenspiel von Pendlerpauschale und Öffi-Ticket ist in räumlicher Hinsicht darauf zu achten, ob das zur Verfügung gestellte Öffi-Ticket den gesamten Arbeitsweg abdeckt. Für die nicht umfasste Wegstrecke steht ein Pendlerpauschale zu. Dies ist mit dem fiktiven Pendlerpauschale des gesamten Arbeitswegs begrenzt. Wird dem Arbeitnehmer für mehr als 50% seiner Arbeitstage im Monat ein Öffi-Ticket zur Verfügung gestellt, das auch den Arbeitsweg umfasst, dann steht kein Pendlerpauschale zu.

Eine erlaubte Bezugsumwandlung liegt vor, wenn der Arbeitgeber bisher einen Fahrtkostenzuschuss für ein öffentliches Verkehrsmittel für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gezahlt hat und statt dessen nun ein Öffi-Ticket zur Verfügung stellt.

3.2       Fahrtenbuch

Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes muss der Steuerpflichtige Nachweise führen, die die Kontrolle des beruflichen Zwecks und die zurückgelegte Fahrtstrecke erlauben. In Rz 290 der LStR wurde ergänzt, dass neben einem Fahrtenbuch dafür auch Belege und Unterlagen sowie elektronische Aufzeichnungen, die diese Merkmale enthalten, zur Nachweisführung geeignet sind.

3.3       Berufswohnsitz

Basierend auf einer VwGH-Entscheidung wurden die Begriffe Familienwohnsitz und Berufswohnsitz präzisiert. Der Familienwohnsitz im Sinne der Pendlerverordnung liegt dort, wo ein Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Ein Hausstand ist eine Wohnung, die den Lebensbedürfnissen entspricht. Ein Zimmer bei den Eltern oder ein WG-Zimmer erfüllen diese Voraussetzung nicht. Der Berufswohnsitz muss hingegen für die Anerkennung der Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung kein eigener Hausstand sein. Der Berufswohnsitz kann neben einer (Miet-)Wohnung auch ein (Untermiet-)Zimmer oder eine im Rahmen einer Wohngemeinschaft mit anderen Personen als einem Ehepartner oder Lebensgefährten benützte Wohnung sein.

3.4       Geldstrafen

Der Ersatz einer Geldstrafe, die über den Arbeitnehmer wegen einer in Ausübung seines Dienstes begangenen Verwaltungsübertretung verhängt wurde, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies liegt dann nicht vor, wenn das Strafmandat direkt an den Arbeitgeber erfolgt und diese Verkehrsstrafe über ihn verhängt und auch von ihm bezahlt wurde.

3.5       Kontrollsechstel

Die Versteuerung der sonstigen Bezüge (13. und 14.Gehalt, Prämien) mit den attraktiven festen Steuer­­-sätzen ist vom Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr zu kontrollieren und ggf aufzurollen und nachzuversteuern. In den LStR wurde nun klargestellt, dass eine Aufrollung auch zu Gunsten des Arbeitnehmers vorzunehmen ist. Wurden im laufenden Kalenderjahr weniger sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mit festen Steuersätzen versteuert, hat der Arbeitgeber ab dem Jahr 2021 den nicht ausgeschöpften Differenzbetrag auf das Kontrollsechstel durch Aufrollung neu zu berechnen.

3.6       Sachbezug für Dienstautos

Basierend auf den CO2-Emissionswerten nach dem WLTP-Messverfahren kommen bei Erstzulassung in 2022 folgende Sachbezugswerte zum Ansatz:

Sachbezug

Fahrzeugtyp

CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung nach WLTP

max pm

2%

alle PKW und Hybridfahrzeuge

2021: über 138 g/km

2022: über 135 g/km

€ 960

1,5%

ökologische PKW und Hybridfahrzeuge

2021: bis 138 g/km

2022: bis 135 g/km

€ 720

0%

Elektroautos

0 g/km

€ 0

3.7       Sachbezug Firmenparkplatz

Mit Einführung des „Parkpickerls“ für alle Bezirke in Wien ab 1.3.2022 gewinnt die kostenlose Parkmöglichkeit am Arbeitsort erhöhte Bedeutung. Für die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in einer parkraumbewirtschafteten Zone ist für alle Fahrzeuge ein Sachbezug von monatlich € 14,53 anzusetzen. Dies gilt also auch für E-Cars, ausgenommen natürlich in Gemeinden, in denen E-Fahrzeuge von der Parkgebühr befreit sind.

3.8       Übersicht nützlicher Werte für die Lohnverrechnung

Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro bleiben unverändert. Hier die geltenden Werte:

 

kleines Pendlerpauschale in €

großes Pendlerpauschale in €

Entfernung

jährlich

monatlich

jährlich

monatlich

2 km – 20 km

   —

  —

372

31

20 km – 40 km

696

58

1.476

123

40 km – 60 km

1.356

113

2.568

214

über 60 km

2.016

168

3.672

306

Der Pendlereuro beträgt € 2 / km einfacher Fahrtstrecke bei Anspruch auf das Pendlerpauschale.

Taggeld – Inland

Dauer > 3 Std  bis 12 Std aliquot ein Zwölftel

€ 26,40

Nächtigungsgeld – Inland

pauschal anstelle Beleg für Übernachtung

€ 15,00

Km-Geld PKW /Kombi

Km-Geld Mitbeförderung

Km-Geld Motorrad

Km-Geld Fahrrad

€ 0,42

€ 0,05

€ 0,24

€ 0,38

4.      Splitter – IMMOBILIENRECHT

Die WEG-Novelle 2022 bringt einige Änderungen für Immobilien und deren Verwaltung. Im Hinblick auf die praxisrelevantesten Änderungen haben wir Ihnen dazu eine Tour d’Horizon zusammengestellt.

4.1       Anhebung der Richtwert- und Kategoriemietzinse per 1.4.2022

Im Vorjahr wurden die Richtwert- und Kategoriemietzinsanpassungen, welche grundsätzlich per 1.4.2021 (gesetzlich alle zwei Jahre vorgesehen) eine Erhöhung erfahren sollten, auf 1.4.2022 verschoben. Sollten keine weiteren COVID-19-bedingten Maßnahmen eingeführt werden, werden die Richtwertmietzinse mit 1.4.2022 erhöht und die nächste darauffolgende Erhöhung findet per 1.4.2023 statt. Daher bleiben auch die Sachbezugswerte für Dienstwohnungen, die sich an den Richtwertmietzinsen orientieren, für das Jahr 2022 unverändert.

4.2       Ende des coronabedingten Kündigungsschutzes

Auf Grund der COVID-19-Pandemie wurde ein umfangreicher Kündigungsschutz für coronabedingte finanzielle Engpässe bei Mietern eingeführt. Gemäß dieser Regelung dürfen Vermieter auf Grund von ausständigen Mietzinsen von Mietern für den Zeitraum 1.4.2020 bis 30.6.2020 allein wegen dieses Rückstands, den Mietvertrag nicht kündigen. Die gerichtliche Einforderung dieser Mietzinsrückstände wurde ebenfalls erst ab dem 31.3.2021 möglich gemacht. Dieser Kündigungsschutz läuft nun per 30.6.2022 aus.

4.3       Erhöhte Kosten bei Gas- oder Öl-Heizungen auf Grund der Steuerreform?

Mit der „ökosozialen“ Steuerreform 2022 wird der CO2-Ausstoß künftig mit einer finanziellen Mehrbelastung „bestraft“. Ab 1.7.2022 soll pro Tonne CO2 ein Preis von € 30 verrechnet werden. Obwohl diese Kosten von den Energielieferanten zu bezahlen sein werden, ist davon auszugehen, dass diese Kosten in irgendeiner Weise an die Konsumenten weitergegeben werden. Neben der CO2-Bepreisung fördert der Staat den Austausch von klimaschädlichen Heizungsanlagen. Dabei werden die Kosten für die Umrüstung zu einer klimafreundlicheren Heizungsanlage vom Steuergesetzgeber im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig gemacht (siehe Kapitel „Steuerliche Neuerungen 2021 und 2022). Falls für Ihre Immobilie also eine klimabelastende Heizungsanlage in Betrieb ist, so könnte es vorteilhaft sein, einen Wechsel in Erwägung zu ziehen.

4.4       Erleichterung für Änderungen durch Eigentümer im WEG

In einer Wohnungseigentumsgemeinschaft können die Interessen der Parteien aus verschiedensten Gründen auseinanderklaffen. Das kann insbesondere dann ein Problem werden, wenn „verfeindete“ Eigentümer Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt durchführen wollen, die möglicherweise Auswirkungen auf die anderen Eigentümer haben (auch wenn diese ausschließlich positiv sind). In so einem Fall war nämlich bislang die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer einzuholen. Für gewisse Änderungen sieht das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nun in bestimmten Fällen eine Zustimmungsfiktion vor. Diese Fälle sind:

  • behindertengerechte Ausgestaltung eines WEG-Objekts oder allgemeiner Teile der Liegenschaft
  • der Einbau von einbruchsicheren Türen
  • die Errichtung einer Lademöglichkeit für E-Fahrzeuge, einer Photovoltaikanlage und von Beschattungsvorrichtungen, wenn diese sich harmonisch in das Erscheinungsbild des Hauses einfügen.

In diesen Fällen reicht es aus, wenn ein Wohnungseigentümer die anderen Eigentümer in Kenntnis setzt und keiner aktiv innerhalb von zwei Monaten Widerspruch einlegt. Damit die neue Zustimmungsfiktion auch umsetzbar ist, wird der Verwalter dazu verpflichtet, Auskunft über die Namen und die Zustellanschriften der anderen Wohnungseigentümer an einen Wohnungs­eigentümer weiterzugeben.

 4.5       Erleichterte Willensbildung der Eigentümergemeinschaft

Bei Verbesserungsmaßnahmen, die als Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung gelten, musste die Mehrheit (Anteilsmehrheit) der Wohnungseigentümer aktiv in Form eines Beschlusses zustimmen. Diese Regelung bleibt weiterhin aufrecht. Jedoch wird eine weitere Möglichkeit der Beschlussfassung geschaffen. Bei der neuen Variante kommt es für die Mehrheitsbildung nicht auf die Miteigentumsanteile, sondern auf die qualifizierte Mehrheit der abgegebenen Stimmen an. Um diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, müssen zwei Drittel der abgegebenen Stimmen (berechnet nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile der abgegebenen Stimmen) zustimmen und es müssen die Stimmen, die sich für den Beschluss aussprechen, mindestens ein Drittel aller Miteigentumsanteile erreichen.

 4.6       Mindestdotierung der Rücklage

Es war zwar immer schon gesetzlich vorgesehen, eine „angemessene“ Rücklage zur Vorsorge zu bilden, jedoch wurde die „Angemessenheit“ in der Praxis oft nicht richtig beurteilt und zu wenig eingehoben. Nun soll ein gesetzliches Mindestmaß an € 0,90 pro Quadratmeter Nutzfläche eingehoben werden. Dieser Mindestsatz knüpft an den Kategoriebetrag der Wohnungskategorie D an und wird sich damit auch stetig erhöhen.

5.      HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

 
  • OGH: Weiterreichung des Fixkostenzuschusses an den Vermieter?
    In einer weiteren Entscheidung des OGH zur COVID-19-Mietzinsreduktion (hier: Kosmetiksalon in einem Einkaufszentrum) hat er weitgehend auf sein erstes Judikat verwiesen und somit dem Mieter eine umfassende Mietzinsreduktion auf Grund von behördlichen Schließungen zuerkannt. In dieser Entscheidung hat sich der OGH erstmals mit der Weiterreichung eines Fixkostenzuschusses beschäftigt. Er hält ausdrücklich fest, dass der Mieter nicht verpflichtet ist, einen erhaltenen Fixkostenzuschuss an den Vermieter weiterzureichen. Dies wird damit begründet, dass der Mieter gegenüber der COFAG einer Schadensminderungspflicht unterliegt, die die COFAG uU dazu berechtigt, auf die Mietzinsreduktion zu viel erhaltenen Fixkostenzuschuss zurückzufordern.
  • OGH: COVID-Kurzarbeit Behaltefrist – kein individueller Kündigungsschutz?
    Um COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen zu erhalten, muss im Vorfeld eine COVID-19-Sozialpartnervereinbarung abgeschlossen werden. In der ersten Sozialpartner-COVID-19-Kurzarbeitsvereinbarung findet sich eine Regelung, wonach Kündigungen erst nach Ablauf einer Behaltefrist ausgesprochen werden dürfen. Diese Behaltefrist hat allerdings keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer Kündigung innerhalb der Behaltefrist und bewirkt auch keinen individuellen Kündigungsschutz. Die Behaltefrist zielt auf die Aufrechterhaltung des Gesamtbeschäftigungsstandes im Unternehmen ab und bewirkt eine Wiederauffüllungspflicht dieses Beschäftigungsstands.
  • VwGH: ImmoESt bei gemischten Schenkungen
    Im vorliegenden Fall wurde der Tochter eines Ehepaares ein Wohnhaus im Wert von € 800.000 mit der Verpflichtung geschenkt, ihren drei Geschwistern jeweils € 200.000 zu bezahlen (insgesamt also 75% des Wohnhauswerts). Im vorgelagerten Verfahren kam das BFG zu dem Ergebnis, es läge ein entgeltliches Geschäft vor, da die Gegenleistung gem Einkommensteuerrichtlinien über 50% des Werts der Immobilie liegt. Der VwGH distanzierte sich allerdings von dieser 50%-Grenze und knüpfte an seine frühere Rechtsprechung zu gemischten Schenkungen an. Demnach wird eine gemischte Schenkung erst ab einer Gegenleistung von mindestens 75% als entgeltlich angesehen. Im Ergebnis gab es in diesem Fall jedoch keine Änderung, da die Gegenleistung eben genau 75% des Wohnhauswertes betrug.
  • VwGH: Einkünftezurechnung beim Zuwendungsfruchtgenuss
    Wird für eine vermietete Eigentumswohnung unentgeltlich ein Zuwendungsfruchtgenussrecht eingeräumt, so muss der Fruchtgenussberechtigte, damit ihm die Einkunftsquelle zuzurechnen ist, Dispositionen über die Nutzung der Wohnung treffen bzw treffen können. Legt der Fruchtgenussberechtigte dem bisherigen Mieter lediglich ein identes Mietanbot für den bereits existierenden Mietvertrag, so reicht dies nicht für einen Übergang der steuerlichen Zurechnung der Einkünfte aus. Dass in diesem Fall auf Grund des MRG ein tatsächlich unkündbarer Mietvertrag vorliegt und dadurch auch nur sehr eingeschränkte Dispositionen vom Fruchtgenussberechtigten möglich wären, war in dieser Entscheidung nicht relevant.
  • VwGH: Nutzungsüberlassung von Luxusimmobilien an Gesellschafter
    Werden Luxusimmobilien an Gesellschafter oder Familienmitglieder von Gesellschaftern zu einem fremdüblichen Mietzins vermietet, so liegt kein steuerneutrales Vermögen vor, welches zu einem Vorsteuerausschluss führt, selbst wenn die Luxusimmobilien auf die persönlichen Bedürfnisse des Gesellschafters (oder der Familienmitglieder) zugeschnitten sind und für die grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Ausschüttung an der Wurzel (verdeckte Ausschüttung) gegeben sind.
  • VwGH: Liegenschaftskauf und Option zur Steuerpflicht bei Geschäftsräumlichkeiten
    Im vorliegenden Fall hat der VwGH nunmehr geklärt, dass bestehende Mietverhältnisse in Folge eines Liegenschaftskaufs nach dem 31.8.2012, für Zwecke der Beurteilung einer Option zur Steuerpflicht gem § 6 Abs 2 UStG, auch nach dem 31.8.2012 begonnen haben (es wird demnach steuerlich ein neues Mietverhältnis fingiert). Der neue Eigentümer der Liegenschaft kann eine Option zur Steuerpflicht daher nur noch dann ausüben, wenn der Mieter selbst nahezu ausschließlich Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

6.      Termine Februar und März 2022

Zur leichteren Übersicht hier noch die wichtigsten Termine für die Monate Februar und März 2022 im Überblick:

15.2.2022: Registrierkassen Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresendbeleg. Sie haben daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2021 den Jahresbeleg erstellt.  Der Ausdruck ist 7 Jahre aufbewahren sowie auf  einem externen Datenspeicher zu sichern. Eine Prüfung des Jahresendbelegs mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2022 möglich.

28.2.2022: Jahreslohnzettel und weitere Meldungen für Zahlungen im Jahr 2021

Unternehmer sind verpflichtet den Jahreslohnzetteln 2021 (Formular L 16) für ihre Dienstnehmer elektronisch an das Finanzamt zu melden. Diese haben alle für die Erhebung der Abgaben maßgebliche Daten zu enthalten. Neu ist seit 2021, dass auch die Anzahl der Homeoffice-Tage sowie ein allfällig ausbezahltes Homeoffice-Pauschale und die Anzahl der Kalendermonate, in welchen der Arbeitnehmer überwiegend (mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) auf Kosten der Arbeitgebers befördert wurde, sowie vom Arbeitgeber übernommene Kosten für ein Öffi-Ticket aufgenommen werden müssen.

Auch Zahlungen für bestimmte Leistungen an andere Personen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses geleistet werden, sind elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

  • Eine Meldung nach § 109a EStG ist für erbrachte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses wie von Aufsichtsräten, Stiftungsvorständen, Versicherungsvertretern, Zeitungskolpoteuren, Vortragenden, Funktionären von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder freien Dienstnehmern, zu Diese kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl Reisekostenersätze) für das Kalenderjahr nicht mehr als € 900 pro Person bzw Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf € 450 nicht übersteigen.
  • Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem § 109b EStG betreffen Zahlungen ins Ausland für im Inland ausgeübte Leistungen aus selbständiger Arbeit(zB Rechtsanwalt, Steuerberater, wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer). Weiters sind Auslandszahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (zB Konsulententätigkeit) zu melden. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ins Ausland ab, unabhängig davon, ob sie an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige erfolgt bzw ob eine Freistellung durch ein DBA vorliegt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen Leistungserbringer € 100.000 nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die einem zumindest 15%igen-Steuersatz unterliegt. Bei vorsätzlicher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10% des zu meldenden Betrags, maximal € 20.000.
 
 

28.2.2022: Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden

Um die automatische Erfassung von Spenden als Sonderausgabe in der Steuererklärung bzw Arbeitnehmerveranlagung zu erlangen, sind bis zum 28.2.2022 Zahlungen des Jahrs 2021 durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt zu melden. Dies betrifft nur Organisationen mit fester örtlicher Einrichtung im Inland. Voraussetzung ist, dass Spender ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname lt Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben. Damit stimmen sie grundsätzlich der Datenübermittlung zu. Anonyme Spenden bleiben unberücksichtigt. Abzugsfähig sind nur Spenden an im Gesetz angeführte Einrichtungen (Museen, freiwillige Feuerwehr uä) und durch Bescheid festgestellte begünstigte Spendenempfänger (siehe https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp) in Höhe von 10% der Einkünfte (Privatperson) bzw des Gewinns (Unternehmen) des laufenden Kalenderjahrs. Aufgrund der COVID-19-Krise kann die 10%-Grenze in den Veranlagungsjahren 2020 und 2021 ausnahmsweise auch auf das Jahr 2019 bezogen werden.

28.2.2022 und 31.3.2022: Meldungen EU-OSS