Klienteninfo 02/2023

EDITORIAL 2/2023

Anfang März wird alljährlich die Arbeitnehmerveranlagung des Vorjahres in Angriff genommen. Wir geben Ihnen dazu eine Zusammenfassung mit besonderem Blick auf die Änderungen des Jahres 2022. Über den aktuellen Stand zum Energiekostenzuschuss I und II sowie zum neuen Energiekostenpauschale informieren wir im nächsten Beitrag. Medial bereits diskutiert wurde die Erhöhung der Mietzins-Richtwerte ab 1.4.2023 und das ab 1.7.2023 geltende Bestellerprinzip bei Maklerprovisionen. Im Rahmen unserer „Splitter“ informieren wir Sie über die Kryptowährungsverordnung, das Ende der öffentlichen Einsicht in das WiEReG-Register und die neuerlich erhöhten Steuerzinssätze. Für die Praxis relevante aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen sowie eine Übersicht der wichtigsten steuerlichen Termine für die Monate April bis Juni 2023 runden diese Ausgabe ab.

Wir wünschen ein interessantes Lesevergnügen und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Inhalt

1.      ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2022

Lohnsteuerpflichtige Einkünfte werden meistens nach Ablauf des Kalenderjahres „veranlagt“, das heißt vom Finanzamt in einem Einkommensteuerbescheid erfasst, wobei die Steuer neu berechnet und der während des Jahres einbehaltenen Lohnsteuer gegenübergestellt wird. Die Veranlagung erfolgt entweder freiwillig (Antragsveranlagung) oder zwingend (Pflichtveranlagung). Weiters gibt es auch noch die antragslose Veranlagung.

1.1       Pflichtveranlagung

Für Lohnsteuerpflichtige besteht nur unter besonderen Voraussetzungen eine Pflicht zur „Veranlagung“. Dies ist im Wesentlichen der Fall, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

  • Es wurden gleichzeitig von zwei oder mehreren verschiedenen Arbeitgebern lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen.
  • Neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften wurden andere Einkünfte (zB aus Vermietung) bezogen, die € 730 übersteigen.
  • Bei der laufenden Lohnverrechnung wurde ein Freibetrag(sbescheid) berücksichtigt.
  • Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurde berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen nicht
  • Ein Familienbonus Plus wurde berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen nicht
  • Ein Homeoffice-Pauschale wurde in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen.

NEU ab 2022:

  • Ein Pendlerpauschale wurde berücksichtigt, aber mit einem zu hohen Betrag bzw obwohl die Voraussetzungen überhaupt nicht vorlagen.
  • Mehr als € 3.000 Mitarbeitergewinnbeteiligung wurden steuerfrei behandelt.
  • Mehr als € 3.000 Teuerungsprämie wurden steuerfrei behandelt bzw. in Summe wurden mehr als € 3.000 Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt.
  • Eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel wurde steuerfrei zur Verfügung gestellt, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht
  • Der Anti-Teuerungsbonus wurde ausbezahlt, aber das Einkommen beträgt mehr als € 90.000.

In den genannten Fällen besteht für Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung insbesondere dann, wenn das zu veranlagende Gesamteinkommen mehr als € 12.000 beträgt. Wenn der Arbeitnehmer nicht steuerlich vertreten ist, muss die Steuererklärung für 2022 entweder bis Ende Juni 2023 elektronisch (über FinanzOnline) eingereicht werden oder bereits bis Ende April 2023 in Schriftform.

Die Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung besteht außerdem auch immer dann, wenn das Finanzamt dazu auffordert.

1.2       Antragsveranlagung

Besteht keine Pflichtveranlagung, können Lohnsteuerpflichtige die Veranlagung beim Finanzamt freiwillig beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des betroffenen Kalenderjahres gestellt werden. Sollte wider Erwarten im Einzelfall statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag innerhalb eines Monats (mittels Beschwerdeerhebung) wieder zurückgezogen werden.

TIPP: Vor der endgültigen Einreichung der Steuererklärungen via FinanzOnline empfiehlt es sich, dort eine Vorabberechnung durchzuführen. Sollte diese zu einer Nachzahlung führen, so kann von der freiwilligen Einreichung abgesehen werden und spart eine Beschwerdeerhebung.

1.3       Antragslose Veranlagung

Für den Fall, dass bis 30.6.2023 keine Steuererklärung für 2022 eingereicht wird (und auch kein Fall der Pflichtveranlagung vorliegt), führt das Finanzamt auch ohne Antrag eine Arbeitnehmerveranlagung auf Grund der bekannten Datenlage durch, soweit diese Veranlagung zumindest zu einer Steuergutschrift von € 5 führt. Dies passiert aber nur, wenn das Finanzamt auf Grund der Aktenlage annehmen kann, dass nicht aufgrund von erst später beim Finanzamt eingehender Daten betreffend Sonderausgaben (zB Nachkauf von Versicherungszeiten, begünstigte Spenden oder geförderte Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz fossiler Heizsysteme) oder außergewöhnlicher Belastungen (zB wegen Behinderung) künftig eine höhere Steuergutschrift zu erwarten wäre.

Ist auch bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres keine Steuererklärung abgegeben worden und ergibt sich eine Gutschrift, führt das Finanzamt jedenfalls eine antragslose Veranlagung durch.

Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung kann der Arbeitnehmer durch Einreichung einer Steuererklärung für das betreffende Veranlagungsjahr beseitigen. Dafür steht eine Frist von fünf Jahren nach Ende des betroffenen Kalenderjahres offen.

1.4       Wann empfiehlt sich eine Antragsveranlagung?

Mit dem Antrag auf Veranlagung kann der Steuerpflichtige Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

1.4.1      Werbungskosten

Werbungskosten sind alle mit dem Beruf zusammenhängenden Aufwendungen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Homeoffice für Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber kann bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag (maximal 100 Tage pro Jahr) als Homeoffice-Pauschale steuerfrei auszahlen. Wenn bzw insoweit der Arbeitgeber diese Homeoffice-Pauschale nicht auszahlt, kann der Arbeitnehmer diesen Betrag als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung in Ansatz bringen.
  • Arbeitnehmer, die kein „steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer“ haben, können für den Arbeitsplatz in ihrer Wohnung Ausgaben für die ergonomische Einrichtung (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu € 300 als Werbungskosten geltend machen, wenn es zumindest 26 Homeoffice-Tage gegeben hat. Zusätzlich können sie Ausgaben für digitale Arbeitsmittel (Computer, Drucker, Mobiltelefon, Internet) zwecks Verwendung an diesem Arbeitsplatz – gekürzt um ein vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlte Homeoffice-Pauschale – geltend machen.
  • Sind die Voraussetzungen für ein eigenes steuerliches Arbeitszimmer in der Wohnung erfüllt, können anteilige AfA für den Raum und die Einrichtung, anteilige Miete und anteilige Betriebs- und Heizkosten geltend gemacht werden. Ein steuerliches Arbeitszimmer liegt dann vor, wenn dieser Raum den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellt und ausschließlich für den Beruf verwendet wird und nicht ohnedies beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.
  • Vom Arbeitnehmer getragene Kosten für dienstliche Reisen sind ebenfalls Werbungskosten. Verwendet der Arbeitnehmer für Dienstreisen sein privat finanziertes Öffi-Ticket (Klimaticket) und leistet der Arbeitgeber keinen Kostenersatz, so kann der Arbeitnehmer die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel geltend machen.
  • Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gebührt (im Normalfall ab einer Strecke von 20 km) das Pendlerpauschale. Wurde das Pendlerpauschale (sowie der Pendlereuro) –insbesondere mit den für Mai 2022 bis Juni 2023 gebührenden höheren Werten – noch nicht berücksichtigt, so kann dies in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
  • Besteht ein zweites Dienstverhältnis und werden dabei zusätzliche Wegstrecken für die Fahrten von der Wohnung zur weiteren Arbeitsstätte zurückgelegt, ist diese zusätzliche Wegstrecke im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Ausmaß des Pendlerpauschales zu berücksichtigen.
  • Erwachsen dem Arbeitnehmer für die Beförderung im Werkverkehr von der Wohnung zur Arbeitsstelle Kosten, sind diese bis zur Höhe des jeweiligen Pendlerpauschales Werbungskosten und können in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
  • Zu den Werbungskosten gehören auch Aufwendungen für die Fortbildung und für die Umschulung in einen anderen Beruf wie auch Kosten für Fachliteratur. Auch Kosten für eine weitere Wohnung am Berufsort (zusätzlich zum Familienwohnsitz) stellen Werbungskosten dar.

1.4.2      Sonderausgaben

Sonderausgaben sind im Gesetz ausdrücklich genannte Ausgaben des Privatbereichs. Dazu gehören zB Spenden an begünstige Einrichtungen sowie Kirchenbeiträge. Aber auch der Nachkauf von Schul- oder Studienzeiten als Versicherungszeiten für sich selbst oder den Ehe(partner) für die Pension sowie Steuerberatungskosten werden darunter subsumiert.

  • NEU als Sonderausgaben sind Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden (zB Fensteraustausch) oder für den Ersatz eines fossilen durch ein klimafreundliches Heizungssystem (zB Fernwärmeanschluss). Diese Sonderausgabe ist an eine Förderungsauszahlung des Bundes gebunden. Die für die steuerliche Berücksichtigung erforderlichen Förderungsdaten werden elektronisch durch die Förderstelle übermittelt und automatisch bei der Veranlagung berücksichtigt.
  • Die Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung müssen (nach Abzug der Förderung) einen Betrag von € 4.000 übersteigen, jene für die energetische Sanierung einen Betrag von € 2.000. Im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren ist dann jeweils ein Pauschbetrag von € 800 (im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung) bzw von € 400 (bei Austausch eines fossilen Heizungssystems) als Sonderausgabe vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Die Regelung kommt erstmals bei der Veranlagung 2022 zur Anwendung. Dafür muss die Förderung nach dem 30.6.2022 ausbezahlt und das zugrundeliegende Förderansuchen nach dem 31.3.2022 eingebracht worden sein.

1.4.3      Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen sind zwangsläufige Ausgaben des Privatbereichs, zB Krankheitskosten.

  • Ab einer Erwerbsminderung von 25% können pauschale Beträge als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden (zusätzlich werden dann die tatsächlichen Kosten der durch die Beeinträchtigung erforderlichen Hilfsmittel und Heilbehandlungen berücksichtigt).
  • Aufwendungen für ein Pflegeheim oder Seniorenheim sind außergewöhnliche Belastungen, wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt, was jedenfalls ab Pflegestufe 1 anerkannt wird.

1.4.4      Absetzbeträge

Bei der Veranlagung können auch bislang noch nicht berücksichtige Absetzbeträge geltend gemacht werden, insbesondere Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Familienbonus Plus.

  • Arbeitnehmer mit einem Einkommen (im Jahr 2022) unter € 24.500 erhalten einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (bzw zum erhöhten Verkehrsabsetzbetrag bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale) von bis zu € 650. Dieser Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag ist nur im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen.
  • Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht zu seinem Haushalt gehört, den gesetzlichen Unterhalt leistet (zB nach einer Trennung der Eltern), steht bei der Veranlagung für 2022 ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 29,20, für das zweite Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40 monatlich zu. Die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages erfolgt nur im Veranlagungsverfahren.

1.4.5      Negativsteuer bei der Veranlagung von niedrigem Einkommen

Ist das Einkommen so niedrig, dass sich keine Einkommensteuer ergibt, kann die Veranlagung aus folgenden Gründen (zusätzlich zur Rückzahlung der einbehaltenen Lohnsteuer) zu weiteren Gutschriften führen:

  • Alleinverdienenden oder alleinerziehenden Steuerpflichtigen mit niedrigem Einkommen, die Kinderbetreuungsgeld/Pflegekarenzgeld bezogen haben oder zumindest 30 Tage berufstätig waren, steht im Rahmen der Veranlagung die Auszahlung eines Kindermehrbetrages von bis zu € 550 pro Kind zu. Die Höhe des Kindermehrbetrages ergibt sich aus der Differenz zwischen der Tarif-Einkommensteuer und € 550.
  • Insoweit sich durch den Abzug der Steuerabsetzbeträge von der Tarif-Einkommensteuer ein Betrag unter Null ergibt, wird ein Betrag in Höhe des zustehenden Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages (für 2022: € 494) als Gutschrift ausgezahlt.
  • Ergibt sich bei Arbeitnehmern oder Pensionisten durch den Abzug der Steuerabsetzbeträge von der Tarif-Einkommensteuer ein Betrag unter Null, werden bestimmte Prozentsätze der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge bei der Veranlagung zurückerstattet.
  • NEU: Teuerungsabsetzbetrag für 2022. Bei Arbeitnehmern (oder Pensionisten) mit geringem Einkommen (bis zu € 24.500) mindert sich unter bestimmten Voraussetzungen für 2022 die Steuer auch noch um einen Teuerungsabsetzbetrag (von maximal € 500). Steht der Teuerungsabsetzbetrag zu, wird bei der Veranlagung die genannte Rückerstattung von geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen mit höheren Prozentsätzen vorgenommen (maximal mit € 1.550 bzw für Pendler € 1.610).

2.      UPDATE ENERGIEKOSTENZUSCHUSS I, II, ENERGIEKOSTENPAUSCHALE

In unserer letzten Ausgabe haben wir Sie über die Verlängerung des Energiekostenzuschusses I und den neu angekündigten Energiekostenzuschuss II informiert. Wir möchten Sie weiterhin zu diesem Thema auf dem Laufenden halten und haben Ihnen nachstehend die bisher ergangenen Neuigkeiten zusammengefasst:

2.1       Verlängerung Energiekostenzuschuss I (4. Quartal 2022)

  • Bei der Verlängerung des Energiekostenzuschusses I für das 4. Quartal 2022, wurde nicht nur der förderfähige Zeitraum verlängert, sondern auch – allerdings nur für die verlängerten Monate – eine Ausweitung der förderfähigen Energieträger beschlossen. Für das 4. Quartal 2022 sind zusätzlich Wärme, Kälte und Dampf förderbar.
  • Des Weiteren wurde die Liste der besonders betroffenen Sektoren durch die EU-Kommission erweitert.
  • Die Förderuntergrenze wird für das 4. Quartal 2022 mit € 750 festgesetzt.
  • Die Voranmeldungsphase läuft bereits seit dem 29. März 2023 und endet am 14. April 2023.
  • Die Antragsphase beginnt am 17. April 2023 läuft bis zum 16. Juni 2023.
  • Die Richtlinie für den „Energiekostenzuschuss I 4. Quartal 2022“ ist noch nicht genehmigt und veröffentlicht. Zur Beantragung vor Veröffentlichung der Richtlinie nimmt die aws wie folgt Stellung: Zu Vermeidung von Verzögerungen sollen Voranmeldungen bereits ohne genehmigte Richtlinie vorgenommen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung oder den Ersatz eines etwaigen mit der Voranmeldung verbundenen Aufwands.“

TIPP: Beim Energiekostenzuschuss I (und bei der Verlängerung für das 4.Quartal 2022) gilt nach wie vor das Kriterium der Energieintensivität für Unternehmen mit mehr als € 700.000 Jahresumsatz.

2.2       Energiekostenzuschuss II

  • Für die Antragsberechtigung der Förderstufen 3 bis 5 muss das antragstellende Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie abgeben. Dabei müssen bis 31.12.2024 mindestens 90% der am 1.1.2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente erhalten bleiben.
  • Für alle antragstellenden Unternehmen gilt eine Beschränkung von Bonizahlungen sowie eine beschränkte Ausschüttung von Dividenden.
  • Die Antragstellung wird in zwei Phasen aufgeteilt:

 

förderfähiger Zeitraum

Antragsfenster

1.1.2023 bis 30.6.2023

3. Quartal 2023 (August/September 2023)

1.7.2023 bis 31.12.2023

1. Quartal 2024 (Februar/März 2024)

2.3       Energiekostenpauschale

Zur Unterstützung von Kleinst- und Kleinunternehmern wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft die Energiekostenpauschale geschaffen. Bei dieser Pauschalabgeltung der erhöhten Energiekosten ist Folgendes zu beachten:

  • Förderfähige Unternehmen sind jene, die mehr als € 10.000 und weniger als € 400.000 Umsatz im Jahr 2022 erzielt haben und eine Betriebsstätte in Österreich haben (ausgenommen: öffentliche Unternehmen und die Sektoren Energie, Finanz, Immobilien, Landwirtschaft, freie Berufe und politische Parteien).
  • Förderhöhe: pauschal zwischen € 110 und € 2.475, abhängig von Branche und Jahresumsatz.
  • Förderfähiger Zeitraum: Es werden 3 unterschiedliche Zeiträume angeboten, unter denen der Antragssteller wählen kann:
    • 2.2022 bis 31.12.2022
    • 2.2022 bis 30.9.2022
    • 10.2022 bis 31.12.2022
  • Anmeldung/Antragstellung: Berechtigte Förderwerber können sich ab dem 17.4.2023 für einen Pre-Check-In bei der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) anmelden. Dabei werden weitere Informationen zur Antragstellung zur Verfügung gestellt.

HINWEIS: Für diesen Pre-Check-In ist eine Handysignatur sowie ein USP-Zugang notwendig.

  • Die eigentlichen Anträge können ab Mai 2023 gestellt werden.

3.      ÄNDERUNGEN IM MIETRECHT

Wie in den Medien angekündigt wird per 1.4.2023 doch der Mietzins angehoben. Für die ab 1.7.2023 geltende Regelung zum Bestellerprinzip bei den Maklergebühren sind Klarstellungen ergangen.

3.1       Erhöhung der Richtwerte per 1.4.2023 und Mietkostenzuschuss

Die in den Medien angeprangerte Erhöhung der Richtwertmietzinse für Wohnraum nach dem MRG wurde mit 1.4.2023 trotz Gegenwind von der Bundesregierung dem Gesetz entsprechend durchgeführt. Eine Mietpreisbremse, wie öffentlich diskutiert, wurde nicht verankert. Stattdessen wird die Bundesregierung einen Wohn- und Heizkostenzuschuss (Einmalzahlung) an besonders Betroffene ausbezahlen.

Für Mieter in einer Wohnung, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegt, gelten ab 1.4.2023 nach Bundesländern gegliedert folgende Richtwerte (in €/m²):

Richtwert/m²

Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tirol

Vbg

Wien

bis 31.3.2023

5,61

7,20

6,31

6,66

8,50

8,49

7,50

9,44

6,15

ab 1.4.2023

6,09

7,81

6,85

7,23

9,22

9,21

8,14

10,25

6,67

Eine Erhöhung kann frühestens ab dem 1.5.2023 wirksam werden. Dazu muss der Vermieter nach dem 1.4.2023 ein Erhöhungsschreiben abschicken, welches spätestens 14 Tage vor dem Fälligkeitstermin des nächsten Mietzinses ankommt.

Der neue Wohn- und Heizkostenzuschuss soll für das „ärmste Viertel“ aller Haushalte eine Entlastung von durchschnittlich € 225 bewirken. Dieser Zuschuss wird nicht automatisch ausbezahlt, sondern wird ab April 2023 „unbürokratisch“ beantragt werden können.

 

3.2       Maklerprovision – Neues zum Bestellerprinzip

Am 22.3.2023 wurde das Maklergesetz-Änderungsgesetz veröffentlicht und das sogenannte „Bestellerprinzip“ verankert. Die Highlights aus dieser Änderung möchten wir zusammenfassen:

  • Das Bestellerprinzip gilt nur für Mietverträge über Wohnräume (unabhängig von der Anwendbarkeit des MRG; Ausnahmen: Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen).
  • Eine Provision des Maklers soll nur derjenige bezahlen, welcher die Leistung des Maklers veranlasst hat – somit also der „Erstauftraggeber“.
  • Auch wenn der Mieter der Erstauftraggeber ist, kann trotzdem keine Maklerprovision vom Mieter verlangt werden, wenn
    • der Vermieter oder dessen Organwalter oder Verwalter mit dem Makler wirtschaftlich (Beteiligung direkt oder mittelbar), organschaftlich oder anders maßgeblich verflochten ist,
    • vom Abschluss eines Maklervertrags Abstand genommen wird, damit der Mieter Erstauftraggeber wird, oder
    • wenn der Makler eine zu vermietende Wohnung mit Einverständnis des Vermieters bereits inseriert oder anders bewirbt.
  • Alle Maklerverträge müssen aus Transparenzgründen auf dauerhaften Datenträgern schriftlich dokumentiert werden.
  • Vereinbarungen, die eine Umgehung des Bestellerprinzips bewirken könnten, sind unwirksam und ziehen Geldstrafen von bis zu € 3.600 nach sich.

4.      KRYPTOWÄHRUNGSVERORDNUNG

Mit der ökosozialen Steuerreform 2022 wurde die Besteuerung von Kryptowährungen in das bestehende Regime der Besteuerung von Kapitalvermögen aufgenommen. Außerdem wurde die Besteuerung von Kryptowährungen auch in die Kapitalertragsteuer einbezogen. Die inländischen Abzugsverpflichteten (zB inländische Kryptobörsen) werden ab dem Jahr 2024 verpflichtend Kapitalertragsteuer auf erzielte Gewinne abführen müssen, für das Jahr 2023 ist diese Abfuhr noch freiwillig.

Da die KESt-Abzugsverpflichteten auf Informationen des Steuerpflichtigen zurückgreifen müssen, legt die ab 1.1.2023 geltende Kryptowährungsverordnung fest, wie der Abzugsverpflichtete auf Basis der Informationen des Steuerpflichtigen die relevanten Steuerdaten ermitteln kann.

Sind dem Abzugsverpflichteten die tatsächlichen Anschaffungskosten bzw der tatsächliche Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt, so muss der Steuerpflichtige folgende Auskunft erteilen:

  • Anschaffungsdatum oder Anschaffungszeitraum,
  • Anschaffungskosten gemäß gleitendem Durchschnittspreisverfahren,
  • Information, ob seit dem Erwerb ein steuerneutraler Tausch erfolgt ist.

Diese Angaben müssen vom Abzugsverpflichteten (zB im Rahmen einer standardisierten automatisationsunterstützten Kontrolle) auf Plausibilität geprüft werden (etwa durch den Abgleich der übermittelten Angaben mit historischen Kurswerten). Ist die Plausibilität der Daten nicht feststellbar, können ergänzende Nachweise vom Steuerpflichtigen verlangt werden (zB Kaufbelege). Sind die Anschaffungskosten nicht bekannt oder wird die Plausibilität nicht nachgewiesen, so werden vom Abzugsverpflichteten bei der Berechnung der KESt aus dem Verkauf der Kryptowährung pauschal 50% des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten angesetzt.

ACHTUNG: Bei der pauschalen KESt-Berechnung tritt keine Abgeltungswirkung ein. Nur wenn die KESt aufgrund der richtigen Anschaffungskosten errechnet und abgezogen wird, kommt es zu Endbesteuerungswirkung; andernfalls bleibt grundsätzlich die Verpflichtung, die Einkünfte in die Steuererklärung aufzunehmen.

Ist dem Abzugsverpflichteten der Zeitpunkt der Anschaffung nicht bekannt gegeben worden, muss er von einer Anschaffung ab dem 1.3.2021 und damit von steuerpflichtigem Neuvermögen ausgehen.

Da die Kryptowährungsbesteuerung erst mit Stichtag 1.3.2022 erweitert wurde, sind Kryptowährungen, die vor dem 1.3.2021 angeschafft wurden, steuerliches Altvermögen, welches seit Ablauf der einjährigen Behaltefrist steuerfreies Vermögen darstellt. Alle Kryptowährungen, die nach dem 1.3.2021 angeschafft wurden, fallen unter Neuvermögen.

Für die Steuerberechnung ist grundsätzlich für alle auf einem Depot (einer so genannten Kryptowährungsadresse oder auf einer Kryptowährungswallet) befindlichen Einheiten derselben Kryptowährung des Neuvermögens, wenn sie zu unterschiedlichen Zeiten bzw zu unterschiedlichen Preisen angekauft worden sind, der gleitende Durchschnittspreis als Anschaffungskosten anzusetzen. Nur Kryptowährungen, deren Anschaffungskosten nicht bekannt gegeben wurden und daher pauschal (mit 50% des Veräußerungserlöses) angesetzt werden, gehen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis ein. Solche Währungseinheiten mit pauschal anzusetzenden Anschaffungskosten gelten beim Verkauf von Einheiten aus diesem Depot als zuerst verkauft.

Bei einem Mischdepot (Alt- und Neuvermögen auf einer so genannten Kryptowährungsadresse oder auf einer Krypotwährungswallet) fließen die Anschaffungskosten des Altvermögens nicht in den Durchschnittspreis ein, weil das Altvermögen grundsätzlich seit 1.3.2022 steuerfrei verkauft werden kann. Bei einem Verkauf einzelner Einheiten aus einem solchen Depot kann der Steuerpflichtige wählen, ob (zuerst) steuerfreies Altvermögen oder steuerpflichtiges Neuvermögen verkauf wird. Wird keine Wahl ausgeübt, gilt die FIFO-Regel: es gilt die früher erworbene Einheit als zuerst verkauft.

Zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen zählt auch die Zuteilung von Kryptowährungen, entweder als Gegenleistung für das so genannte Mining (Zurverfügungstellung von Rechenleistungen zur Transaktionsverarbeitung) oder als Gegenleistung für das Verleihen von Kryptowährungen. Die zugeteilten Kryptowährungen sind als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen. Die Kryptowährungsverordnung regelt die Bewertung dieser Einnahmen. Als Wert ist der Kurswert einer Kryptowährungsbörse oder der Kurswert eines Kryptowährungshändlers im Zuflusszeitpunkt anzusetzen.

Bei laufenden Einkünften, die aus demselben Vorgang entstehen und öfter als drei Mal pro Monat zufließen, ist der Wert der Kryptowährung vereinfachend mit dem Tagesendkurs am Monatsersten des Monats anzusetzen, in dem der Zufluss erfolgte.

5.      SPLITTER

In unserer Rubrik“ Splitter“ informieren wir Sie über kleine wichtige Änderungen in diversen Rechtsgebieten: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs, WiEReG-Register und erneute Anhebung der Steuerzinsen.

5.1       Vorsteuerabzug beim Bilanzierer erst bei Erhalt der Rechnung?

Auf Unionsebene steht gemäß der Judikatur des EuGH seit langem fest, dass ein Vorsteuerabzug erst dann geltend gemacht werden kann, wenn die Lieferung oder Leistung bewirkt wurde und der Steuerpflichtige die Rechnung in seinem Besitz hat. In der österreichischen Judikatur des VwGH und – auch jüngst – des BFG werden diese Grundprinzipien des Vorsteuerabzugs bestätigt.

In der österreichischen Verwaltungspraxis wird diese unionskonforme Auslegung des Vorsteuerabzugs derzeit nicht beachtet. Danach ist der Vorsteuerabzug an das Rechnungsausstellungsdatum geknüpft. Es wird allerdings eine Vereinfachungsregelung von der Verwaltung zugelassen, wenn die Rechnung so spät einlangt, dass der Steuerpflichtige sie bei der Erklärung für den Veranlagungszeitraum nicht mehr berücksichtigen konnte. In diesem Fall ist durch zB Eingangsstempel das Datum des Einlangens der Rechnung nachzuweisen. Diese Rechnung wird dann in der Periode des Einlangens berücksichtigt.

Durch die unionsrechtlichen Vorgaben im Bereich des Vorsteuerabzugs und die abweichenden Regelungen der österreichischen Verwaltung besteht derzeit ein Wahlrecht, den Vorsteuerabzug entsprechend dem Rechnungsdatum oder dem Einlangen der Rechnung geltend zu machen. Wichtig dabei ist, dass das einmal gewählte System einheitlich angewendet wird.

5.2       Wirtschaftliche Eigentümerregister – EuGH stoppt öffentliche Einsicht in das Register

Im Register der wirtschaftlichen Eigentümer sind jene natürlichen Personen einzutragen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein meldepflichtiger Rechtsträger (Gesellschaften, Stiftungen, Trusts) letztendlich steht.

Der bisher uneingeschränkten öffentlichen Einsichtsmöglichkeit in EU-Register wurde durch die EuGH-Entscheidung die Grundlage entzogen. Seit dem 22.11.2022 ist die öffentliche Einsicht in das WiEReG-Register offline. Für Behörden und „Verpflichtete“ wie insbesondere Banken, Rechtsanwälte, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, bleibt der Zugang wie bisher möglich. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach wie vor die laufenden Meldungen und Überprüfungen der wirtschaftlichen Eigentümer durch diese Verpflichteten vorzunehmen sind.

TIPP: Rechtsträger haben (mindestens) einmal jährlich ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln und im Register der wirtschaftlichen Eigentümer aktualisieren zu lassen bzw die Aktualität bereits bestehender Meldungen zu bestätigen. Eine bloße jährliche Überprüfung (ohne Durchführung einer aktiven Meldung) ist somit nicht ausreichend, da nach § 5 WiEReG die Meldung an das Register verpflichtend neu durchgeführt werden muss (jährliche Meldepflicht). Die Meldung bzw Bestätigung früherer Meldungen ist spätestens binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung durchzuführen. Die Unternehmen haben demnach zwölf Monate zuzüglich vier Wochen Zeit, um die verpflichtende Meldung durchzuführen.

Die laufenden Meldeverpflichtungen bleiben unabhängig von der jährlichen Meldung weiterhin aufrecht. Demnach ist bei Neugründungen oder allfälligen unterjährigen Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer oder der obersten Rechtsträger spätestens vier Wochen ab Kenntnis eine entsprechende Änderungsmeldung an das Register durchzuführen.

5.3       Erneute Erhöhung der Steuerzinsen ab 22.3.2023

Zum wiederholten Mal innerhalb kurzer Zeit wurden die Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen aufgrund der Erhöhung des Basiszinssatzes um weitere 0,5% erhöht.

Überblick Veränderung Zinssätze:

Wirksamkeit ab

Basiszinssatz

Stundungszinsen

Aussetzungszinsen

Anspruchszinsen

Beschwerdezinsen

Umsatzsteuerzinsen

27.07.2022

-0,12%

1,38%

1,88%

1,88%

1,88%

1,88%

14.09.2022

0,63%

2,63%

2,63%

2,63%

2,63%

2,63%

02.11.2022

1,38%

3,38%

3,38%

3,38%

3,38%

3,38%

21.12.2022

1,88%

3,88%

3,88%

3,88%

3,88%

3,88%

08.02.2023

2,38%

4,38%

4,38%

4,38%

4,38%

4,38%

22.03.2023

2,88%

4,88%

4,88%

4,88%

4,88%

4,88%

 

6.      HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

Wir haben für Sie die unserer Meinung nach für die Praxis besonders relevanten Judikate herausgesucht und in kurzer Form dargestellt.

  • Personal-Pkw im Betriebsvermögen eines Facharztes
    Der Arzt überließ der in seiner Ordination angestellten Ehefrau einen Pkw zur Privatnutzung als Sachbezug. Dieser Pkw gehört dann zum Betriebsvermögen des Arztes, wenn die Entlohnung der Ehefrau zuzüglich dieses Sachbezuges (berechnet mit marktüblichen Preisen) noch in einer fremdüblichen Entlohnung der Ehefrau als Ordinationshilfe Deckung findet.
  • Grundsätzlich keine Aktivierung von Mietrechten und Baurechten
    Das Miet- und Pachtrecht wie auch das Baurecht haben sogenannte schwebende Dauerverträge zum Inhalt. Das laufende Nutzungsentgelt für Miet- und Pachtrechte sowie Baurechte ist nicht zu aktivieren, sondern sofort Betriebsausgabe. Zu aktivierende Anschaffungskosten für das Miet- und Pachtrecht bilden nur jene Aufwendungen, die über das Nutzungsentgelt hinaus geleistet und für den Abschluss des Mietvertrages als solchen erbracht werden (zB Ablösezahlung). Auch beim Baurecht sind nur die über den laufenden Baurechtszins hinausgehenden Aufwendungen, wie zB die Grunderwerbsteuer, zu aktivieren.
  • Hälftesteuersatz nur bei Veräußerung der gesamten Kommanditbeteiligung
    Auch wenn der Kommanditist, der über Sonderbetriebsvermögen verfügt, nur einen Teil seines Kommanditanteils (ohne Sonderbetriebsvermögen) verkauft, liegt eine Betriebsveräußerung vor, für welche der anteilige Freibetrag zusteht. Das Sonderbetriebsvermögen wird diesfalls dem verbleibenden Kommanditanteil des Verkäufers zugeordnet. Die Begünstigung des Hälftesteuersatzes steht für den Gewinn eines solchen Verkaufes nicht zu. Zu den Voraussetzungen des Hälftesteuersatzes gehört es nämlich, dass der Gesellschafter seinen gesamten Kommanditanteil verkauft.
  • Keine steuerfreien Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahren-Zulagen beim Urlaubsentgelt
    Die für Zeiten des Urlaubes mit dem laufenden Urlaubsentgelt ausbezahlten Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahren-Zulagen sind steuerpflichtig, weil während des Urlaubs keine Arbeitsleistungen unter den im Gesetz genannten erschwerten Voraussetzungen erbracht werden. Solche für Zeiten des Urlaubs ausgezahlte Zulagen sind also nicht einkommensteuerbefreit. Für die praktische Handhabung dieser Regelung bieten die LStR in Rz 1132 die Vereinfachungsmaßnahme, die Steuerfreiheit für elf von zwölf Kalendermonaten anzuwenden.
  • Das Übersehen der elektronischen Bescheidzustellung in die FinanzOnline-DataBox
    Die Kindesmutter erhielt im Februar 2020 einen (schriftlichen) Bescheid des Finanzamtes betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und erhob dagegen Beschwerde. Das Finanzamt erließ einen (digitalen) Mängelbehebungsauftrag zur Behebung formeller Mängel der Beschwerde. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Kindesmutter elektronisch in die FinanzOnline-DataBox zugestellt. Weil die Kindesmutter die Zustellung in die Databox übersah und deshalb nicht reagierte, wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt. Der Antrag der Kindesmutter auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist blieb nun erfolglos. Wer als Teilnehmerin von FinanzOnline weder ausdrücklich auf die Möglichkeit der elektronischen Zustellung verzichtet noch ausreichende Maßnahmen setzt, um zeitgerecht Kenntnis über elektronische Zustellungen zu erlangen, handelt mit grobem Verschulden.
  • BFG kann seinen Denkfehler oder Irrtum nicht durch Berichtigungsbeschluss korrigieren
    Das BFG hatte zunächst über Beschwerden betreffend Körperschaftsteuer mit Erkenntnis entschieden. Nachträglich erließ das BFG einen Beschluss betreffend die Berichtigung seines Erkenntnisses. Das BFG begründete, aufgrund eines Denkfehlers habe es die Körperschaftsteuer zu niedrig berechnet.
    Der VwGH hob den Berichtigungsbeschluss des BFG als rechtswidrig auf. Die Möglichkeit einer Erkenntnisberichtigung dient nicht dazu, Denkfehler und Irrtümer des BFG bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen. Fehler, die dem BFG im Zuge der Willensbildung unterlaufen, insbesondere ein Vergessen oder ein Übersehen von Umständen, sind nicht mit einem Berichtigungsbeschluss korrigierbar.
  • GrESt bei Einräumung eines Baurechts
    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für die Einräumung eines Baurechts ist die Gegenleistung, zumindest aber der Grundstückswert nach der Grundstückswertverordnung.
  • Grunderwerbsteuer bei Vereinigung der Anteile an einer KG
    Die GmbH hielt seit dem Jahr 2006 einen 80%igen Kommanditanteil an der KG, die ein Grundstück besitzt. Eine Komplementärin der KG war als reine Arbeitsgesellschafterin nicht am Vermögen der KG beteiligt. Die weitere Komplementärin, welche die restliche Vermögensbeteiligung in Höhe von 20% innehatte, übertrug ihre Beteiligung im Jahr 2020 auf die GmbH. Die GmbH wurde damit 100%ige Anteilsinhaberin an der KG. Die Vereinigung von Gesellschaftsanteilen in einer Hand löst auch dann Grunderwerbsteuer aus, wenn die Gesellschaft, welcher das Grundstücks gehört, eine Personengesellschaft (hier: KG) ist. Die im Jahr 2020 erfolgte Vereinigung der Gesellschaftsrechte löste daher Grunderwerbsteuer aus.
  • Kein Vorsteuerabzug bei Anmietung einer Wohnung durch den Gebäude-Miteigentümer
    Zwei Personen waren je zur ideellen Hälfte Eigentümer eines Miethauses mit mehreren Wohnungen. Einer der Miteigentümer mietete für seine privaten Wohnzwecke eine der Wohnungen von der Miteigentümergemeinschaft. In Bezug auf diese vom Miteigentümer privat verwendete Wohnung steht der Miteigentümergemeinschaft kein Vorsteuerabzug zu.
  • Umsatzsteuerliche Rechnungsberichtigung für verjährte Jahre ist möglich
    Wenn der Unternehmer in bereits verjährten Jahren (hier: 2004 bis 2007) Rechnungen mit einem zu hohen Umsatzsteuerbetrag ausgestellt hat und deshalb die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungslegung schuldet, kann er immer noch die Rechnungen berichtigen und damit die zu viel an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer zurückerlangen. Für den Aussteller der Rechnung wirkt nämlich die Rechnungsberichtigung erst im Jahr der Vornahme der Rechnungsberichtigung. Für das Jahr der Vornahme der Rechnungsberichtigung ist noch keine Verjährung eingetreten.
  • Keine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung bei Leistungen an Konsumenten
    Es entsteht dann keine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung, also wegen des bloßen Ausweises der Umsatzsteuer in einer Rechnung, wenn die Kunden des Rechnungsausstellers ausschließlich Endverbraucher sind und daher von vorneherein keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Zweck der Steuerschuld aufgrund Rechnungslegung ist nämlich nur die Vermeidung der Gefährdung des Steueraufkommens, die durch einen unrechtmäßigen Vorsteuerabzug eintreten kann.

7.      TERMINE APRIL BIS JUNI 2023

Zum besseren Überblick der im 2. Quartal 2023 anstehenden Fristen und Termine sollen die wichtigsten hier aufgelistet werden.

APRIL 2023

14.4.2023:   Ende der Voranmeldungsphase für den verlängerten EKZ I (die Frist läuft bereits seit dem 29.3.2023 und endet am 14.4.2023.)

17.4.2023:    Beginn der Antragsphase für den verlängerten EKZ I (läuft bis 16.6.2023)

17.4.2023:    Anmeldung zum Pre-Check-In bei der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) für das Energiekostenpauschale

30.4.2023:    Meldung land- und forstwirtschaftlicher Nebentätigkeiten bei der SVS

30.4.2023:    EU-OSS für das 1. Quartal 2023 – Meldung und Zahlung

 

MAI 2023

Anträge für das Energiekostenpauschale können ab Mai 2023 gestellt werden.

15.5.2023:    UVA für das 1. Quartal 2023 – Meldung und Zahlung

JUNI 2023

30.6.2023:   Einreichung der Steuerklärungen 2022 via FinanzOnline ohne steuerliche Vertretung

30.6.2023:    Auslaufen von Covid-19-Vergünstigungen: erhöhtes Pendlerpauschale / Pendlereuro, USt-Befreiung für Masken, Diagnostika und Impfungen.

30.6.2023:   Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug
Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können bis 30.6.2023 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2022 stellen. Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Auch im umgekehrten Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen österreichischer Unternehmer im Drittland (zB Serbien, Schweiz, Norwegen), endet am 30.6.2023 die Frist für Vergütungsanträge des Jahres 2022.

30.6.2023:   Firmenbucheinreichung des Jahresabschlusses kleiner GmbH, GmbH & Co KG und sonstiger kleiner kapitalistischen Personengesellschaften (Jahresumsatz bis zu € 70.000) in strukturierter Form erspart die Eintragungsgebühr von € 22. Mit Hilfe des aktuellen Webformulars (justizonline.gv.at) wird eine XML-Datei erstellt, die über FinanzOnline eingereicht werden kann.