Klienteninfo 07/2023

EDITORIAL

Mit unserer letzten Ausgabe der KlientenINFO vor dem Jahresende möchten wir Sie über die steuerlichen Änderungen ab 2024 informieren. Die lang erwartete
Veröffentlichung des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes bringt eine Ausweitung spendenbegünstigter Empfänger und Vereinfachungen für Kleinorganisationen. Die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss II sowie die FAQ sind nun knapp vor Antragsschlussveröffentlicht. Die globale Mindeststeuer (Pillar 2) nimmt konkrete Formen an. Ein Blick auf interessante höchstgerichtliche Entscheidungen und der letzte Check für den Termin 31.12.2023 runden diese Ausgabe der KlientenINFO ab.

Wir wünschen Ihnen für die bevorstehenden Festtage eine ruhige und besinnliche Zeit
und alles Gute für das Jahr 2024!

Inhalt

1.      STEUERLICHE ÄNDERUNGEN – AUSBLICK AUF 2024

1.1       Einkommensteuer

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 wird die inflationsneutrale Einkommensbesteuerung ab 1.1.2024 neu geregelt. Neben der Anpassung der Tarifstufen und bestimmter Absetzbeträge wurden noch weitere Maßnahmen beschlossen.

  • Tarifstufen und Absetzbeträge

Für die Tarifanpassung wurden die Eingangsstufe (=“Existenzminimum“) um 9,6% auf € 12.816 und die  weiteren Grenzbeträge der jeweiligen Tarifstufen [Stufe 2 (20%): € 20.818, Stufe 3 (30%): € 34.513, Stufe 4 (40%): € 66.612, Stufe 5 (48%): € 99.266] angehoben sowie davon abhängige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag: € 463, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag: € 752 und Pensionistenabsetzbetrag: € 954) erhöht. Eine umfassende tabellarische Übersicht finden Sie in der KlientenINFO Ausgabe 5/2023.

  • Gewinnfreibetrag (GFB)

Der Gewinnfreibetrags für Einkommensteuerpflichtige erfährt eine Erhöhung. Der Grundfreibetrag wird auf Gewinne bis € 33.000 angehoben, somit können € 4.950 (=15% von € 33.000) automatisch als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Der Maximalbetrag für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag über alle Stufen erhöht sich auf € 46.400.

  • Leistungsanreiz Überstunden

Mit der Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstundenzuschlägen soll ein Leistungsanreiz geboten werden. In den Jahren 2024 und 2025 können Zuschläge für 18 Überstunden monatlich bis zu € 200 steuerfrei ausbezahlt werden. Ab 2026 wird der Betrag auf monatlich € 120 für 10 Überstunden statt bisher € 86 angehoben.

  • Anhebung weiterer steuerlicher Begünstigungen
  • Der Freibetrag für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG) sowie für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN) wird auf € 400 / Monat erhöht.
  • Alle Regelungen betreffend Homeoffice, die von 2021 bis 2023 gegolten haben, gelten ab 2024 unbefristet weiter (zB Homeoffice-Pauschale).
  • Sowohl der steuerfreie Zuschuss für Kinderbetreuung wird auf € 2.000 pa als auch das Alter des „begünstigten“ Kindes von 10 auf 14 Jahre Ab 2024 wird auch ein nachträglicher Kostenersatz durch den Arbeitgeber direkt an den Arbeitnehmer anerkannt, wie dies bereits bei der Abwicklung des Öffi-Tickets erfolgt.
  • Ausstrahlung auf weitere (Grenz)Beträge

Die tarifmäßige Anhebung der Eingangsstufe auf € 12.816 (€ 11.693) ab 1.1.2024 wirkt sich ua auch noch auf folgende Grenzbeträge aus:

  • Das große Arbeitsplatzpauschale von jährlich € 1.200 steht dann zu, wenn Einkünfte aus einer anderen Tätigkeit € 12.816 pro Jahr nicht überschreiten. Darunter beträgt das Pauschale € 300.
  • Steuererklärungspflicht für Einkommen, die keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten und € 12.816 übersteigen.
  • Als außergewöhnliche Belastung können Krankheitskosten für einen einkommensschwachen (Ehe-)Partner übernommen werden, soweit durch die Krankheitskosten das steuerliche Existenzminimum des erkrankten (Ehe-)Partner von nunmehr € 12.816 unterschritten würde.

Hinweis: Die Abschaffung der kalten Progression knüpft an den Einkommensteuertarif an. Sie stellt keine generelle Inflationsanpassung aller Beträge im EStG dar. So haben zB Km-Geld, Luxustangente oder Pendlerpauschale andere Wurzeln, nicht die Anknüpfung an den Tarif.

1.2       Erhöhung Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte

Mit dem Ziel, dass die Beschäftigung von mehreren geringfügig Beschäftigten für Dienstgeber nicht günstiger ist als der Einsatz vollversicherter Dienstnehmer, kommt es ab 1.1.2024 zu einer Erhöhung der Dienstgeberabgabe. Diese umfasst bislang die DG-Beiträge zur Kranken -und Pensionsversicherung. Neu hinzu kommt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 3%. Die DG-Abgabe ist dann zu entrichten, wenn die Summe der Beitragsgrundlage aus geringfügig Beschäftigen den monatlichen Betrag von € 777,66 übersteigt. Bei ASVG-pflichtigen Dienstverhältnissen beträgt die DG-Abgabe 20,5%, gekürzt um den UV-Beitrag von 1,1% bei über 60-jährigen DN.

Die Mehreinnahmen fließen in den Topf der Arbeitslosenversicherung und des Insolvenz-Entgelt-Fonds. Dies erlaubt eine sehr geringfügige Senkung des Arbeitslosenbeitrags um 0,1%. Ab 1.1.2024 sind das 5,9% (6%), jeweils zur Hälfte vom Dienstnehmer und Dienstgeber getragen.

1.3       Umsatzsteuer

Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2024 wird eine befristete Umsatzsteuerbefreiung vom 1.1.2024 bis 31.12.2025 für Lieferung, ig Erwerb und Einfuhr sowie Installation von Photovoltaikmodulen eingeführt. Dabei wird für die Leistung ein Nullsteuersatz ohne Verlust des Vorsteuerabzugs angewendet.

Folgende Rahmenbedingungen gelten:

  • Die Lieferung und Installation erfolgt an den Betreiber, der ig Erwerb bzw die Einfuhr durch den Betreiber. Die Installationen müssen direkt gegenüber dem Betreiber erbracht werden. Allgemein notwendige Vorarbeiten sind nicht umfasst. Lieferung und Montage der PV-Module samt Zubehör und Speicher gelten als unselbständige Nebenleistung und sind von der umsatzsteuerlichen Begünstigung mitumfasst. Eine Nachrüstung des Speichers oder vorausgehende Leistungen an einen Zwischenhändler unterliegen dem Regelsteuersatz. Auch Kleinunternehmer können als Betreiber gelten.
  • Die Engpassleistung beträgt nicht mehr als 35 KWp.
  • Die Anlage wird betrieben auf oder in der Nähe von
    • Gebäuden, die Wohnzwecken dienen,
    • Gebäuden, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden,
    • Gebäuden, die von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen genutzt werden.

1.4       Weitere veränderliche Werte

  • Bausparprämie 2024

Die Höhe der Bausparprämie beträgt auch für das Kalenderjahr 2024 unverändert 1,5% der prämienbegünstigten Bausparkassenbeiträge von maximal € 1.200 pa, somit € 18.

  • Autobahnvignette für 2024

Im Vignettenjahr 2024 gibt es einige Neuerungen. Mit der 1-Tages-Vignette wird ein neues digitales Vignettenprodukt eingeführt. Künftig ist es möglich, dass die 1-Tages- und 10-Tages-Vignette beim Online-Kauf sofort gültig sind. Die 2-Monats-Vignette und die Jahresvignette sind aufgrund des Konsumentenschutzes frühestens ab dem 18.Tag nach dem Online-Kauf gültig.

in € inkl 20% USt

Jahr

2-Monate

10-Tage
(auch digital)

1-Tag
(nur digital)

einspuriges Kfz

38,50

11,50

4,60

3,40

mehrspuriges Kfz bis 3,5 TzGM

96,40

28,90

11,50

8,60

Hinweis: Denken Sie daran, bis spätestens 13.1.2024 die Jahresvignette online zu kaufen!

  • E-Card Serviceentgelt 2024

Das Serviceentgelt für die e-Card fällt für Personen an, die am 15. November in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Für 2024 war am 15.11.2023 ein Serviceentgelt von € 13,35 fällig.

1.5       ORF-Beitrag

Mit Abschaffung der GIS-Gebühr wird die Finanzierung des ORF ab 1.1.2024 auf neue Beine gestellt.

Der neue ORF-Beitrag gilt nun auch für Unternehmen. In Anknüpfung an die Kommunalsteuerpflicht müssen Unternehmen pro Betriebsstätte und Gemeinde gestaffelt einen oder mehrere ORF-Beiträge bezahlen. Bei Privatpersonen wird auf den Hauptwohnsitz abgestellt. Wird das Unternehmen von Zuhause aus betrieben, ist der ORF-Beitrag an der gemeldeten Betriebsstätte zu entrichten. In diesem Fall ist weder für den Unternehmer persönlich noch für andere Haushaltsangehörige, die an der Adresse der Betriebsstätte wohnen, ein zusätzlicher Beitrag für den privaten Bereich zu entrichten. Ein-Personen-Unternehmen (EPU) werden als Privatperson ORF-beitragspflichtig.

Die Höhe des ORF-Beitrags ist für die Jahre 2024-2026 mit € 15,30 / Monat (€ 183,60 pa) festgesetzt. Für Unternehmen gilt eine Staffelung abhängig von der Summe der Arbeitslöhne, die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer sind.

Hinweis: Als Dienstnehmer gelten auch freie Dienstnehmer und wesentlich Beteiligte.

Zur Klarstellung des Begriffs „Betriebsstätte“ wird festgehalten, dass mit einem Homeoffice keine Betriebsstätte des betreffenden Mitarbeiters bewirkt wird und folglich auch kein zusätzlicher ORF-Beitrag für den Unternehmer anfällt.

KommSt-BMGl bis €

1,6 Mio

3 Mio

10 Mio

50 Mio

90 Mio

über 90 Mio

Anzahl / Mon
ORF-Beitrag

1

2

7

10

20

50

Der monatliche ORF-Beitrag ist mit der Anzahl von 100 gedeckelt. Somit sind im Höchstfall von einem Unternehmer € 1.530 / Monat abzuführen.

Die Anmeldung zum ORF-Beitrag hat an die ORF-Beitrags Service GmbH zu erfolgen und ist nur notwendig, wenn bei der GIS keine aktuelle Meldung vorliegt. Aufrechte GIS-Meldungen und aufrechte SEPA-Aufträge werden unter Anpassung des eingezogenen Betrages weitergeführt. Die Daten zur Bemessungsgrundlage erhält die Gesellschaft in weiterer Folge automatisiert vom BMF unter Einhaltung des Datenschutzes. Andernfalls müssen Unternehmen ihrer Meldepflicht bis zum 15.4.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH nachkommen. Die mit der Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tage ab Zustellung fällig. Meldeverstöße können mit Verwaltungsstrafen von bis zu € 2.180 bestraft werden.

TIPP: Nur wenn der Beitrag nicht fristgerecht entrichtet wird und auf Wunsch des Beitragsschuldners werden Bescheide über die Beitragsfestsetzung ausgestellt. Gegen die von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassenen Bescheide kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

2.      AUSWEITUNG DER SPENDENBEGÜNSTIGUNG

Im Parlament liegt die Regierungsvorlage des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 (GemRefG 2023) vor. Mit dem Gesetz soll vor allem die Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet werden. Spendenbegünstigte Zwecke sollen zukünftig alle Zwecke sein, die als gemeinnützig oder mildtätig iSd §§ 35 oder 37 BAO anzusehen sind. Dadurch sollen insbesondere auch die Bereiche Bildung und Sport begünstigt werden. Das geplante GemRefG 2023 soll mit 1.1.2024 in Kraft treten und regelt im Wesentlichen folgende drei Bereiche:

  1. Steuerfreiheit für ehrenamtliche Tätigkeiten

Um die rund 2,6 Mio ehrenamtlich Tätigen steuerlich zu unterstützen, werden Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen ab 2024 unter gewissen Voraussetzungen einkommensteuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung betrifft Zahlungen von Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.

Das Gesetz sieht ein kleines (bis zu € 30/Tag, maximal € 1.000/Jahr) und ein großes (bis zu € 50/Tag, maximal € 3.000/Jahr) Freiwilligenpauschale vor.

  1. Spendenbegünstigte Vereine

Spenden an spendenbegünstigte Körperschaften können steuerlich abgezogen werden (als Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben). Es gibt zwei Gruppen von spendenbegünstigten Körperschaften: Einerseits solche, die einen begünstigten Zweck verfolgen und denen mit Bescheid des Finanzamts die Spendenbegünstigung zuerkannt worden ist, und andererseits solche, die namentlich im Gesetz angeführt sind.

Die erste Gruppe spendenbegünstigter Körperschaften bilden Vereinigungen mit folgenden begünstigten Zwecken

  • gemeinnützige Zwecke oder
  • mildtätige Zwecke oder
  • wissenschaftliche Forschungsaufgaben oder
  • Entwicklung der Künste oder
  • Lehraufgaben zur Erwachsenenbildung.

Durch diese allgemeine Umschreibung der begünstigten Zwecke wird – im Vergleich zur bisherigen Rechtslage – der Kreis der begünstigen Körperschaften deutlich erweitert. Dadurch kommen Bereiche neu hinzu, wie etwa Sport, Bildung, Jugendförderung, Förderung der Demokratiebildung.

Die Körperschaften dieser Gruppen müssen die allgemeinen Voraussetzungen gemeinnütziger / mildtätiger Körperschaften erfüllen und seit mindestens 12 Monaten dem begünstigten Zweck dienen. Weiters darf gegen Entscheidungsträger bzw Mitarbeiter des Vereins oder den Verein selbst innerhalb der letzten 2 Jahre keine Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlichen Finanzvergehens erfolgt sein.

Die jeweilige Körperschaft hat – unter Beiziehung eines Steuerberaters bzw Wirtschaftsprüfers – mittels eines elektronischen Formulars beim Finanzamt Österreich die Zuerkennung der Spendenbegünstigung zu beantragen („Erstantrag“). Mit dem Datum des positiven Bescheids erfolgt die Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger. In den Folgejahren hat die Körperschaft jährlich (innerhalb von 9 Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres) dem Finanzamt die Voraussetzungen für den Weiterverbleib auf der Liste im Wege eines – wiederum unter Beiziehung eines Steuerberaters bzw Wirtschaftsprüfers – elektronisch zu übermittelnden Formulars zu bestätigen.

Hinweis: Für bereits zum 31.12.2023 bestehende Spendenbegünstigungen gilt die jährlich zu erbringende Bestätigung für das Jahr 2024 als erbracht.

Die zweite Gruppe spendenbegünstigter Körperschaften bilden jene Einrichtungen, die im Gesetz ausdrücklich aufgezählt sind. Zusätzlich zu den bereits nach der bisherigen Rechtslage Genannten (Universitäten, Nationalbibliothek, Österreichische Museen, freiwilligen Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände, etc) kommen nunmehr insbesondere Folgende hinzu:

  • Öffentliche Kindergärten und öffentliche Schulen,
  • Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht von Körperschaften öffentlichen Rechts (etwa auch Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht),
  • UNHCR,
  • Internationale Anti-Korruptions-Akademie.

Spenden an beide Gruppen spendenbegünstigter Körperschaften sind – bis zu 10% des Gewinnes – Betriebsausgaben bzw – bis zu 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte – Sonderausgaben, wenn die Körperschaft die Spenderdaten über FinanzOnline dem Finanzamt bekannt gegeben hat. In diesem Rahmen können bspw auch Sachspenden an Schulen und Kindergärten steuerwirksam geleistet werden.

  1. Ergänzende Änderungen in der BAO

Einer gemeinnützigen Körperschaft steht die Steuerbefreiung von der Körperschaftsteuer nur zu, wenn im gesamten Veranlagungszeitraum sowohl die tatsächliche Geschäftsführung als auch die Satzung den Gemeinnützigkeitserfordernissen der Bundesabgabenordnung entsprechen. Das bedeutete in der Vergangenheit: Auch bloß formale Satzungsmängel (zB keine ausreichend klare Vermögensbindung in der Satzung) haben zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigungen der Körperschaft geführt, auch wenn die tatsächliche Geschäftsführung den Gemeinnützigkeitserfordernissen entsprochen hat.

Durch die Neuregelung wird nun die Möglichkeit der rückwirkenden Sanierung der Satzung geschaffen, sodass der gemeinnützigen Körperschaft auch für die zurückliegenden Jahre die steuerlichen Begünstigungen erhalten bleiben. Ändert die Körperschaft (von sich aus oder auf Aufforderung des Finanzamtes) die Satzung und erfüllt die Satzung sodann die Anforderungen der BAO, wirkt diese Sanierung auf Zeiträume vor der Änderung zurück. Voraussetzung ist allerdings, dass aus der Satzung schon vor ihrer Änderung eine abgabenrechtlich begünstigte Zielsetzung und der Ausschluss des Gewinnstrebens abgeleitet werden konnten und die tatsächliche Geschäftsführung bereits vor der Satzungsänderung der nunmehr geänderten Satzung entsprochen hat.

Eine weitere Änderung der BAO besteht darin, dass die Ausnahmegenehmigung für einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb bzw Gewerbebetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft als erteilt gilt, wenn die Umsätze nicht über € 100.000 (bisher € 40.000) hinausgehen.

3.      ENERGIEKOSTENZUSCHUSS II – RICHTLINIE VERÖFFENTLICHT

Wie bereits in unserer Sonder-KlientenINFO vom 15.11.2023 berichtet, wurde von der aws am 8.11.2023 der Entwurf der Richtlinie zum Energiekostenzuschuss II zur Verfügung gestellt. Schließlich wurde am 20.11.2023 die endgültige Richtlinie veröffentlicht. Da diese in großen Teilen deckungsgleich mit dem Entwurf der Richtlinie vom 8.11.2023 ist, beschränken wir uns auf einige wesentliche Präzisierungen, die durch die endgültige Richtlinie erfolgt sind.

  • Gewinnausschüttungsbeschränkungen

Die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw Gewinnausschüttungen an Eigentümer sind im Zeitraum vom 20.11.2023 bis zum 20.6.2024 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Folgende Maßnahmen stehen in diesem Zeitraum einer Gewährung des Energiekostenzuschusses II entgegen:

  • Ausschüttungen von Dividenden und sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen,
  • Rückkauf eigener Aktien.

Ausgenommen sind Ausschüttungen an verbundene Unternehmen, wenn der Gewinn zur Finanzierung der verbundenen Unternehmen verwendet wird und keine weitere Auszahlung an die Inhaber bzw Eigentümer erfolgt.

  • Bonibeschränkungen

Förderungswerbende Unternehmen dürfen ab dem 20.11.2023 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlungen für das Geschäftsjahr 2021 auszahlen.

Bonuszahlungen sind einmalige, nicht wiederkehrende Erfolgsprämien für außerordentliche Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht – unerheblich ihrer Auszahlungsart.

Die Bonibeschränkung gilt nur für Geschäftsführer bzw Vorstände – Prokuristen, leitende Angestellte oder Mitarbeiter in ähnlichen Stellungen sind davon nicht betroffen.

Bereits vor dem 20.11.2023 ausgezahlte oder gewährte Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer sind von dieser Beschränkung nicht betroffen. Unter „gewährt“ ist jede vor dem 20.11.2023 geschlossene Vereinbarung zu verstehen, die dem Geschäftsführer oder dem Vorstand einen Rechtsanspruch oder zumindest Anwartschaft auf eine Bonuszahlung verschafft. Das gilt auch, wenn die für die Bemessung der tatsächlichen Höhe der Bonuszahlung verwendeten Kriterien noch nicht festgelegt wurden.

TIPP: Bei Unternehmen, in denen das Wirtschaftsjahr am 30.11.2023 oder 31.12.2023 endet, könnte es vorteilhaft sein, Bonuszahlungen in das folgende Wirtschaftsjahr zu verschieben.

  • Antragszeitraum

Der bereits im Entwurf der Richtlinie festgelegte Antragszeitraum vom 9.11.2023 bis maximal zum 7.12.2023 (im Regelfall jedoch kürzer!) wurde durch die endgültige Richtlinie nicht angepasst. Da das Zeitfenster zwischen der endgültigen Veröffentlichung der Richtlinie (20.11.2023) und der letztmöglichen Beantragung am 7.12.2023 (im besten Fall) äußerst kurz ist, gibt es von Seiten der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen Bestrebungen, den Antragszeitraum zu verlängern. Ob eine Verlängerung erwirkt werden kann, bleibt vorerst noch offen.

4.      SPLITTER

4.1       Globale Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen  (Pillar 2)

Am 3.10.2023 wurde ein Gesetzesentwurf zur globalen Mindestbesteuerung von Unternehmensgruppen zur Begutachtung vorgelegt. Die globale Mindestbesteuerung zielt darauf ab, dass Unternehmensgruppen mit Konzernumsätzen von weltweit mindestens € 750 Mio einer effektiven Steuerbelastung von mindestens 15% unterworfen werden.

In Österreich sind davon rund 6.500 Geschäftseinheiten umfasst, die einer Unternehmensgruppe angehören, deren Konzernumsatzerlöse mindestens € 750 Mio in zumindest zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre erreicht haben. Die Umsatzerlöse müssen von der obersten Muttergesellschaft nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (zB UGB / IFRS) festgestellt werden. Bei Ermittlung der Umsatzschwelle werden auch die Umsatzerlöse konsolidierter, jedoch von der Mindestbesteuerung ausgenommenen Einheiten berücksichtigt. Von der Mindestbesteuerung ausgenommen sind zB staatliche Einheiten, Non-Profit-Organisationen, Pensionsfonds etc.

Sofern der Effektivsteuersatz eines Unternehmens unter 15% liegt, wird in Form einer Ergänzungssteuer die effektive Mindeststeuerbelastung von 15% sichergestellt. Diese Ergänzungssteuer wird auf drei verschiedene Arten eingehoben, nämlich in Form der Primär-Ergänzungssteuer (PES), der Sekundär-Ergänzungssteuer (SES) oder der Nationalen-Ergänzungssteuer (NES). Die Ermittlung der Mindeststeuer erfolgt im jeweiligen Staat, in welchem sich die Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppen befinden. Die Ergebnisse (Gewinne/Verluste) sowie die anerkannten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten werden innerhalb eines Steuerhoheitsgebiets zusammengefasst. Die Relation zwischen den gesamten anerkannten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten in einem Steuergebiet und der ermittelten Gewinne bzw Verluste ergeben den länderspezifischen Effektivsteuersatz. Liegt dieser unter 15%, so wird eine Ergänzungssteuer eingehoben.

Die Ermittlung des länderspezifischen Effektivsteuersatzes muss von der Konzernmutter bzw von den einzelnen Geschäftseinheiten in einem Mindeststeuerbericht beim Finanzamt für Großbetriebe eingereicht werden. Die Frist dafür beträgt 15 Monate nach Ende des Geschäftsjahres bzw 18 Monate in einem Übergangsjahr (erstes Jahr, in dem die Mindestbesteuerung auf das Unternehmen anwendbar wird). Wird dieser Bericht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, drohen Geldstrafen bis zu € 100.000.

Bei der Mindeststeuer handelt es sich um eine eigenständige Abgabe vom Einkommen, die unabhängig von der Rechtsform der Geschäftseinheit erhoben wird.

4.2       Senkung der Mindestkörperschaftsteuer ab 1.1.2024

Wie bereits in unserer Ausgabe 4/2023 berichtet, sieht der Entwurf des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2023 ua zur Förderung von Unternehmensgründungen vor, das Mindeststammkapital einer GmbH generell auf € 10.000 zu senken. Damit entfällt die bisherige Auffüllverpflichtung für gründungsprivilegierte GmbHs.

Die Mindest-KöSt für eine GmbH beträgt 5% des gesetzlichen Mindestkapitals, derzeit also 5% von € 35.000 = € 1.750 pa. Durch die Senkung des Mindestkapitals auf € 10.000 beträgt die Mindest-KöSt für eine GmbH künftig generell € 500 pa.

Dies wird mit den KöSt-Vorschreibungen 2024 für alle GmbHs umgesetzt werden.

Anmerkung: Für bestehende GmbHs mit einem Stammkapital von € 35.000 wird daher keine Kapitalherabsetzung notwendig sein, um in den Genuss der niedrigen Mindestkörperschaftsteuer zu kommen, da diese sich nicht an der Höhe des tatsächlichen Stammkapitals orientiert, sondern am gesetzlichen Mindestkapital.

4.3       Einlagen von Grundstücken in Personengesellschaften

Seit Einführung der ImmoESt im Jahr 2012 beurteilt die Finanzverwaltung die Einlagen in Personengesellschaften wie folgt: Es ist festzustellen, in welchem Ausmaß der Einlegende nach dem Einlagevorgang an der Personengesellschaft vermögensmäßig beteiligt ist („Eigenquote“). Die Beteiligungen der anderen Personen ist die „Fremdquote“. Die Übertragung des Wirtschaftsgutes auf die Personengesellschaft stellt nur im Ausmaß der Eigenquote eine steuerliche Einlage dar. Im Ausmaß der Fremdquote wird hingegen ein entgeltlicher Vorgang (Tausch) angenommen. Im Falle der Einlage eines Grundstücks aus dem Privatvermögen liegt in Bezug auf die Fremdquote eine steuerpflichtige Grundstücksveräußerung vor; deshalb geht insoweit (wenn bisher Altvermögen vorgelegen ist) die günstige Altvermögenseigenschaft verloren.

Mit dem AbgÄG 2023 wurde (mit Wirksamkeit ab 21.7.2023) die der Verwaltungspraxis entsprechende Regelung gesetzlich verankert. Daraus ergibt sich:

  • Gesellschafter verkauft aus Privatvermögen an Personengesellschaft

Im Ausmaß der Fremdquote liegt eine Veräußerung vor, im Ausmaß der Eigenquote eine steuerneutrale Einlage.

  • Gesellschafter legt aus Privatvermögen ein gegen Erhöhung seines variablen Kapitalkontos

Auch hier wird grundsätzlich im Ausmaß der Fremdquote eine Veräußerung angenommen und nur im Ausmaß der Eigenquote eine steuerneutrale Einlage.

Sonderfall: Sind die Mitgesellschafter nahe Angehörige des einbringenden Gesellschafters und führt die Einbringung zu einer Erhöhung der variablen Kapitalkonten sämtlicher Gesellschafter entsprechend ihrer Substanzbeteiligung, wird den Einkommensteuerrichtlinien zufolge die Übertragung der Fremdquote nicht als Veräußerung, sondern als Schenkung an die anderen Gesellschafter gewertet. Diesfalls ist also die gesamte Einbringung steuerneutral.

  • Gesellschafter legt aus Privatvermögen ein gegen Erhöhung seines Gesellschaftsanteils (Erhöhung des fixen Kapitalkontos)

Im Ausmaß der Fremdquote liegt eine Veräußerung vor, die als Tausch angesehen wird. Der gemeine Wert der Fremdquote des eingelegten Wirtschaftsgutes wird daher als Entgelt angenommen. Im Ausmaß der Eigenquote liegt wiederum eine Einlage vor.

Dieser Vorgang kann auch als Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG gestaltet werden.

Hinweis: § 32 Abs 3 EStG ordnet generell in Bezug auf die Eigenquote von eingebrachten Wirtschaftsgütern an, Vorsorge zu treffen, dass keine Verschiebung der stillen Reserve und damit keine Verschiebung der Steuerbelastung auf andere Gesellschafter eintritt. Diese Vorsorge kann bspw durch eine Ergänzungsbilanz oder durch das Evidenthalten und Zuordnen der stillen Reserve erfolgen.

Die Missachtung dieses Vorsorgeerfordernisses führt allerdings nicht zur Aufdeckung und Steuerpflicht der stillen Reserve, sondern bedeutet nur eine Beeinträchtigung in der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

5.      AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

Anerkennung eines Arbeitszimmers trotz Lagerung von Privatgegenständen

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines im Wohnungsverband gelegenen Raumes als häusliches Arbeitszimmer ist unter anderem, dass der betreffende Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche bzw berufliche Zwecke genutzt wird. Im gegenständlichen Fall hatte der Arbeitnehmer im Arbeitszimmer private Gegenstände („Flipperapparat, Transportkoffer, Stereoanlage, Wurlitzer, Jukebox“) gelagert. Das BFG erachtete das als unschädlich. Der VwGH bestätigte dies und wies die vom Finanzamt dagegen erhobene Revision zurück.

Private Kfz-Nutzung durch GmbH-Geschäftsführer

Nützt der wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer einen Firmen-Pkw auch für private Fahrten, hat er bei der Einkommensteuer einen Sachbezug zu besteuern (ausgenommen bei E-Autos). Die Besteuerung kann entweder mit dem Betrag aus der für Arbeitnehmer geltenden Sachbezugswerteverordnung vorgenommen werden oder – wahlweise – mit den auf die private Nutzung entfallen tatsächlichen Kosten, die von der GmbH getragen wurden. Die Heranziehung der von der GmbH tatsächlich getragenen Kosten ist aber nur möglich, wenn das exakte Ausmaß der privaten Kfz-Nutzung unzweifelhaft nachgewiesen wird (zB durch ein Fahrtenbuch).

Hälftesteuersatz auf Vergütung für Diensterfindung

Der Arbeitgeber vereinbarte mit dem Arbeitnehmer, dass dieser eine jährliche Erfolgsprämie erhält, mit der auch eine Vergütung für die Diensterfindung des Arbeitnehmers abgegolten ist. Der auf die Abgeltung der Diensterfindung entfallende Teil der Erfolgsprämie kann herausgerechnet und im Einkommensteuerbescheid mit dem Hälftesteuersatz besteuert werden. Dass eine Vergütung für Diensterfindungen in Form einer pauschalen Gewinnbeteiligung oder einer Erfolgsprämie erfolgt, nimmt ihr nämlich nicht den Charakter einer Diensterfindungsentlohnung.

Strafverfahren nach WiEReG gegen Rechtsanwalt als Stiftungsvorstand

Nach den Vorgaben des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) haben ua Privatstiftungen binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt (Strafen bis zu € 200.000). Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt die beiden Aufforderungen elektronisch in die FinanzOnline-Databox der Stiftung zugestellt. Der Rechtsanwalt als Vorstand der Privatstiftung hat die Databox der Stiftung nicht kontrolliert und daher die Aufforderungen nicht gesehen. Dennoch konnte er wegen der Meldepflichtverletzung bestraft werden.

Einbringung von Grundstücken in eine Gesellschaft

Der Gesellschafter einer GmbH schloss mit seiner GmbH einen „Einbringungsvertrag“, mit welchem er Grundstücke in die GmbH einbrachte. Der Gesellschafter wertete das eingebrachte Vermögen als Betrieb („gewerblicher Vermietung und Grundstückshandel“) und behandelte die Einbringung als steuerneutral (nach dem Umgründungssteuergesetz). Da aber das Finanzamt darlegen konnte, dass die bisherige Nutzung der Grundstücke nicht als „Betrieb“ einzustufen war (sondern als bloße Vermögensverwaltung), stellte die Einbringung der Grundstücke einen steuerpflichtigen Tausch dar (nach derzeitiger Rechtslage: ImmoESt-Pflicht für die Übertragung der Grundstücke).

Ausnahmsweise Steuerpflicht der im Scheidungsvergleich vereinbarten Rente

Zwei Eheleute trafen anlässlich ihrer einvernehmlichen Ehescheidung eine Vereinbarung über die Aufteilung des Vermögens. Dabei wurde auch ein während aufrechter Ehe als Wertanlage angeschafftes, im gemeinsamen Eigentum stehendes Miethaus in das Alleineigentum der Frau übertragen; die Frau verpflichtete sich zu einer monatlichen Leibrente, wobei der Kapitalwert der Rente nach dem Verkehrswert der Liegenschaftshälfte berechnet wurde. Weil die Rente die exakte Gegenleistung für die Übertragung der Haushälfte war, liegt (ausnahmsweise) eine entgeltliche Kaufpreisrente vor, die – nach Ablauf einiger Jahre – bei der Zahlenden Sonderausgabe und beim Zahlungsempfänger steuerpflichtige Einnahme ist. Im Allgemeinen gelten die Übertragungen im Scheidungsvergleich allerdings als unentgeltlich, weil die Aufteilung die familiäre Sphäre der Ehegatten (Führung des gemeinsamen Haushalts, Pflege und Erziehung der Kinder, sonstiger ehelicher Beistand) berücksichtigt.

Steuerpflicht des Vermieters bei Baukostenübernahme durch Mieter

Der Eigentümer eines Grundstücks begann mit dem Bau eines Gebäudes. Sodann vermietete er die Liegenschaft, wobei der Mieter verpflichtet wurde, die Kosten für die Fertigstellung des Gebäudes bis zu € 700.000 zu bezahlen. 10 Jahre später entdeckte das Finanzamt, dass diese Kostenübernahme nicht als Mieteinnahme versteuert wurde. Aber das BFG hob die Einkommensteuervorschreibung wegen Verjährung auf, weil der Vermieter – wegen eines Irrtums über die Rechtslage – keine vorsätzliche Abgabenhinterziehung begangen hatte und damit keine hinterzogenen Abgaben vorlagen. Der VwGH bestätigte die Sichtweise des BFG.

Antrag auf Umsatzbesteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung)

Wer nach den Vorgaben des UStG die Umsatzsteuer nach „vereinnahmten Entgelten“ (Ist-Besteuer-ung) berechnen muss, kann den Antrag für die Besteuerung nach „vereinbarten Entgelten“ (Soll-Besteuerung) stellen. Ein solcher Antrag auf Berechnung der Steuer nach „vereinbarten Entgelten“ muss allerdings spätestens bis zu dem Zeitpunkt gestellt werden, bis zu welchem die Einreichung der ersten Voranmeldung für diesen Veranlagungszeitraum zu erfolgen hat.

6.      LAST MINUTE – 31.12.2023

  • Spenden

Gerade in der Vorweihnachtszeit wird traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10% des laufenden Gewinnes bzw bis zu 10% des laufenden Jahreseinkommens für das Jahr 2023 als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Spenden, die bis zum 31.12.2023 überwiesen werden, können noch für das Jahr 2023 steuerlich geltend gemacht werden.

  • Gewinnfreibetrag 2023

Die zur Ausnutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages angeschafften Wertpapiere müssen bis spätestens 31.12.2023 auf Ihrem Depot eingebucht sein.

  • Registrierkassen – Jahresendbeleg

     Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2023 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem externen Datenspeicher. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2024 Gelegenheit dazu. Für webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte automatisiert durchgeführt.

  • Bei Fruchtgenussobjekten rechtzeitig Substanzabgeltung überweisen

     Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können? Dann denken Sie daran, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenk­nehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.

  • Teuerungsprämie bis zu € 3.000

Für 2023 besteht die Möglichkeit der lohnsteuer-, SV- und LNK-freien Auszahlung einer Teuerungsprämie, wobei bis zum Betrag von € 2.000 keine weiteren Voraussetzungen (zB Gruppenmerkmal) erforderlich sind. Die restlichen € 1.000 sind an eine Regelung im Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geknüpft. Eine Verlängerung der Regelung für 2024 wird erwartet.

  • Gruppenantrag

Vor Ablauf des Wirtschaftsjahres der neu zu bildenden Gruppe oder des neu einzubeziehenden Gruppenmitglieds ist der unterfertigte Gruppenantrag dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Bei einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr ist der Antrag daher bis spätestens 31.12.2023 einzubringen.

  • Urlaubsverjährung

Aufgrund einer OGH-Entscheidung ist es erforderlich, dass der AG den AN auffordert, seinen Urlaub zu konsumieren, und zwar mit dem Hinweis auf die sonst drohende Verjährung. Nur dann kann der Urlaubsanspruch auch tatsächlich verjähren.

Tipp: Versenden Sie an alle AN eine entsprechende Aufforderung zum Jahresende.

  • CbC-Report für grenzüberschreitende Leistungen

Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes schreibt die Mitteilung gemäß § 4 VPDG für das Kalenderwirtschaftsjahr 2023 und die Übermittlung des Country-by-Country Reports für das Kalenderwirtschaftsjahr 2022 bis spätestens 31.12.2023 via FinanzOnline vor. Bei inhaltsgleicher Meldung ist keine neuerliche Mitteilung gem. § 4 VPD erforderlich. Das Ende der Zugehörigkeit oder der Wegfall der Berichtspflicht sind jedoch durch eine Leermeldung bekannt zu geben.