EDITORIAL 5/2024
Die Nationalratswahlen sind geschlagen. Wir werden selbstverständlich laufend darüber berichten, welche Sanierungsmaßnahmen eine neue Regierung ergreifen wird, die zur Finanzierung des Budgets dringend Steuereinnahmen benötigt.
Ergänzend zur Inflationsanpassungsverordnung wurde noch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 beschlossen. Weiters informieren wir Sie über die voraussichtlichen SV-Werte für 2025 und die Senkung der Zinssätze der BAO aufgrund der Leitzinssenkung durch die EZB.
Im Anhang haben wir wieder die bewährte Checkliste „Steuertipps zum Jahresende 2024“ für Sie zusammengestellt.
Mitte Oktober ist noch genügend Zeit für Rückfragen und eine individuelle Beratung bei uns. Vereinbaren Sie einen Termin für Ihren persönlichen Steuercheck rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2024!
Inhalt
1 PROGRESSIONSABGELTUNGSGESETZ 2025
In unserer letzten Ausgabe der KlientenINFO haben wir die automatische Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifs dargestellt. Zusätzlich ergibt sich aus dem Ministerratsbeschluss vom 4.7.2024 eine Reihe von weiteren Entlastungsmaßnahmen zur Inflationsabgeltung ab 1.1.2025. Diese finden sich nunmehr in dem am 18.9.2024 vom Nationalrat beschlossenen Progressionsabgeltungsgesetz 2025.
Damit kommt es ab 1.1.2025 zu den in der KlientenINFO 4/2024 dargestellten Maßnahmen wie zB:
- Anhebung der Grenzbeträge für die ersten fünf Einkommensteuer-Tarifstufen um 3,83%,
- Volle Anhebung der einkommensteuerlichen Absetzbeträge (samt Sozialversicherungsrückerstattung und des Sozialversicherungsbonus) sowie der zugehörigen Einkommens- und Einschleifgrenzen,
- Anhebung des Tagesgeldes auf € 30 und des pauschalen Nächtigungsgeldes auf € 17,
- Anhebung und Vereinheitlichung des Kilometergeldes für PKW, Motorräder und Fahrräder,
- Erhöhung der Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer auf € 55.000 (und damit auch für die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung).
1.1 Ökologische Motivation der Änderung des Kilometergeldes ab 2025
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde in das EStG ausdrücklich die Anordnung aufgenommen, dass die Kosten für die betriebliche bzw berufliche Nutzung eines KFZ, Kraftrades oder Fahrrades steuerlich absetzbar sind (ausgenommen sind die steuerlich pauschal berücksichtigten Wegstrecken der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – hier gibt es das Pendlerpauschale).
Diese Absetzbarkeit ist eine Selbstverständlichkeit und wurde deshalb in das EStG aufgenommen. Gleichzeitig damit wurde in das Gesetz die Anordnung aufgenommen, dass der Finanzminister eine Verordnung erlassen darf, in der die pauschale Berücksichtigung dieser Fahrzeugkosten geregelt wird, wobei Begünstigungen „im Interesse ökologischer Zielsetzungen“ vorgesehen werden. Diese gesetzliche Erlaubnis war erforderlich, weil ansonsten Pauschalregelungen den tatsächlichen Aufwand möglichst realitätsgerecht abbilden müssten und Fahrräder in Wirklichkeit weniger Kosten verursachen als PKW.
Um ökologische Anreize zu setzen, beträgt ab 1.1.2025 das Kilometergeld für PKW, Motorräder und Fahrräder aber einheitlich € 0,50/km; für mitbeförderte Personen kann ein Betrag von € 0,15/km abgesetzt werden. Das soll Fahrgemeinschaften attraktiver machen.
Nach bisheriger Verwaltungspraxis können Unternehmer und Arbeitnehmer für die betriebliche/berufliche Nutzung ihres eigenen Autos Kilometergelder bis zu einer Fahrleistung von 30.000 km pro Jahr abziehen. Für die betriebliche/berufliche Nutzung eines Fahrrades können bisher Kilometergelder bis zu einer Fahrstrecke von 1.500 km pro Jahr abgezogen werden. In der geplanten Verordnung soll die Grenze für Fahrräder (und Motorräder) auf 3.000 km angehoben werden, um einen weiteren Anreiz für die Nutzung von Fahrrädern zu setzen.
Wird eine betriebliche/berufliche Wegstrecke zu Fuß zurückgelegt, sollen ab Überschreiten der Untergrenze von 1 km Kilometergelder von € 0,38 pro Kilometer abgesetzt werden können.
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde ausdrücklich in das EStG aufgenommen, dass Arbeitnehmer Kosten der Öffi-Tickets für berufliche Fahrten (außer Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) steuerlich absetzen können und dass der Finanzminister eine Verordnung erlassen darf, in der die pauschale Berücksichtigung dieser Fahrtkosten geregelt wird, wobei Begünstigungen „im Interesse ökologischer Zielsetzungen“ stehen müssen. Die geplante Verordnung soll vorsehen, dass ein vom Arbeitgeber für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf Dienstreisen gezahlter „Beförderungszuschuss“ steuerfrei ist.
1.2 Kinderzuschlag von € 60 pro Monat
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wird ein Kinderzuschlag für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen (bis € 25.725 pro Jahr) eingeführt. Sie erhalten ab Juli 2025 einen Kinderzuschlag von € 60 pro Kind bis zu dem Monat, in dem das Kind 18 Jahre wird. Es ist ein Zuschlag zum bestehenden Kinderabsetzbetrag und wird automatisch mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
2 DIE WICHTIGSTEN SV-WERTE FÜR 2025
Die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung für 2025 liegen (vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung im BGBl) bereits vor. Hier der Ausblick auf die wichtigsten Werte:
2024 in € | 2025 in € | |
Höchstbeitragsgrundlage | ||
laufende Bezüge täglich | 202,00 | 215,00 |
laufende Bezüge pm | 6.060,00 | 6.450,00 |
Sonderzahlung pa | 12.120,00 | 12.900,00 |
freie Dienstnehmer ohne SZ pm | 7.070,00 | 7.525,00 |
Geringfügigkeitsgrenze pm | 518,44 | 551,10 |
Grenzwert Dienstgeberabgabe (DGA), pm | 777,66 | 826,65 |
3 SENKUNG DER ZINSSÄTZE
Die EZB hat den Leitzins zunächst am 6. Juni 2024 um 0,25%-Punkte und am 12. September 2024 um 0,60%-Punkte gesenkt. Da Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5%-Punkte seit der letzten Änderung des Basiszinssatzes ohne Auswirkung bleiben, wurde mit Wirkung ab 18.9.2024 der Basiszinssatz um 0,85%-Punkte von 3,88% auf 3,03% gesenkt.
Damit ergeben sich ab 18.9.2024 folgende effektive Zinssätze in der BAO und im COFAG-NoAG:
Wirksamkeit ab | Basiszinssatz | Stundungszinsen | Aussetzungszinsen | Anspruchszinsen | Beschwerdezinsen | Umsatzsteuerzinsen | Rückerstattungszinsen | Beihilfenrückerstattungszinsen |
21.06.2023 | 3,38% | 5,38% | 5,38% | 5,38% | 5,38% | 5,38% | ||
20.09.2023 | 3,88% | 5,88% | 5,88% | 5,88% | 5,88% | 5,88% | ||
01.07.2024 | 3,88% | 8,38% | 5,88% | 5,88% | 5,88% | 5,88% | ||
01.08.2024 | 3,88% | 8,38% | 5,88% | 5,88% | 5,88% | 5,88% | 5,88% | 4,88% |
18.09.2024 | 3,03% | 7,53% | 5,03% | 5,03% | 5,03% | 5,03% | 5,03% | 4,03% |
Zinsen unter einem Betrag von € 50 werden nicht festgesetzt.
4 Anhang: „CHECKLISTE STEUERTIPPS ZUM JAHRESENDE 2024“
Als gesonderten Teil finden Sie die umfangreiche Checkliste mit den Steuertipps zum Jahresende 2024 gegliedert in
- Steuertipps für Unternehmen,
- Steuertipps für Arbeitgeber & Mitarbeiter,
- Steuertipps für Arbeitnehmer,
- Steuertipps für alle Steuerpflichtige.