Klienteninfo 06/2015

Inhalt:
1.    Vorschau 2016
2.    Grundstückswertverordnung 2016 (GrWV 2015)
3.    Umsatzsteuer- wichtige Neuerungen ab 1.1.2016
4.    Abgabenänderungsgesetz 2015 – Regierungsvorlage
5.    Splitter
6.    Termin 31.12.2015

 

1. Vorschau 2016

Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2016. Aufgrund der Steuerreform 2015/16 erhöht sich die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für 2016 zusätzlich zur „normalen“ jährlichen Aufwertung noch außerordentlich um € 90,00. Die ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie gewohnt in der 1. Ausgabe der KlientenInfo des neuen Jahres  2016.

Höchstbeitragsgrundlage     monatlich     € 4.860,00
Höchstbeitragsgrundlage  Sonderzahlungen jährlich € 9.720,00
Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG monatlich € 5.670,00
Geringfügigkeitsgrenze täglich € 31,92
Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 415,72

 

Die Auflösungsabgabe bei DG-Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung beträgt € 121,00  im Jahr 2016 (2015: € 118,00).

  • Anhebung von Sachbezugswerten ab 2016

Mit 1.1.2016 kommen insbesondere für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen KfZ neue Sachbezugswerte zur Anwendung.

Sachbezugswerte für Dienstautos

Sachbezug Fahrzeugtyp CO2-Wert max. p.m. Vorsteuerabzug
2% alle PKW und Hybridfahrzeuge über 130 g/km € 960,00 nein
1,5% ökologische PKW und Hybridfahrzeuge 2016 (und früher):
bis 130 g/km
2017: bis 127 g/km
2018: bis 124 g/km
2019: bis 121 g/km
2020: bis 118 g/km
€ 720,00 nein
0% Elektroautos € 0,00 ja (ab 1.1.2016)

 

Sachbezugswert für Zinsersparnis

Übersteigt der Gehaltsvorschuss oder das Arbeitgeberdarlehen insgesamt den Betrag von € 7.300, dann ist für den übersteigenden Betrag die Zinsersparnis ab 1.1.2016 mit 1,0% als Sachbezug zu bewerten. Vom Arbeitnehmer bezahlte Zinsen werden in Abzug gebracht.

  • Unterhaltsleistungen – Regelbedarfsätze für 2016

Ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 € (für das 2.Kind 43,80 € und für jedes weitere Kind 58,40 €) steht zu, wenn Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet werden. Der Anspruch besteht nur, wenn sich die Kinder in einem EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur für jene Monate geltend gemacht werden, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2016 heranzuziehen.

Kindesalter 0-3 Jahre  3-6 Jahre  6-10 Jahre  10-15 Jahre  15-19 Jahre  19-28 Jahre 
Regelbedarfsatz 2015 € 197,00 € 253,00 € 326,00 € 372,00 € 439,00 € 550,00
Regelbedarfsatz 2016 € 199,00 € 255,00 € 329,00 € 376,00 € 443,00 € 555,00

 

Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, muss die empfangsberechtigte Person eine Bestätigung vorlegen, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn

  • der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
  • die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

 

  • Familienbeihilfe

Die im Jahr 2014 beschlossene weitere Erhöhung der Familienbeihilfe tritt mit 1.1.2016 in die nächste Phase. Die Familienbeihilfe ab 1.1.2016 beträgt:

Familienbeihilfe für ein Kind      seit 1.7.2014   ab 1.1.2016   ab 1.1.2018  
0-2 Jahre 109,70 111,80 114,00
3-9 Jahre 117,30 119,60 121,90
10-18 Jahre 136,20 138,80 141,50
ab 19 Jahre (bis max 24 Jahre) 158,90 162,00 165,10
Zuschlag bei Behinderung 150,00 152,90 155,90
Erhöhungsbeträge für jedes Kind, wenn die FBH für mehrere Kinder bezahlt wird:
 für 2 Kinder 6,70 6,90 7,10
 für 3 Kinder  16,60 17,00 17,40
 für 4 Kinder 25,50 26,00 26,50
für 5 Kinder 30,80 31,40 32,00
für 6 Kinder 34,30 35,00 35,70
für jedes weitere Kind 50,00 51,00 52,00
Schulstartgeld € 100 einmalig im September für alle 6-15 Jährigen
Mehrkindzuschlag € 20 / Monat ab dem 3. Kind (Familieneinkommen
unter € 55.000)

 

2. Grundstückswertverordnung 2016 (GrWV 2016)

Bei Redaktionsschluss der Klifo lag leider nur ein Begutachtungsentwurf zur Grundstückswertverordnung 2016 (GrWV 2016) vor. Die Begutachtungsfrist lief bis 1.12.2015. Angesichts der Wichtigkeit der gegenständlichen Verordnung für die Entscheidung ob Grundstücksübertragung im Familienverband noch heuer oder erst im nächsten Jahr vorgenommen werden sollen, berichten wir diesmal bereits über den Verordnungsentwurf.
Im GrunderwerbsteuerG hat der Gesetzgeber ab dem 1.1.2016 vorgesehen, dass bei unentgeltlichen Übertragungen von Grundstücken im Familienverband oder im Rahmen von Umgründungen bzw bei Anteilsvereinigungen/-übertragungen der Grundstückswert anstelle des bisherigen dreifachen bzw zweifachen Einheitswerts als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anzusetzen ist.

Zur Ermittlung dieses Grundstückswerts gibt der Gesetzgeber drei Möglichkeiten vor:

  • das pauschale Sachwertermittlungsverfahren oder
  • die Wertermittlung anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels oder
  • der Nachweis des Verkehrswerts des Grundstücks durch ein Immobiliensachverständigengutachten.

In der vorliegenden GrWV 2016 werden die ersten beiden vorgenannten Möglichkeiten näher präzisiert.

2.1    Pauschales Sachwertermittlungsverfahren

Nach diesem Modell errechnet sich der (anteilige) Grundstückswert einer Immobilie als Summe des aufgrund der letzten Einheitswertermittlung errechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwerts, multipliziert mit dem gemeindespezifischen Hochrechnungsfaktor lt Anlage zur GrWV 2016.

Beispiel: Liegenschaft in Villach 325 m², Bodenwert lt EHW-Bescheid  per 1.1.1973 € 47.327,00 (ATS 650.000,00) x 3 = 141.711,00 x 2 (Hochrechnungsfaktor für Villach lt Anhang zur GrWV 2016) = € 283.424,00

Der (anteilige) Wert des Gebäudes errechnet sich aus der Nutzfläche multipliziert mit dem Baukostenfaktor und vermindert um die Bauweise-/Nutzungsminderung sowie die Altersminderung. Ist die Nutzfläche nicht bekannt, ist die um 30 % gekürzte (anteilige) Bruttogrundfläche heranzuziehen.
Die Baukostenfaktoren (BKF) werden in der Verordnung je Bundesland und je m² Nutzfläche festgelegt. Sie ermitteln sich aus den Baukosten des Jahres 2001, welche um den Baukostenindex des Jahres 2014 aufgewertet werden. Von diesen aufgewerteten Baukosten sieht die Verordnung einen Abschlag von 30 % als Bebauungsabschlag vor. Danach ergeben sich folgende Baukostenfaktoren je Bundesland:

in € Bgld Ktn Sbg Stmk Tirol Vlbg Wien
BKF 1.350 1.380 1.400 1.460 1.640 1.390 1.460 1.780 1.560

 

Die sich aufgrund der Multiplikation von Nutzfläche und Baukostenfaktoren ermittelten Neuherstellungskosten des Gebäudes sollen je nach Nutzungsart gemindert werden. Bei normalen Wohngebäuden kommt keine Minderung zum Ansatz. Bei Gebäuden, die der gewerblichen Beherbergung dienen sollen, nur 71,25 %, bei Fabriks- und Werkstättengebäuden nur 60 % und bei einfachsten Bauten wie zB Glashäuser, Ställe, frei stehende Garagen etc sollen nur 40 % der Neuherstellungskosten angesetzt werden.

Der Gebäudewert ist nach Abzug einer Altersminderung wie folgt anzusetzen:

  • 100 % bei Sanierung oder Fertigstellung innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Erwerbszeitpunkt
  • 65 % bei Fertigstellung innerhalb der letzten 40 bis 20 Jahre vor dem Erwerbszeitpunkt
  • 30 % bei Fertigstellung vor mehr als 40 Jahren vor dem Erwerbszeitpunkt

Für einfachste Bauten gelten kürzere Fertigstellungszeitpunkte. Eine Sanierung eines Gebäudes liegt dann vor, wenn innerhalb der letzten 20 Jahre mindestens zwei der folgenden vier Maßnahmen umgesetzt wurden:

  • Austausch von Dach oder Dachstuhl
  • Erneuerung des Außenverputzes mit Erneuerung der Wärmedämmung
  • Erstmaliger Einbau oder Austausch von Heizungsanlage sowie Feuerungseinrichtungen
  • Austausch von Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen

2.2    Wertermittlung anhand des Immobilienpreisspiegels

Für die Wertermittlung im Jahr 2016 ist zwingend der Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, heranzuziehen. Dabei sind 71,25% des anhand des Immobilienpreisspiegels ermittelten Werts als Grundstückswert heranzuziehen. Ab dem Jahr 2017 ist der zuletzt von der Statistik Österreich veröffentlichte Immobilienpreisspiegel zu verwenden. Auch hier wird der Grundstückswert mit 71,25 % des ermittelten Werts angesetzt. Der Immobilienpreisspiegel darf natürlich nur für Immobilien herangezogen werden, die darin enthalten sind (zB gibt es im Immobilienpreisspiegel keine Werte für Zinshäuser; die im Immobilienpreisspiegel enthaltenen Werte für Einfamilienhäuser berücksichtigen nur ein ortsüblich großes Grundstück und bei einem „sehr guten Wohnwert“ ca 200 m² Wohnfläche).

Beispiel:
Abschließend sollen an Hand eines konkreten Beispiels Wertrelationen aufgezeigt werden.
Eigentumswohnung in 1090 Wien, fertiggestellt 2008:
Berechnung pauschaler Sachwert:
Grundwert: anteilige Grundfläche 50 m² x dreifacher Bodenwert lt EHW-Bescheid
von € 218,02 x Hochrechnungsfaktor für den 9. Bezirk von 7,5 =       €   81.758,70
Gebäudewert: Nutzfläche 100 m² x Baukostenfaktor für Wien von € 1.560 = € 156.000,00
Grundstückswert  € 237.758,70
Berechnung lt Immobilienpreisspiegel 2015:
100 m2 à € 3.353,30 (9. Bez., gute Wohnlage, sehr guter Wohnwert) = € 335.330
davon 71,25 % € 238.923,00
Bisheriger dreifacher Einheitswert rd €   63.000,00
Kaufpreis im Jahr 2008 € 330.000,00

 

3. Umsatzsteuer- wichtige Neuerungen ab 1.1.2016

3.1    Neuer 13%-iger Umsatzsteuersatz

Mit der Steuerreform 2015/16 werden gewisse Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die dem ermäßigten Steuersatz von bisher 10% unterlagen, mit 13% besteuert. Ebenfalls darunter fallen die bisher dem ermäßigten Steuersatz von 12% unterliegenden Ab-Hof-Verkäufe und die bisher dem 20%-igen Steuersatz unterliegenden Eintrittskarten für Sportveranstaltungen. Im folgenden eine Übersicht der ab 1.1.2016 geltenden USt-Sätze:

10%-iger USt-Satz           13%-iger USt-Satz
Lieferungen und Einfuhr der in Anlage 1 aufge-

zählten Gegenstände (zB Lebensmittel, Wasser,

Milcherzeugnisse, Bücher, Zeitungen und Arzneimittel)

Lieferungen und Einfuhr der in Anlage 2 Z 1 – 9

genannten Gegenstände (zB Tiere und Pflanzen,

Brennholz)

Restaurationsumsätze mit (in Anlage 1 genannten)

Lebensmitteln, Wasser, Milcherzeugnissen

Einfuhr der in Anlage 2 Z10-13 aufgezählten Gegen-

stände (zB Kunstgegenstände, Briefmarken,

Sammlungen und Antiquitäten)

Vermietung von in Anlage 1 Z 33 aufgezählten

Gegenständen (zB Bücher, Zeitungen)

Lieferung von Kunstgegenständen
Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks in

Zusammenhang mit Beherbergung

Aufzucht, Mästen und Halten von Tieren
Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grund-

stücken für Wohnzwecke

Beherbergung in eingerichteten Wohn- und

Schlafräumen (ab 5/2016)

Leistungen zur Erhaltung und Verwaltung von

Wohnungseigentumsgemeinschaften

Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken

für Campingzwecke (ab 5/2016)

Körperschaften, Personenvereinigungen und

Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mild-

tätigen oder kirchlichen Zwecken dienen

 Künstler
 Leistungen der Rundfunkunternehmen  Schwimmbäder
 Müllbeseitigung  Filmvorführungen
Personenbeförderung mit Verkehrsmitteln aller

Art (zB Bahn, Bus, Taxi)

Theater (ab 5/2016)
Kranken– und Pflegeanstalten, Alters-, Blinden-

und Siechenheime, Kuranstalten

Musik- und Gesangsaufführungen (ab 5/2016)
Museen, botanische und zoologische Gärten,

Naturparks (ab 5/2016)

Zirkusvorführungen und Schausteller
Personenbeförderung mit Luftverkehrsfahrzeugen

im Inland

Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,

Fortbildungs- und Erholungsheime

Ab-Hof-Verkauf von Wein
Eintrittskarten für sportliche Veranstaltungen

 

3.2. Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht

Mit der Steuerreform 2015/16 wurde ein Maßnahmenpaket zur Betrugsbekämpfung geschnürt, das eine Einzelaufzeichnungspflicht, Belegerteilungs- und Belegannahmepflicht und eine Registrierkassenpflicht umfasst (siehe ausführlich KlientenInfo Ausgabe 5/2015). Im Vorfeld dazu ergab sich eine Vielzahl von Zweifelsfragen, die mit einem Erlass seitens des BMF versucht wurde zu klären. Darin getroffene Feststellungen zeigen durchaus einen praxisorientierten Zugang, entsprechen aber nicht immer der rechtlichen Basis, weshalb nur bedingt Rechtssicherheit besteht.
Zur Erinnerung nochmals folgende wichtige Aussagen:

  • als Registrierkasse gilt  jedes elektronische Aufzeichnungssystem
  • als Barzahlung gelten neben Bargeld auch die Zahlung mittels Bankomat-/Kreditkarte, andere elektronische Zahlungsformen, Barschecks, Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen;

Die technische Sicherheitseinrichtung der Registrierkasse, mit der jeder Barumsatz mit einer kryptografischen Signatur versehen wird, tritt erst 2017 in Kraft.

Übrigens: Ein Blick über die Grenze nach Ungarn zeigt, dass für in Ungarn registrierte Unternehmen bereits ab 1.1.2016 neue Anforderungen an die Rechnungsausstellung eingeführt werden. Das Fakturierungsprogramm muss über eine selbständige, in das Programm eingebaute Funktion „Datenübermittlung zur steuerbehördlichen Kontrolle“ verfügen.

 

4. Abgabenänderungsgesetz 2015 – Regierungsvorlage

Vor wenigen Tagen wurde die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG 2015) veröffentlicht. Im Folgenden sollen die wichtigsten geplanten Änderungen dargestellt werden. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Die meisten Bestimmungen treten mit 1.1.2016 in Kraft.

4.1 Einkommensteuer

Einkünftezurechnung

Entsprechend der bisherigen Verwaltungs­praxis soll nunmehr ausdrücklich gesetzlich geregelt werden, dass bei bestimmten taxativ umschriebenen höchstpersönlichen Tätigkeitentrotz Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft – die erzielten Einkünfte unmittelbar jener natürlichen Person zuge­rechnet werden, die diese Leistungen erbringt. Höchstpersönlich tätig werden die organschaftlichen Vertreter einer Körper­schaft (wie zB Vorstand einer AG, Geschäfts­führer einer GmbH), Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler oder Vortragende.
Die Zurechnung der Einkünfte an die leis­tungserbringende natürliche Person soll aller­dings nur dann vorgenommen werden, wenn es sich um eine Körperschaft handelt, die unter dem Einfluss der leistungserbringenden natürlichen Person steht und über keinen eigenständigen Betrieb verfügt, der sich von dieser Tätigkeit abhebt.

Gewinnausschüttung – Einlagenrückzahlung

Mit dem SteuerreformG 2015/2016 wurde das Einlagenrückzahlungskonzept geändert. Diese Regelung soll nun dahin gehend adaptiert werden, dass das Primat der Gewinnaus­schüttung aufgegeben und die Rechtslage vor dem StRefG 2015/2016 weitgehend wieder hergestellt werden soll. Dabei soll wiederum ein gesetzliches Wahlrecht verankert wer­den, wonach eine offene Ausschüttung eines unternehmensrechtlichen Bilanzgewinnes steuerlich entweder als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung behandelt werden kann.

Unverändert zum SteuerreformG 2015/2016 soll aber Voraussetzung für Einlagenrückzah­lungen ein positiver Einlagenstand und für Gewinnausschüttungen eine positive Innen­finanzierung sein.

Die mit dem SteuerreformG 2015/2016 einge­führte Evidenzierung von umgründungsbe­dingten Differenzbeträgen soll hingegen ent­fallen, weil unerwünschte Gestaltungen iZm Umgründungen künftig über eine Neurege­lung der unternehmensrechtlichen Ausschüt­tungssperre gem § 235 UGB verhindert werden sollen. Die Ausschüttungsbeschränkung soll auf alle im Bilanzgewinn enthaltenen Gewinnanteile ausgedehnt werden, die sich bei einer übernehmenden Kapitalgesellschaft vor allem bei Umgründungen durch die Bewertung des Vermögens mit dem beizulegenden Wert ergeben. Diese Ausschüttungssperre soll bereits auf nach dem 31.5.2015 beschlossene Umgründungen mit Wirkung ab dem 1.1.2016 anzuwenden sein.

Für Einla­genrückzahlungen und offene Ausschüttungen, die nach dem 31.12.2015 beschlossen werden, soll die Rechtslage nach dem AbgÄG 2015 wirksam werden.  .

Wegzugsbesteuerung

Wird Österreich die Möglich­keit zur Besteuerung von stillen Reserven von (privaten oder betrieblichen) Wirtschaftsgü­tern durch „Wegzug“ (sei es durch Wohnsitz­verlegung, unentgeltliche Übertrag an einen ausländischen Steuerpflichtigen, Überführung in eine ausländische Betriebsstätte) entzo­gen, müssen diese stillen Reserven versteu­ert werden. Erfolgt aber der Wegzug in einen EU/EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe, unterbleibt derzeit auf Antrag eine Besteuerung (sogenanntes Nicht­festsetzungskonzept). Nach einer 10-jährigen Wartefrist kann dann nach jetziger Gesetzes­lage wegen der absoluten Verjährungsfrist die bisher nicht festgesetzte Steuer nicht mehr vorgeschrieben werden.

Diese sogenannte „Wegzugsbesteuerung“ soll nunmehr wie folgt neu geregelt werden.

Im betrieblichen Bereich soll dabei ein generelles Entstrickungskonzept vorgesehen werden und das bisherige Nichtfestsetzungs­konzept im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungs­hilfe durch ein Ratenzahlungskonzept ersetzt werden. In diesen Fällen hat der Steuerpflichtige künftig die Möglichkeit, die Steuerschuld für Wirtschaftsgüter des Anla­gevermögens gleichmäßig über einen Zeit­raum von sieben Jahren und für Wirtschafts­güter des Umlaufvermögens über einen Zeit­raum von zwei Jahren zu entrichten. Kapitalgesellschaften sollen aber Verlustvorträge zu 100 % mit diesen aufgedeckten stillen Reserven verrechnen können.

Im außerbetrieblichen Bereich soll das bis­herige Nichtfestsetzungskonzept beibehal­ten werden, wenn es um den tatsächlichen Wegzug einer natürlichen Person in einen EU/EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe bzw um die unentgeltli­che Übertragung an andere natürliche Per­sonen mit Ansässigkeit in einem solchen Staat geht.

Obwohl in diesen Fällen das Nichtfestset­zungskonzept beibehalten wird, ist dennoch eine grundlegende Änderung der derzeitigen Folgewirkungen geplant. Durch eine Ände­rung der BAO soll nämlich im Falle der Nicht­festsetzung die absolute 10-jährige Verjäh­rungsfrist durchbrochen werden. Die abso­lute Verjährungsfrist soll erst dann zu laufen beginnen, wenn ein Ereignis eintritt, dass zur Festsetzung der Steuer führt. Ein solches Ereignis kann zB darin bestehen, dass ein weiterer Umzug in einen NICHT-EU/EWR-Staat erfolgt oder das „steuerhängige“ Ver­mögen veräußert wird. Diese Regelung soll rückwirkend für alle „Wegzüge“ nach dem 31.12.2005 gelten.

In allen anderen Fällen, in denen es beim Kapitalvermögen zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten mit umfas­sender Amts- und Vollstreckungshilfe kommt (zB die Übertragung von Kapitalvermögen an eine liechtensteinische Stiftung), soll künftig ebenfalls sinngemäß das bereits für betrieb­liche Entstrickungsfälle vorgesehene Raten­zahlungskonzept zur Anwendung kommen.

4.2 Körperschaftsteuer

Zuwendungen an ausländische Begünstigte

Die Regierungsvorlage sieht vor, dass eine Besteuerung mit Zwischensteuer insoweit unterbleibt bzw diese insoweit gutgeschrieben wird, als Zuwendungen endgültig mit Kapitalertragsteuer belastet sind. Damit soll sichergestellt werden, dass bei einer nur teilweisen KESt-Entlastung der Zuwendung durch ein DBA die Zwischensteuer  ebenfalls teilweise reduziert wird.  Bei Auflösung der Privatstiftung soll es hingegen nicht mehr wie bisher zu einer gänzlichen Gutschrift der Zwischensteuer kommen, sondern ebenfalls nur mehr insoweit die Letztzuwendungen mit Kapitalertragsteuer belastet sind. Zusätzlich soll noch der Stand des Zwischensteuerkontos (dh die theoretisch mögliche Gutschrift an Zwischensteuer) als zusätzliche Letztzuwendung angesetzt werden. Die Neuregelung soll mit 1.1.2016 in Kraft treten und auf alle offenen Verfahren anzuwenden sein. Wird eine Privatstiftung aufgelöst, soll die Neufassung für die Letztzuwendung erst gelten, wenn die Auflösung nach dem 31.12.2005 im Firmenbuch eingetragen wird.

Ob mit dieser geplanten Neuregelung der Recht­sprechung des EuGH (vgl KlientenInfo 5/2015) Rechnung getragen wird, bleibt abzuwarten.

Umgründungen

Kommt es im Zuge von nach dem 31.12.2015 beschlossenen Umgründungen zu einer Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechtes gegenüber EU/EWR-Staaten, soll es künftig ebenfalls nur mehr die Möglichkeit geben, die festgesetzte Steuer auf Antrag in Raten über 7 Jahre zu bezahlen.

Weiters soll gesetzlich klargestellt werden, dass Wartetastenverluste aus kapitalistischen Mitunternehmerbeteiligungen bei Umgründungen auf die Körperschaft übertragen werden und dort ebenfalls nur gegen Gewinne aus derselben Beteiligung verrechnet werden können.

 

5. Splitter

  • Schenkungsmeldungen

Wird eine Immobilie unter Zurückbehaltung des Wohnrechtes geschenkt, hat keine Schenkungsmeldung für das Wohnrecht zu erfolgen. Wird das Wohnrecht einem Dritten unentgeltlich weiter übertragen, ist eine Schenkungsmeldung zu erstatten, wenn die Freigrenzen überschritten werden.

Wird ein Geldbetrag zum Ankauf einer Immobilie geschenkt, liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung vor, für die keine Schenkungsmeldung abzugeben ist. Kommt der Wohnungskauf nicht zustande und soll das Geld für einen späteren Kauf verwendet werden, ist nachträglich eine Schenkungsmeldung zu machen.

  • Jubiläumsgeldrückstellung: Achtung bei der Berechnung zum 31.12.2015

Bei der Berechnung der Jubiläumsgeldrückstellung werden künftige Ansprüche der Mitarbeiter auf Jubiläumsgeld inklusive Lohnnebenkosten abgegrenzt. Durch die Steuerreform 2015/2016 ist im Rahmen der Harmonisierung von Lohnsteuer und Sozialversicherung die SV-Befreiung für  Jubiläumsgeldzahlungen entfallen. Diese unterliegen daher ab 1. Jänner 2016 als Sonderzahlung der Sozialversicherung. Daher sind für die Berechnung der Jubiläumsgeldrückstellung jedenfalls bereits zum 31. Dezember 2015 zusätzlich Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung (ab 2016 einheitlich für Arbeiter und Angestellte: 20,98%) sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorgekasse (sofern Mitarbeiter der Abfertigung Neu unterliegen) zu berücksichtigen. Während die Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum DB, Kommunalsteuer und BVK-Beiträge) von rd 9,5% vom vollen Anspruchsbetrag zu ermitteln sind, sind die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung mit der Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen von € 9.720,00 (voraussichtlicher Wert für 2016) gedeckelt.

  • Gemeinnützigkeitsgesetz 2015

Am 24.11.2015 hat das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft das Gemeinnützigkeits­gesetz 2015 als Regierungsvorlage dem Parlament zugeleitet. Aus steuerlicher Sicht betreffen die Änderungen ua eine Erweiterung bei der Abzugsfähigkeit von Spenden sowie eine Befreiung von der Grund­erwerb- und Stiftungseingang­steuer. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Das Inkrafttreten ist mit dem 1.1.2016 vorgesehen.

  • Steuerliche Zuschreibungspflicht für Wirtschaftsgüter ab 2016

Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) wurde die bisherige Regelung, wonach eine Zuschreibung dann unterbleiben konnte, wenn der jeweilige Wertansatz im Steuerrecht beibehalten werden durfte, gestrichen. Diese Regelung ist – wie die sonstigen Bestimmungen des RÄG – für Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2016 beginnen, anzuwenden.

Dieses Zuschreibungsgebot ist auch für steuerliche Zwecke maßgebend. Unterlassene Zuschreibungen sind daher in Geschäftsjahren ab 1.1.2016 nachzuholen. Der nachgeholte Zuschreibungsbetrag kann auf Antrag einer steuerlichen Zuschreibungsrücklage zugeführt werden, die spätestens bei Ausscheiden des Wirtschaftsgutes mit steuerlicher Wirkung gewinnerhöhend aufzulösen ist. Aus praktischer Sicht ist es daher von großer Bedeutung, rechtzeitig festzustellen, wie hoch der Betrag an unterlassener Zuschreibung ist. Tritt nämlich die Werterholung erst in einem Geschäftsjahr ab dem 1.1.2016 ein, wäre der Zuschreibungsbetrag sofort voll steuerpflichtig. Da nach alter Rechtslage (vor RÄG 2014) im Anhang der Betrag der aus steuerrechtlichen Gründen unterlassenen Zuschreibung anzugeben ist, ist dieser Position beim letzten Jahresabschluss, auf den das RÄG noch nicht anzuwenden ist (im Normalfall der 31.12.2015), große Aufmerksamkeit zu schenken.

6. Termin 31.12.2015

  • SVA: Überschreitungserklärung bis zum 31.12.2015 abgeben

Neue Selbständige sind in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert, wenn ihre Einkünfte im Jahr 2015 € 4.871,76 bzw € 6.453,36 (ohne andere Einkünfte im selben Jahr) überschreiten. Die Überprüfung seitens des Sozialversicherungsträgers kann erst nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides erfolgen. Im Falle der Überschreitung der Grenzen, sind die Beiträge nachzuzahlen. Zusätzlich werden Strafzuschläge von 9,3% der nachzuzahlenden Beträge vorgeschrieben. Diese können vermieden werden, wenn das Überschreiten der Grenzen noch im Jahr 2015 gemeldet wird.

Übrigens: ab 2016 wird es dafür Erleichterungen geben. Zum einen entfällt die große Versicherungsgrenze und zum anderen wird kein Beitragszuschlag verhängt, wenn die Meldung innerhalb von 8 Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides erfolgt.

  • Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2012 bei Mehrfachversicherung.

Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

  • Arbeitnehmerveranlagung 2010

Wer zwecks Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Bis zum 31.12.2015 kann daher eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 noch eingereicht werden.

  • Ankauf von Wohnbauanleihen für optimale Ausnutzung des GFB 2015

Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf von Wohnbauanleihen zu erfüllen. Da es für Gewinne über € 580.000  gar keinen GFB mehr gibt, beträgt die maximale Investitionssumme € 41.450. Bis zum Ultimo sollten die Wohnbauanleihen auf ihrem Depot verfügbar sein!