Klienteninfo 2/2019

Inhalt:

  1. Editorial..
  2. Arbeitnehmerveranlagung – holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzamt..
  3. Bis wann ist die Einkommensteuererklärung 2018 einzureichen?
  4. Durchführungsverordnung zur Hinzurechnungsbesteuerung bei Passiveinkünften niedrig besteuerter Körperschaften
  5. Richtwertmietzins ab 1.4.2019
  6. Aktuelle Judikatur
  7. Splitter
  8. Termine bis 30.6.2019

 

1.   Editorial

Von der großen Steuerreform 2020 gibt es nach wie vor keine weiteren Details. Der Ministerrat hat lediglich am 3.4.2019 ein „Digitalsteuerpaket“ beschlossen. Hier soll demnächst ein Gesetzesentwurf zur Begutachtung vorgelegt werden.

 

Als Steuerpflichtiger kann man sich daher den alltäglichen Themen zuwenden, wie z.B. bekomme ich auch heuer Geld vom Finanzamt zurück? Ende Februar wurden ja die Lohnzettel und die Spenden-, Kirchenbeitrags- und bestimmte Versicherungsmeldungen für 2018 von den jeweiligen Organisationen an das Finanzamt übermittelt. Wir informieren Sie ausführlich, wie Sie zu Ihrer Lohnsteuergutschrift kommen können. Selbstverständlich erfahren Sie auch, bis wann Sie zu einer Abgabe der Steuererklärung für 2018 verpflichtet sind.

 

Über die steuerlichen Auswirkungen eines ungeregelten Austritts Großbritanniens aus der EU haben wir bereits in der letzten KlientenInfo berichtet. Ob dieser kommt, und wenn ja, wann, steht nach wie vor in den Sternen. Unternehmer, die sich Vorsteuern aus Großbritannien zurückholen wollen, sollten sich jedenfalls beeilen und noch bis spätestens 12.4.2019 die einfachere elektronische Abwicklung über FinanzOnline wählen.

 

2.   Arbeitnehmerveranlagung – holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzamt

Grundsätzlich sind bei der sogenannten „ARBEITNEHMERVERANLAGUNG“ drei Möglichkeiten zu unterscheiden:

 

  1. Pflichtveranlagung

Als Lohnsteuerpflichtiger sind Sie dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (E1) verpflichtet, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt und Sie Einkünfte aus einer Nebentätigkeit von mehr als € 730 und nicht endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw Einkünfte aus einem privaten Grundstücksverkauf erzielt haben, für die die Immobilienertragsteuer nicht oder nicht richtig entrichtet wurde.

Eine Einkommensteuererklärung (L1) ist auch dann abzugeben, wenn Sie gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten haben, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden.

 

  1. Aufforderung durch das Finanzamt

Erfahrungsgemäß im Spätsommer schickt Ihnen das Finanzamt Steuererklärungsformulare und fordert Sie damit auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2018 bis Ende September 2019 einzureichen. Dies kommt zum Beispiel bei Bezug von Krankengeld oder bei Berücksichtigung eines Freibetragsbescheides bei der laufenden Lohnverrechnung im Jahr 2018 in Betracht.

 

  • Antragsveranlagung (L1)

Für die Antragsveranlagung haben Sie grundsätzlich fünf Jahre Zeit. Die gute Nachricht: sollte wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag binnen einem Monat wieder zurückgezogen werden.

Wurden ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, ist das Formular L1 zu verwenden und die jeweils erforderlichen Beilagen:

L 1ab           Beilage zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen

L 1k             Beilage für kinderbezogene Angaben

L 1i              Beilage für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug, Grenzgänger und für den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht

L 1d            Beilage zu Berücksichtigung von besonderen Sonderausgaben

2.1       Wann kommt es zu einer automatischen Arbeitnehmerveranlagung?

Eigentlich wollen Sie sich mit der Arbeitnehmerveranlagung gar nicht auseinandersetzen. Dann könnten Sie Glück haben und dennoch eine Steuergutschrift erhalten: wird nämlich bis zum 30. Juni 2019 keine Abgabenerklärung für das Vorjahr (2018) eingereicht, wird unter folgenden Voraussetzungen vom Finanzamt eine antragslose Veranlagung (automatische Arbeitnehmerveranlagung) durchgeführt:

  • der Gesamtbetrag der Einkünfte besteht ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften,
  • die Veranlagung ergibt eine Gutschrift und
  • aufgrund der Aktenlage werden neben den durch die bereits bis Ende Februar 2019 an die Finanzverwaltung gemeldeten Sonderausgaben vermutlich keine weiteren Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Freibeträge oder Absetzbeträge geltend gemacht.

 

Die meisten werden sich nun entspannt zurücklehnen. All jene, die mit dem Ergebnis der antragslosen Veranlagung nicht einverstanden sind, da sie feststellen, dass sie doch weitere Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen möchten, können selbstverständlich innerhalb der 5-Jahresfrist eine „normale“ Arbeitnehmerveranlagung beantragen.

 

Liegen die Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung nicht vor und wird bis zum Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahrs (also bis zum 31.12.2020) keine Steuererklärung abgegeben, wird jedenfalls eine antragslose Arbeitnehmer­veranlagung durchgeführt, wenn sich aus der Aktenlage eine Gutschrift ergibt.

Hinweis: davon unberührt bleibt selbstverständlich die Steuererklärungspflicht, wenn kein Guthaben vorliegt.

 

2.2       Wann zahlt sich eine Antragsveranlagung auf jeden Fall aus?

  • Sie hatten 2018 schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während des Kalenderjahres (zB Ferialpraxis, unterjähriger Wiedereinstieg nach Karenz). Es wurde dadurch auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.
  • Sie haben Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen bisher noch nicht oder in zu geringer Höhe geltend gemacht. Für bestimmte Sonderausgaben können nur die an die Finanzverwaltung übermittelten Beträge für eine freiwillige Weiterversicherung, Kirchenbeiträge und Spenden berücksichtigt werden.
  • Sie haben den Antrag auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und / oder auf ein Pendlerpauschale / Pendlereuro noch nicht dem Arbeitgeber übergeben, weshalb dies bei der laufenden Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt wurde.