Klienteninfo 3/2019

  1. Editorial.. 1
  2. BMF-Info zur steuerlichen Behandlung von für Anteilsinhaber
            angeschafften bzw hergestellten Immobilien.. 1
  3. E-Mobilität – Förderungen und steuerliche Anreize.. 2
  4. WiEReG – Neuerungen.. 4
  5. Splitter.. 4
  6. Höchstgerichtliche Entscheidungen.. 6
  7. Termine.. 7

 

1.      Editorial

Die Turbulenzen der letzten Wochen haben zur vorzeitigen Aufkündigung der Koalitionsregierung, der Bestellung einer Expertenregierung und zur Ausschreibung von Neuwahlen Ende September geführt. Das Schicksal der medial breit diskutierten Eckpunkte der Steuerreform 2020/2022 steht in den Sternen. Viele Gesetzesvorhaben sind über den Status des Begutachtungsentwurfs nicht hinausgekommen.

Es bleibt aus heutiger Sicht offen, ob und wann die in Begutachtung befindlichen Gesetzesvorlagen wie z.B. Steuerreformgesetz I 2019/2020, Neuorganisation der Finanzverwaltung, Abgabenbetrugsbekämpfungsgesetz und das Digitalsteuerpaket vom Parlament beschlossen werden. Wir informieren Sie jedenfalls.

Neben interessanten höchstgerichtlichen Entscheidungen und Informationen des BMF finden Sie in dieser Ausgabe einen zusammenfassenden Überblick über die Förderung der E-Mobilität. Ein weiterer Beitrag  beschäftigt sich mit der verbotenen Einlagenrückgewähr bei einer GmbH & Co KG. Wie gewohnt, finden Sie auch Hinweise auf wichtige bis Ende September anstehende Termine

 

Wir wünschen Ihnen einen erholsamen Sommer.

 

2.      BMF-Info zur steuerlichen Behandlung von für Anteilsinhaber angeschafften bzw hergestellten Immobilien

Immobilien, die von einer Kapitalgesellschaft oder einer Privatstiftung zur Überlassung an die Gesellschafter/Begünstigte angeschafft werden, führen immer wieder zu steuerlichen Diskussionen. Nunmehr wurden die in Rz 637 und Rz 638 KStR enthaltenen Aussagen zur steuerlichen Behandlung von für Anteilsinhaber angeschaffte bzw hergestellte Immobilien vom BMF durch die vorliegende  Information für alle offenen Verfahren außer Kraft gesetzt.

 

Die wichtigste Änderung in der Rechtsansicht des BMF betrifft die Eliminierung der sogenannten Wurzelausschüttung, welche allerdings in der Rechtsprechung des VwGH sowieso nie gedeckt war. Nunmehr vertritt das BMF – konform zur Rechtsprechung des VwGH – die Ansicht, dass eine von einer Kapitalgesellschaft oder einer Privatstiftung angeschaffte Immobilie stets dieser ertragsteuerlich zuzurechnen ist.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit von Kapitalgesellschaften oder Privatstiftungen errichteten Gebäuden, die an ihre Gesellschafter oder Begünstigte vermietet werden, kann sich damit lediglich aus einer zu geringen oder gar keinen Miete ergeben. Wird von der Körperschaft dem Anteilseigner oder Begünstigten eine Miete für eine zur Verfügung gestellte Immobilie verrechnet, ist zu untersuchen, ob es für die Vermietung derartiger Immobilien einen funktionierenden Mietenmarkt gibt. Den Nachweis für einen funktionierenden Mietenmarkt hat der Steuerpflichtige zu erbringen. Liegt ein solcher vor und entspricht die verrechnete Miete der Marktmiete, liegt keine verdeckte Ausschüttung (Zuwendung) vor. Liegt die verrechnete Miete unter der Marktmiete, stellt die Differenz zu Marktmiete eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Liegt hingegen kein funktionierender Mietenmarkt vor, ist zu untersuchen, ob eine sogenannte Renditemiete bezahlt wird. Diese liegt nach Ansicht des VwGH zwischen 3% und 5 % der Anschaffungs- bzw Herstellungskosten (einschließlich Grundstück). Wird diese Renditemiete bezahlt, so liegt wiederum keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Wird weniger als die Renditemiete bezahlt, liegt in der Differenz zur Renditemiete eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die Zurechnung einer Immobilie zur außerbetrieblichen Sphäre einer Kapitalgesellschaft kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn diese schon ihrer Erscheinung nach offensichtlich für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt ist (wie insbesondere bei besonders repräsentativen und luxuriösen Gebäuden, die speziell auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters abstellen). Die Vermietung einer derartigen Immobilie ist bei der Kapitalgesellschaft als außerbetriebliche Vermietung steuerpflichtig.

Umsatzsteuerlich ist in allen Fällen zu prüfen, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Liegt die geleistete Miete unter 50 % der Markt- oder Renditemiete, soll nach Ansicht des BMF die Immobilie nicht zum umsatzsteuerlichen Unternehmen gehören. Daher besteht in diesen Fällen kein Vorsteuerabzug. Bei Privatstiftungen vertritt das BMF die Ansicht, dass die Überlassung einer Immobilie an einen Begünstigten jedenfalls dann keine unternehmerische Tätigkeit im umsatzsteuerlichen Sinn darstellt, wenn die Überlassung im Rahmen der Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks erfolgt.

 

3.      E-Mobilität – Förderungen und steuerliche Anreize

Elektroautos sind immer häufiger im Straßenbild zu entdecken und stellen für den Nahverkehr mittlerweile eine vollwertige Alternative zu herkömmlichen Fahrzeugen dar. Für die Jahre 2019 und 2020 steht das zweite E-Mobilitätspaket, das Förderungen für Unternehmer und Private vorsieht, zur Verfügung.

 

Das zweite E-Mobilitätsprogramm 2019-2020 mit einem Volumen von € 93 Mio wird vom Bund und von den Autoimporteuren finanziert. Die Abwicklung erfolgt über die Kommunalkredit Public Consulting (KPC) und gilt sowohl für Betriebe als auch für Privatpersonen. Die Einreichung für die Förderaktion Elektro-PKW, die seit 1.3.2019 online möglich ist, verläuft in einem 2-stufigen Verfahren:

  • online-Registrierung: binnen 24 Wochen muss die Lieferung, Bezahlung und Zulassung des Fahrzeuges sowie die Antragstellung erfolgen. Ist das Fahrzeug bereits angemeldet und die Rechnung nicht älter als sechs Monate, kann die Anmeldung unmittelbar nach Registrierung erfolgen.
  • Folgende Unterlagen benötigen Sie für die Antragstellung:
  • Rechnung(en) über die Anschaffung des Fahrzeuges
  • das unterfertigte Formular Rechnungszusammenstellung
  • Zulassungsbescheinigung
  • im Fall einer Leasingfinanzierung: Leasingvertrag inkl. Depotzahlung
  • einen Nachweis über den Einsatz von Strom aus 100% erneuerbaren Energieträgern
  • Bei Installation einer Wallbox (Heimladestation): Rechnung und Bestätigung des ausführenden Elektroinstallateurs
  • Bei Anschaffung eines intelligenten Ladekabels: Rechnung über das intelligente Ladekabel

Voraussetzung für die Förderung ist die Gewährung eines (festgesetzten) E-Mobilitätsbonus der Autoimporteure.

Neben einem entsprechenden Aufkleber, der am geförderten PKW angebracht ist, gilt es zu beachten, dass die vierjährige Behaltedauer und der Nachweis über den Bezug von Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern stichprobenartig kontrolliert wird.

 

Förderungen für Privatpersonen

Gefördert wird die Anschaffung von Elektro-PKW, E-Mopeds/Motorräder und E-Transporträder. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge mit aus Strom erneuerbaren Energieträgern betrieben werden müssen. Hybridfahrzeuge mit Dieselantrieb sind ausgeschlossen. Die vollelektrische Reichweite des PKW muss mindestens 50 km betragen. Der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW darf € 50.000 nicht überschreiten.

 

 

 

Bundesförderung für E-Fahrzeug

€ 1.500

Elektro- und Brennstoffzellen

€ 750

Plug-In-Hybrid und Range Extender + Reichweitenverlängerer

€ 500

E-Motorrad

€ 350

E-Moped

€ 200

E-Transportrad

Bundesförderung für E-Ladestation

€ 200

Intelligentes Ladekabel

€ 200

Wallbox (Heimladestation in Ein-/Zweifamilienhaus

€ 600

Wallbox in Mehrparteienhaus

 

Hinweis: für die Anschaffung reiner Elektro-PKWs zur Privatnutzung, die in Niederösterreich angemeldet werden, gibt es zusätzlich eine Landesförderung NÖ bis zu € 1.000!

 

Förderungen für Betriebe

Förderungsmittel werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Die Förderhöhe ist ident mit jener der Privatpersonen, wobei der Bruttolistenpreis  60.000 nicht überschreiten darf.

 

Steuerliche Vorteile:

Aus steuerlicher Sicht sprechen mehrere Gründe für den Umstieg auf Elektromobilität. Neben dem  Entfall der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und der motorbezogenen Versicherungssteuer bestehen noch folgende Vorteile:

 

  • Vorsteuerabzug für E-PKW bei Unternehmern

Erwirbt ein Unternehmer ein Elektroauto (Co2-Emissionswert von 0g/km), besteht seit 2016 die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug, welcher sowohl die Anschaffungskosten oder die Leasing-Aufwendungen als auch die laufenden Betriebskosten umfasst.

Übersteigt der Anschaffungspreis eines Elektroautos € 80.000 inkl USt, entfällt die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug zur Gänze. Bei Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto steht zwar der volle Vorsteuerabzug zu, jedoch erfolgt für den € 40.000 übersteigenden Teil im Jahr der Anschaffung eine aliquote Korrektur mittels Aufwandseigenverbrauch. Kleinunternehmer oder unecht steuerbefreite Unternehmer (zB Ärzte) können keine Vorsteuern in Abzug bringen.

Für die Anschaffung einer betriebseigenen Ladestation für Elektroautos steht der volle Vorsteuerabzug zu. Die Aufwendungen für Strom als Treibstoff von reinen Elektrofahrzeugen sind grundsätzlich in voller Höhe vorsteuerabzugsfähig.

 

  • Kein Sachbezugswert für Mitarbeiter

Für die Privatnutzung eines Elektro-Dienstfahrzeuges entfällt der Sachbezug (bei PKW 1,5% oder 2 % der Anschaffungskosten). Dies führt zu einer Einsparung der Lohnnebenkosten beim Dienstgeber und einer Erhöhung des Nettogehalts bei den Mitarbeitern (Reduktion der Bemessungsgrundlage max € 960/Monat). Werden private E-Fahrzeuge beim Arbeitgeber unentgeltlich geladen, liegt kein Sachbezug vor.

 

 

Beispiel:

 

Elektro-PKW

PKW mit Verbrennungsmotor

Netto-Listenpreis

33.583

33.583

Händlerförderung

-1.500

 

20% USt

0

6.717

NoVA

0

2.588

Brutto-Listenpreis

32.083

42.888

Bundesförderung

-1.500

 

Endpreis

30.583

42.888

Differenz/Ersparnis

12.305

 

 

Eine zusätzliche Ersparnis ergibt sich durch Wegfall der motorbezogenen Versicherungssteuer von € 429 pa und eine Ersparnis an Treibstoffkosten, da die Stromkosten (durchschnittliche kWh € 0,4) deutlich unter den Benzinkosten liegen.

 

4.      Wirtschaftliches Eigentümerregister Gesetz – Neuerungen

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer besteht nunmehr seit mehr als einem Jahr. Die Erstmeldungen für bestehende Rechtsträger sind hoffentlich erfolgreich und richtig seit dem August des Vorjahres abgeschlossen. Es muss jedoch eine laufende Kontrolle, ob die an das Register gemeldeten Informationen noch aktuell sind, erfolgen.

 

Für seit Mai 2018 neu gegründete Rechtsträger muss innerhalb von vier Wochen ab Eintragung in das Firmenbuch eine Meldung an das Register erfolgen. Eine Änderung bei den zu meldenden Informationen (insbesondere Gesellschafterwechsel) ist ebenfalls binnen vier Wochen ab Kenntnis durchzuführen. Verletzungen der Meldepflicht werden als Finanzvergehen geahndet. Bei Vorsatz drohen Geldstrafen bis zu € 200.000, bei grober Fahrlässigkeit bis zu € 100.000. Bestraft werden können neben den verantwortlichen Personen (Leitungsorgane) auch Rechtsträger selbst (Verbandsverantwortlichkeit).

Seit Jänner 2019 ist es auch möglich, bei Einmalbegünstigten das Kalenderjahr der Zuwendung anzugeben.  Einmalbegünstigte sind Personen, die nur eine einmalige Zuwendung über € 2.000 pro Kalenderjahr erhalten.

Die Meldeformulare wurden Ende März 2019 auf ein neues, modernes Design umgestellt.

5.      Splitter

5.1       Familienbeihilfe und Ferienjob:  Was dürfen Kinder verdienen?

Spätestens zu Beginn der Schulferien stellen sich viele Eltern die Frage, wieviel ihre Kinder verdienen dürfen, ohne den Anspruch auf die Familienbeihilfe und (seit heuer) auf den Familienbonus Plus zu verlieren.

 

Der seit Anfang des Jahres geltende Familienbonus Plus (monatlich € 125 bzw € 41,67) setzt den Bezug der Familienbeihilfe voraus. Um den Familienbeihilfenanspruch nicht zu verlieren, gilt es bei (Ferial)Jobs der Kinder Folgendes zu beachten:     

  • Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahrs dürfen ganzjährig beliebig viel verdienen.
  • Kinder über 19 Jahre sollten ein nach dem laufenden Einkommensteuertarif zu versteuerndes Jahreseinkommen (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) von € 10.000 nicht überschreiten. Andernfalls wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag gekürzt und ist zurückzuzahlen. Solange der Anspruch auf FBH aufrecht bleibt, hat dies keine Auswirkung auf den Familienbonus Plus.

 

Hinweis: Seit Beginn dieses Jahres sind Kosten für die Betreuung der Kinder auch während der Sommermonate steuerlich nicht mehr abzugsfähig, da diese Aufwendungen in den Familienbonus Plus eingerechnet wurden.

 

In folgenden Fällen darf auf die Einreichung einer Einkommensteuererklärung nicht vergessen werden:

  • Allgemein bekannt ist, dass bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 446,81 (Wert 2019) weder Einkommensteuer noch Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Bestehen allerdings zwei oder mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander, dann kommt es zu einer Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer, sofern das zu veranlagende Einkommen mehr als € 12.000 beträgt.
  • Bei (Ferial)Jobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen von € 11.000 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

 

Hinweis: Für die Beurteilung, ob Familienbeihilfe und Familienbonus Plus zustehen, sind sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte heranzuziehen. Daher sind beispielsweise auch Vermietungseinkünfte oder Sonstige Einkünfte zu berücksichtigen. Außer Ansatz bleiben Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie endbesteuerte Einkünfte.

 

5.2       Verbotene Einlagenrückgewähr bei der GmbH & Co KG

Der OGH hat seit seiner Leitentscheidung im Jahr 2008 die Rechtsprechung zur analogen Anwendung der Eigenkapitalschutzvorschriften des GmbH-Rechts auf die GmbH & Co KG als unechte Kapitalgesellschaft vielfach präzisiert und ausgeweitet. Heute ist die analoge Anwendung der Eigenkapitalschutzvorschriften der §§ 82 und 83 GmbHG auf die unechte Kapitalgesellschaft in weiten Bereichen unstrittig.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH umfasst das Verbot der Einlagenrückgewähr auch bei der GmbH & Co KG jede vermögensmindernde Leistung der Gesellschaft an ihre Gesellschafter, ausgenommen solche in Erfüllung des Gewinnanspruchs, sonstiger gesetzlich zugelassener Ausnahmefälle und Leistungen aufgrund fremdüblicher Austauschgeschäfte. Bei Austauschgeschäften zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bzw verbundenen Personen wird regelmäßig davon ausgegangen, dass ein Verbotsverstoß ein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraussetzt. Da dieses Missverhältnis nur bei marktgängigen Waren und Leistungen leicht feststellbar ist, muss man zur Bestimmung eines allfälligen Missverhältnisses auf den sogenannten Dritt- oder Fremdvergleich abstellen. Ergibt die Prüfung, dass ein objektives Missverhältnis vorliegt, kann dieses dennoch gerechtfertigt sein, wenn dafür eine betriebliche Rechtfertigung vorliegt.

In der Praxis stehen die fremdüblichen Austauschgeschäfte in Form der Kreditgewährung an Gesellschafter oder auch Schwestergesellschaften im Fokus. Innerhalb eines Konzerns sind wechselseitige Kreditgewährungen im Rahmen eines Cash-Pooling eher die Regel als die Ausnahme. Dabei fällt der klassische Drittvergleich oft schwer. Daher muss in der Praxis oft die betriebliche Rechtfertigung von Darlehensgewährungen beurteilt werden. Dabei können übergeordnete Geschäftsinteressen geboten sein. Jedenfalls müssen Kreditgewährungen auch im Konzern dem Maßstab einer sorgfältigen Geschäftsführung entsprechen. Dies bedeutet, dass angemessene Zinsvereinbarungen, angemessene Rückzahlungsvereinbarungen und angemessene Sicherheiten vereinbart werden müssen und auch eine laufende Beobachtung der Bonität des Schuldners erfolgen muss.

Bei einer GmbH & Co KG kommt es häufig vor, dass Kommanditisten Entnahmen tätigen, obwohl auf ihrem Gewinnverrechnungskonto kein entsprechendes Guthaben besteht. Dies stellt grundsätzlich einen Verbotsverstoß dar. Eine Heilung dieses Verbotsverstoßes kann durch Aufrechnung mit allfälligen späteren Gewinnanteilen des jeweiligen Kommanditisten erfolgen. Allerdings kann diese Aufrechnung nur dann wirksam vereinbart werden, wenn die Gewinnanteile vollwertig und liquide sind. Vollwertigkeit des Gewinnanspruchs liegt nach Ansicht des OGH insbesondere dann nicht vor, wenn die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Bei wirksamer Aufrechnung des Rückersatzanspruchs aus der unzulässigen Vorabentnahme des Kommanditisten mit dem (später entstandenen) Gewinnauszahlungsanspruchs durch die Gesellschaft erlischt der Anspruch auf Rückersatz der unzulässigen Einlagenrückgewähr. Nach einschlägiger Literaturmeinung sei auch die Bestimmung des § 82 Abs 5 GmbHG analog auf die unechte Kapitalgesellschaft anzuwenden, wonach ein Gewinnverwendungsverbot eingreift, wenn sich die Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Feststellung des Jahresabschlusses erheblich und voraussichtlich nicht bloß vorübergehend vermindert hat.

Zu beachten ist auch, dass nach Ansicht der Fachliteratur nunmehr auch bei der GmbH & Co KG der Gewinn eines Geschäftsjahres nicht sofort auf den Gewinnverrechnungskonten der Gesellschafter verbucht werden darf, sondern bis zur Feststellung des Jahresabschlusses im Folgejahr und bis zu einem allenfalls im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gewinnverwendungsbeschluss als eigener Posten im Eigenkapital (den Gesellschaftern zuzurechnender Gewinn) auszuweisen ist.

 

5.3       Können verdeckte Gewinnausschüttungen in Einlagenrückzahlungen umqualifiziert werden?

Die Judikatur von VwGH und BFG hat sich in jüngster Zeit mehrfach mit der (rückwirkenden) Umqualifizierung von verdeckten Gewinnausschüttungen in Einlagenrückzahlungen beschäftigt.

 

  • Zuerst hatte sich der VwGH mit der Frage zu beschäftigen, ob die mit der Umqualifizierung von Betriebseinnahmen in Einlagen bei einer GmbH im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben verdeckte Gewinnausschüttungen oder schlicht Einlagenrückzahlungen sind. Der Hintergrund der gegenständlichen Entscheidung war die Zurechnung von angeblich höchst persönlichen Beratungseinnahmen einer GmbH zu ihrem Alleingesellschafter. Der VwGH kam in dieser Entscheidung erstmals zum Ergebnis, dass zwischen den allenfalls dem Gesellschafter zuzurechnenden Beratungseinnahmen und den damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben ein konkludenter Vorteilsausgleich bestehe und daher die strittigen Betriebsausgaben keine verdeckten Gewinnausschüttungen darstellen würden. Diese Judikatur stellt eine Wende in der bisherigen Judikatur des VwGH dar, in der stets für die steuerliche Anerkennung eines Vorteilsausgleichs eine eindeutige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter verlangt wurde.
  • Kurz danach entschied das BFG, dass seines Erachtens auch verdeckte Zuwendungen (Gewinnausschüttungen) der Gesellschaft an ihren Gesellschafter als Einlagenrückzahlungen behandelt werden können, sofern ein (ausreichender) positiver Einlagenstand am Evidenzkonto der Gesellschaft vorliegt. In dieser Entscheidung hat das BFG zur Rechtfertigung seiner Ansicht ausgeführt, dass es für eine Einlagenrückzahlung keine KESt-Anmeldeverpflichtung gibt. Weiter lasse sich keine gesetzliche Frist für die Qualifizierung einer Zuwendung der Gesellschaft an ihren Gesellschafter als Einlagenrückzahlung aus dem Gesetz ableiten. Die Erfüllung von bloßen Formvorschriften kann keinen Einfluss auf die materiell rechtliche Beurteilung eines verwirklichten Sachverhalts haben. Daher hat die fehlende oder mangelhafte Führung eines Evidenzkontos gem § 4 Abs 12 EStG keinen Einfluss auf die (auch rückwirkende) Einstufung einer Zuwendung einer Gesellschaft an ihren Gesellschafter als Einlagenrückzahlung oder Gewinnausschüttung. Diese (neue) Rechtsansicht des BFG steht im Gegensatz zu der in den KStR und im Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass des BMF bislang vertretenen Meinung.

Gegen die Entscheidung des BFG hat das zuständige Finanzamt eine außerordentliche Revision beim VwGH eingebracht, die bislang noch nicht entschieden wurde. Diese Entscheidung des VwGH bleibt abzuwarten.

 

6.      Höchstgerichtliche Entscheidungen

  • Nachträgliche Gebäudeerrichtung auf einem Grundstück des Altvermögens

Der VwGH hat jüngst entschieden, dass durch die Errichtung eines Gebäudes auf einem eigenen Grundstück aus Sicht des § 30 EStG kein neues Wirtschaftsgut entsteht. Demnach laufe die Spekulationsfrist ab dem Tag der Anschaffung des Grundstücks. War das Grundstück am 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen, schadet auch die nachträgliche Gebäudeerrichtung (auch wenn die Errichtung erst kurze Zeit vor der Veräußerung erfolgt sein soll) der Einstufung als Altvermögen nicht. Dieses Judikat steht im Widerspruch zur Rechtsansicht des BMF in Rz 6654 EStR, wonach seit dem In-Kraft-Treten des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 die Einheitstheorie auf bebaute Grundstücke nicht mehr anzuwenden sei.

Der umgekehrte Fall, in dem zuerst das Gebäude als Superädifikat oder im Rahmen eines Baurechts erworben und erst später das Grundstück dazugekauft wurde, wurde bislang vom VwGH noch nicht judiziert. In Rz 6654 EStR wird dazu die Ansicht vertreten, dass ein Superädifikat ein selbstständiges Wirtschaftsgut darstelle und es demnach sowohl bei der Anschaffung als auch bei der Veräußerung vom zugehörigen Grundstück getrennt zu beurteilen sei.

 

  • Kein neuer Mietvertrag bei Übergang der Mieterstellung durch Verschmelzung

Der VwGH hat sehr rasch das BFG-Judikat vom 6.6.2018 bestätigt. Den Ausführungen des VwGH zufolge stellt der mit dem Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzte Mietvertrag nach einer Verschmelzung kein neues Bestandverhältnis iSd § 28 Abs 38 UStG dar. Der VwGH hat seine Aussage im konkreten Fall auf Verschmelzungen bezogen, mit denen stets eine Gesamtrechtsnachfolge verbunden ist. Es ist wohl davon auszugehen, dass die Aussagen des VwGH auch für andere Vermieter- oder Mieterwechsel durch Gesamtrechtsnachfolge gelten werden. Darunter fallen jedenfalls Spaltungen nach dem SpaltG, Umwandlungen nach dem UmwG und Anwachsungen nach § 142 UGB. Eine Umwandlung einer GesbR in eine OG oder KG nach § 1206 ABGB dürfte wohl auch unter die nunmehrige Rechtsansicht des VwGH fallen, da diese im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. Ob gesetzlich aufgezwungene Mieterwechsel nach § 12a MRG, bei denen Einzelrechtsnachfolge vorliegt, auch von der gegenständlichen Rechtsprechung des VwGH umfasst sind, bleibt allerdings fraglich. Gleiches gilt für Vermieterwechsel durch Verkauf der Bestandsache. Anwendbar könnte die neue Judikatur allerdings auf Vermieter- oder Mieterwechsel im Rahmen von Erbfällen sein, insoweit dort Gesamtrechtsnachfolge vorliegt.

 

  • Hauptwohnsitzbefreiung bei nur vorübergehender Abmeldung des Hauptwohnsitzes

Der VwGH musste vor kurzem beurteilen, ob für die Hauptwohnsitzbefreiung von der Immo-ESt ein durchgehender zweijähriger Hauptwohnsitz vor dem Verkauf erforderlich ist. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Eigentümer einer Eigentumswohnung, in der er seinen Hauptwohnsitz hatte, im Zuge seines Scheidungsverfahrens für eine kurze Zeit (etwas mehr als ein Monat) den Hauptwohnsitz in der Eigentumswohnung abgemeldet und dort nur einen Zweitwohnsitz gemeldet. Im Verfahren argumentierte der Eigentümer, dass er seinen Hauptwohnsitz in der gegenständlichen Wohnung eigentlich nie aufgegeben hätte, weil seine beiden Kinder durchgehend in der Wohnung gewohnt hätten. Er sei lediglich kurzfristig zu seinem Vater gezogen. Nach Ansicht des VwGH sei es im konkreten Fall entscheidend, ob der Revisionswerber weiterhin in der gegenständlichen Wohnung einen Wohnsitz iSd § 26 BAO inne hatte und zudem, ob er weiterhin die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dieser Wohnung hatte, auch wenn eine tatsächliche Benützung der Wohnung nicht (ununterbrochen) erfolgte. Der Hauptwohnsitz-Meldung komme in diesem Zusammenhang keine materiellrechtliche Bedeutung zu. In Zweifelsfällen kann die polizeiliche An- und Abmeldung aber als Indiz dienen. Im fortgesetzten Verfahren wird zu klären sein, zu welchem Wohnsitz letztlich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestanden haben. Im Grunde hält der VwGH aber auch mit dieser Entscheidung an dem Erfordernis des durchgehenden zweijährigen Hauptwohnsitzes für die Hauptwohnsitzbefreiung fest.

 

  • OGH zur Unzulässigkeit von „Geschlechterklauseln“ in Gesellschaftsverträgen

Der OGH bestätigte in seiner Entscheidung die Feststellung der Vorinstanzen, dass Differenzierungen nach dem Geschlecht in Gesellschaftsverträgen jedenfalls unzulässig sind, wenn dadurch der Zugang zur Ausübung unternehmerischer Tätigkeit eingeschränkt wird.

Eine ungleiche Behandlung der Geschlechter sei zwar nicht prinzipiell verboten, es müssten dafür aber gewichtige Gründe vorliegen; verboten sei eine Differenzierung ohne sachliche Rechtfertigung. Im vorliegenden Fall einer Kommanditgesellschaft waren weibliche Nachkommen beim Ableben eines Gesellschafters gegenüber männlichen wirtschaftlich benachteiligt, weil sie Anspruch lediglich auf das Auseinandersetzungsguthaben (Einmalzahlung in Raten) hatten, letztere hingegen auf eine jährliche Gewinnbeteiligung und auf eine Entlohnung für ihre Tätigkeit.

 

 

7.      Termine

7.1       Vorsteuerrückerstattung – versäumen Sie die Fristen 30.6. bzw 30.9.2019 nicht

Bei den Fristen für die gesonderte Erstattung ausländischer Vorsteuerbeträge handelt es sich jeweils um nicht verlängerbare Ausschlussfristen. Die Fallfrist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2018 aus Drittstaaten endet bereits am 30.6.2019. Für die Anträge in den Mitgliedstaaten der EU ist noch bis zum 30.9.2019 Zeit. Je nach Land sind die Verfahren durchaus unterschiedlich.

 

Die Frist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2018 aus Nicht-EU-Staaten endet am 30.6.2019. Spätestens bis dahin müssen die Anträge für die betreffenden Länder vollständig bei der jeweils zuständigen Behörde eingelangt sein! Da die Anträge auf dem Postweg zu übermitteln sind, gilt es die Unterlagen rechtzeitig abzuschicken.

  • Der Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern 2018 von ausländischen Unternehmern, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, ist beim Finanzamt Graz-Stadt Dem Antrag sind sämtliche Originalbelege, Belege über die entrichtete EUSt sowie die Unternehmerbescheinigung im Original (U70) beizufügen.
  • Die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen in der Schweiz ist nur unter Einbindung eines lokalen steuerlichen Vertreters möglich. Beachten Sie daher auch eine diesbezügliche Vorlaufzeit, um dennoch eine fristgerechte Einreichung des Antrages zu gewährleisten. Es kann nur ein Antrag pro Jahr mit einer Mindesterstattungssumme von CHF 500 gestellt werden.

 

TIPP: Vergessen Sie nicht, die einzureichenden Originalrechnungen für ihre Buchhaltung zu kopieren. Erfahrungsgemäß kennen zwar viele Drittstaaten grundsätzlich ein Erstattungsverfahren, sind aber bei der tatsächlichen Rückerstattung eher restriktiv.

 

Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahrs 2018 in EU-Mitgliedsstaaten endet die Frist am 30.9.2019. Die Anträge in der EU sind zwingend über das lokale elektronische Portal (für alle österreichischen Unternehmer somit via FinanzOnline) einzureichen.

  • Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von min € 1.000 bzw. Tankbelege über € 250 einzuscannen und dem Antrag als PDF-File beizufügen. Dabei gilt es die maximale Datengröße bei Einreichung über FinanzOnline von 5 MB zu beachten.
  • Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest € 400 Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest € 50 betragen.

 

TIPP: Berücksichtigen Sie eine ausreichende Pufferzeit bei der Einreichung der Anträge, um im Falle von unvorhergesehenen Problemen (zB technische Übermittlungsschwierigkeiten aufgrund unvollständiger Angaben oder zu großer Datenvolumina) den korrekten Antrag dennoch rechtzeitig zu übermitteln. Bei Direkteingabe im FinanzOnline ist die Anzahl auf 40 Belege pro Antrag beschränkt.

 

7.2       Offenlegung – rechtzeitige Einreichung des Jahresabschlusses 2018 bis 30.9.2019

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihren Jahrs-/Konzernabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht zu übermitteln. Die Abschlüsse zum 31.12.2018 sind daher bis zum 30.9.2019 offenzulegen.

 

Die gesetzlichen Vertreter (!) von Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, den Jahresabschluss samt Lagebericht und den endgültigen Umlauf- bzw Gesellschafterbeschluss über die Ergebnisverwendung binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag mit dem Bestätigungsvermerk beim Firmenbuchgericht des Gesellschaftssitzes elektronisch einzureichen. Für Zwecke der Bilanzierung, Prüfung und Offenlegung gelten die gleichen Vorschriften auch für sogenannte „kapitalistische Personengesellschaften“ (zB GmbH & Co KG), bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert. Die Offenlegungspflicht gilt auch für Zweigstellen ausländischer Kapitalgesellschaften.

 

Erleichterungen bestehen für Kleinstkapitalgesellschaften im Hinblick auf den Umfang der Offenlegung, sodass diese nur die Bilanz und gegebenenfalls die „Information zum negativen Eigenkapital“ publizieren müssen.

 

Im Rahmen des Datendienstes „Elektronischer Rechtsverkehr-Jahresabschlüsse“ (ERV-Jab) ist die elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen über FinanzOnline an die Firmenbuchgerichte möglich. Ebenfalls besteht die Möglichkeit der Übermittlung über den Dienst „elektronischer Rechtsverkehr der Justiz“ (webERV).

 

Neben den technischen Voraussetzungen ist in jedem Fall ein Abbuchungs- oder Einziehungsauftrag zu Gunsten der Justiz erforderlich. Die Kosten der Eintragung betragen € 21, die gerichtliche Eingabegebühr beträgt für GmbH € 34 bzw für AG € 152.

 

TIPP: Gesellschaften mit einem Umsatz bis zu € 70.000 können den Jahresabschluss sowohl in Papierform als auch elektronisch einreichen. Erfolgt die elektronische Einreichung bis zum 30.6.2019, dann entfällt die Eintragungsgebühr von € 21.

 

Bei nicht fristgerechter Einreichung (Achtung: es gilt Einlangen beim Firmenbuchgericht!) droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700 für jeden gesetzlichen Vertreter und die Gesellschaft. Die Strafen werden mehrmals und mit ansteigender Höhe verhängt.

 

7.3       Neue Bankverbindung der Finanzämter: Steuerzahlungen können ab 1.7.2019 nicht mehr auf das Konto bei der BAWAG P.S.K. geleistet werden

Das BMF informiert, dass ab 1. Juli 2019 nur mehr Überweisungen zugunsten der neuen IBAN entgegengenommen werden. Diese erkennen Sie an folgendem Aufbau: ATxx 0100 0xxx xxxx xxxx und dem BIC BUNDATWW. Zahlungen an die alte IBAN ATxx 6000 0xxx xxxx xxxx (BIC OPSKATWW) bei der BAWAG P.S.K. werden nicht mehr angenommen und mit dem Hinweis auf eine falsche IBAN auf Ihr Konto zurückgeleitet. Überprüfen Sie daher alle Ihre Vorlagen im Electronic Banking und ändern Sie bitte umgehend allfällige Daueraufträge auf die korrekte IBAN ab.